You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1023 lines
9.1 KiB

NAMEN
1
Juli
Strafsache
Betrugs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
1
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Aufhebung
ersten
Urteils
17
.
April
aber
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufrecht
erhalten
wurden
hat
Landgericht
Angeklagten
angefochtenen
Urteil
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ausgesprochen
Monate
bereits
vollstreckt
gelten
.
erlittene
Auslieferungshaft
hat
Verhältnis
angerechnet
.
Urteil
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
Revisionshauptverhandlung
Strafausspruch
beschränkt
hat
.
Revision
hat
Umfang
Erfolg
.
bindend
gewordenen
Feststellungen
Tat
beschloss
Angeklagte
Herbst
noch
Verbüßung
Freiheitsstrafe
gleichartiger
Taten
Kunden
schwierigen
finanziellen
Verhältnissen
Leasingfinanzierung
anzubieten
Vorschusszahlungen
verlangen
.
Februar
gründete
gesondert
verfolgten
Sitz
S.
.
Unternehmen
unterbreitete
Inte-
ressenten
jeweils
Angebote
Finanzierung
Vorausgebühr
Erteilung
Darlehenszusage
Höhe
Darlehenssumme
verlangt
wurde
.
Unmittelbar
Erbringung
"
Sonderzahlung
"
übernahm
"
Refinanzierungsabteilung
"
Unternehmens
Sachbearbeitung
forderte
umfangreiche
Bonitätsauskünfte
Vorlage
weiterer
Unterlagen
.
wurde
Vertrag
jeweils
Hinweis
Verschulden
Kunden
gekündigt
machte
Kunden
auch
Schadensersatzansprüche
geltend
Aufhebungsvereinbarung
Verzicht
Rückzahlung
Vorausgebühr
zustimmten
.
ausreichende
Mittel
Refinanzierungsmöglichkeiten
Darlehensgewährung
Kunden
verfügte
.
Gegenstand
Verurteilung
sind
Sonderzahlungen
Kunden
Darlehenszusagen
Mitarbeiter
.
Teil
Fälle
hatte
Angeklagte
faktischer
Geschäftsführer
Unternehmens
aufgetreten
war
anderen
Personen
selbst
Vertragsabschluss
mitgewirkt
.
Andere
Fälle
hat
Landgericht
uneigentliches
Organisationsdelikt
zugerechnet
.
II
.
Rechtsmittelbeschränkung
Revisionshauptverhandlung
Generalbundesanwalt
zugestimmt
hat
ist
wirksam
.
Senat
schließt
unbeschadet
Vorliegens
Rechtsfehlers
Prüfung
§
§
StGB
sogleich
.
neues
Tatgericht
Feststellung
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
gelangen
würde
.
sprechen
Vorausplanung
Tat
bereits
Haft
lange
Dauer
komplexen
Tatgeschehens
.
.
Revision
hat
verbleibenden
Umfang
Erfolg
;
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
zugehörigen
Feststellungen
.
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
sind
auch
doppelrelevant
wirken
bereits
bindend
geworden
Senat
klargestellt
hat
.
1
.
Senat
aufgehobenen
ersten
Urteil
war
Fehlen
Fähigkeit
Angeklagten
Einsicht
Unrecht
Betrugshandlungen
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
worden
.
Nunmehr
hat
Landgericht
angenommen
Tatzeit
habe
Angeklagte
Unrechtseinsicht
gehandelt
.
Fähigkeit
Verhaltenssteuerung
Einsicht
habe
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
entgegengestanden
.
Feststellung
vorhandener
Unrechtseinsicht
ist
rechtsfehlerfrei
.
Jedoch
unterliegt
Verneinung
erheblichen
Verminderung
Hemmungsvermögens
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
2
.
Feststellungen
Landgerichts
leidet
heute
62jährige
Angeklagte
histrionischen
Persönlichkeitsstörung
narzisstischen
dissozialen
Anteilen
.
Schon
Kind
hatte
Geld
entwendet
Zuwendungen
Freundschaften
erkaufen
.
Nie
nahm
später
intime
Beziehung
.
gesamtes
Streben
Erwachsener
war
gerichtet
Mitarbeiter
Unternehmungen
binden
Ersatzfamilie
betrachtete
Vielzahl
Freizeitaktivitäten
einbezog
.
unterstützte
nur
Mitarbeiter
finanziell
sogar
Eltern
Personal
gehörenden
Brüder
S.
.
klagte
reagierte
"
indigniert
beleidigt
"
Mitarbeiter
Wunsch
engem
Kontakt
verschlossen
.
Landgericht
hat
ausgeführt
zwar
liege
Vollbild
Persönlichkeitsstörung
;
jedoch
habe
Störung
Belastungsgewicht
seelische
Krankheit
.
erfülle
Eingangsmerkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
.
Störung
habe
allerdings
geführt
Angeklagte
gesamten
Tatstruktur
Konstrukt
geschaffen
habe
nur
beruflich
auch
Persönlichen
"
Chef
gewesen
sei
.
Störung
sei
Persönlichkeit
absolut
prägend
.
Selbstwertstörung
habe
Rolle
eingenommen
besonders
großartig
erschienen
ließ
.
Fantasien
Finanzierungserfolg
Behandlung
gesondert
verfolgten
S.
künftigen
Nachfolger
"
Sinne
scher
Großkonzerne
seien
narzisstische
Züge
erkennen
.
habe
Beziehungen
verstrickt
Motivation
nur
spekulieren
könne
scheitern
mussten
Ziehsöhne
"
stets
Vorstellungen
umzugestalten
"
versucht
habe
.
Gleichwohl
habe
Störung
Leben
Angeklagten
vergleichbar
schwer
ähnlichen
sozialen
Folgen
beeinträchtigt
krankhafte
seelische
Störung
.
"
soziales
Funktionsniveau
sei
hoch
gewesen
.
stereotype
Lebensgestaltung
Drogenabhängigen
habe
vorgelegen
unauffällig
strukturierter
Tagesablauf
Arbeit
auch
Freizeitverhalten
eingeschlossen
habe
.
Beruflich
privat
habe
Angeklagte
Maß
Flexibilität
gezeigt
Menschen
krankhaften
seelischen
Störung
erwartet
werden
könne
.
sei
auch
grundsätzlich
Weise
kontaktfähig
gewesen
"
Patienten
krankhaften
seelischen
Störung
etwa
psychotischen
Residualsyndrom
keinesfalls
erwarten
"
gewesen
sei
.
Probleme
Affektregulation
ähnliche
störungsbedingte
Beeinträchtigungen
seien
beobachten
gewesen
.
Hintergrund
sei
festzustellen
Einsicht
Angeklagten
Unrecht
Serientaten
ausgeschlossen
gewesen
sei
.
Beurteilung
bestehen
durchgreifende
rechtliche
Bedenken
.
lenken
Blick
Unrechtseinsicht
Angeklagten
vernachlässigen
Frage
Beeinträchtigung
Hemmungsvermögens
.
Richtig
ist
zwar
bereits
gesicherte
Diagnose
histrionischen
Persönlichkeitsstörung
narzisstischen
dissozialen
Anteilen
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
§
StGB
gleichzusetzen
ist
vgl.
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
.
Jedoch
kann
Eingangsmerkmal
Einzelfall
Befund
erfüllt
sein
.
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Bedeutung
.
Bewertung
Schwere
Persönlichkeitsstörung
ist
Allgemeinen
maßgebend
Alltag
Delikts
Einschränkungen
sozialen
Handlungsvermögens
gekommen
ist
aaO
.
Insoweit
ist
Unterscheidung
beruflichen
privaten
Aktivitäten
Angeklagten
erschwert
vielfältigen
"
privaten
"
Aktivitäten
"
durchgängig
"
Einbeziehung
Mitglieder
Ersatzfamilie
"
gerade
Ausdruck
Persönlichkeitsstörung
waren
.
Vordergrund
Prüfung
müssten
Wahrnehmung
eigenen
anderer
Personen
emotionalen
Reaktionen
konkrete
Gestaltung
zwischenmenschlicher
Beziehungen
Impulskontrolle
stehen
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
StGB
seelische
Abartigkeit
.
hat
Landgericht
falschen
Blickwinkel
beschäftigt
.
So
wäre
etwa
auch
Unfähigkeit
Angeklagten
intime
Partnerschaft
einzugehen
vollständige
Ersetzung
intensive
berufliche
private
Beziehung
Mitarbeitern
Ausdruck
Störung
Gesamtschau
einzubeziehen
.
grenzt
landgerichtliche
Annahme
Vorliegens
normalen
Sozialverhaltens
"
hohem
Funktionsniveau
"
nur
scheinbar
intaktes
Privatleben
unzutreffender
Weise
Störungssymptomen
.
Zumindest
hat
Landgericht
Bedeutung
Aspekts
Unklaren
gelassen
angemerkt
hat
Gründe
Angeklagte
zweifelhafte
Beziehungen
Personen
aufgenommen
hat
wusste
stets
ausgenutzt
haben
können
"
nur
spekuliert
"
werden
.
Landgericht
hat
Zielrichtung
Prüfung
Eingangsmerkmal
Sinne
§
StGB
vorliegt
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Sinne
§
StGB
erheblich
beeinträchtigt
war
Hinblick
Frage
Hemmungsvermögens
vernachlässigt
Frage
Unrechtseinsicht
konzentriert
hat
.
Auch
hat
fragwürdige
Gewichtung
Störung
vorgenommen
.
Entscheidung
Hemmungsvermögen
Angeklagten
Tatzeit
§
StGB
bezeichneten
Gründe
Sinne
§
-9-
StGB
erheblich
vermindert
war
erfolgt
prinzipiell
mehrstufig
vgl.
Urteil
17
.
April
;
jedoch
sind
Prüfungspunkte
miteinander
verzahnt
vgl.
Problematik
StGB
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Zunächst
ist
Feststellung
erforderlich
Angeklagten
Störung
psychiatrischen
Sinn
vorliegt
hier
"
Vollbild
Persönlichkeitsstörung
"
eindeutig
Fall
ist
.
Sodann
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Hinblick
Vorliegen
Eingangsmerkmals
anschließend
Erheblichkeit
Einflusses
Hemmungsvermögen
gemäß
§
StGB
untersuchen
.
ist
Richter
jeweils
Tatsachenbewertung
Hilfe
Sachverständigen
angewiesen
.
Gleichwohl
handelt
Frage
Vorliegens
Eingangsmerkmale
§
StGB
gesichertem
Vorliegen
psychiatrischen
Befundes
Prüfung
erheblich
eingeschränkter
Steuerungsfähigkeit
Tatzeit
Rechtsfragen
.
Fragen
hat
Landgericht
nachvollziehbaren
Weise
beantwortet
.
Vergleich
Bedeutung
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
Beeinträchtigung
Drogensüchtigen
wirkt
unpassend
.
Jedenfalls
hat
Strafkammer
näher
überprüft
störungsbedingte
Sucht
Angeklagten
Mitglieder
Ersatzfamilie
binden
Sozialverhalten
Engste
verknüpfte
Tatverhalten
beherrscht
hat
.
Prüfung
wäre
festgestellte
Konsum
angstlösenden
Tavor
konstellativer
Faktor
einzubeziehen
gewesen
.
Schließlich
liegt
Erwägung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Abläufe
ausschließlich
Betrug
ausgerichteten
Unternehmen
organisieren
auch
Verträge
entwerfen
vermocht
Mensch
Residualsyndrom
Psychose
hätte
leisten
können
fehlerhafter
Vergleich
Grunde
.
Fähigkeit
bestimmten
Handeln
Täters
enthält
abschließende
Aussage
Möglichkeit
ausreichende
Hemmungen
Handeln
aufzubauen
.
Krehl