NAMEN 1 Juli Strafsache Betrugs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 1 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember Strafausspruch zugehörigen Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Aufhebung ersten Urteils 17 . April aber Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten wurden hat Landgericht Angeklagten angefochtenen Urteil Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ausgesprochen Monate bereits vollstreckt gelten . erlittene Auslieferungshaft hat Verhältnis angerechnet . Urteil richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten Rechtsmittel Revisionshauptverhandlung Strafausspruch beschränkt hat . Revision hat Umfang Erfolg . bindend gewordenen Feststellungen Tat beschloss Angeklagte Herbst noch Verbüßung Freiheitsstrafe gleichartiger Taten Kunden schwierigen finanziellen Verhältnissen Leasingfinanzierung anzubieten Vorschusszahlungen verlangen . Februar gründete gesondert verfolgten Sitz S. . Unternehmen unterbreitete Inte- ressenten jeweils Angebote Finanzierung Vorausgebühr Erteilung Darlehenszusage Höhe Darlehenssumme verlangt wurde . Unmittelbar Erbringung " Sonderzahlung " übernahm " Refinanzierungsabteilung " Unternehmens Sachbearbeitung forderte umfangreiche Bonitätsauskünfte Vorlage weiterer Unterlagen . wurde Vertrag jeweils Hinweis Verschulden Kunden gekündigt machte Kunden auch Schadensersatzansprüche geltend Aufhebungsvereinbarung Verzicht Rückzahlung Vorausgebühr zustimmten . ausreichende Mittel Refinanzierungsmöglichkeiten Darlehensgewährung Kunden verfügte . Gegenstand Verurteilung sind Sonderzahlungen Kunden Darlehenszusagen Mitarbeiter . Teil Fälle hatte Angeklagte faktischer Geschäftsführer Unternehmens aufgetreten war anderen Personen selbst Vertragsabschluss mitgewirkt . Andere Fälle hat Landgericht uneigentliches Organisationsdelikt zugerechnet . II . Rechtsmittelbeschränkung Revisionshauptverhandlung Generalbundesanwalt zugestimmt hat ist wirksam . Senat schließt unbeschadet Vorliegens Rechtsfehlers Prüfung § § StGB sogleich . neues Tatgericht Feststellung Schuldunfähigkeit Angeklagten Tatzeit gelangen würde . sprechen Vorausplanung Tat bereits Haft lange Dauer komplexen Tatgeschehens . . Revision hat verbleibenden Umfang Erfolg ; führt Aufhebung Strafausspruchs zugehörigen Feststellungen . Feststellungen äußeren Tatgeschehen sind auch doppelrelevant wirken bereits bindend geworden Senat klargestellt hat . 1 . Senat aufgehobenen ersten Urteil war Fehlen Fähigkeit Angeklagten Einsicht Unrecht Betrugshandlungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden . Nunmehr hat Landgericht angenommen Tatzeit habe Angeklagte Unrechtseinsicht gehandelt . Fähigkeit Verhaltenssteuerung Einsicht habe schwere andere seelische Abartigkeit entgegengestanden . Feststellung vorhandener Unrechtseinsicht ist rechtsfehlerfrei . Jedoch unterliegt Verneinung erheblichen Verminderung Hemmungsvermögens durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 2 . Feststellungen Landgerichts leidet heute 62jährige Angeklagte histrionischen Persönlichkeitsstörung narzisstischen dissozialen Anteilen . Schon Kind hatte Geld entwendet Zuwendungen Freundschaften erkaufen . Nie nahm später intime Beziehung . gesamtes Streben Erwachsener war gerichtet Mitarbeiter Unternehmungen binden Ersatzfamilie betrachtete Vielzahl Freizeitaktivitäten einbezog . unterstützte nur Mitarbeiter finanziell sogar Eltern Personal gehörenden Brüder S. . klagte reagierte " indigniert beleidigt " Mitarbeiter Wunsch engem Kontakt verschlossen . Landgericht hat ausgeführt zwar liege Vollbild Persönlichkeitsstörung ; jedoch habe Störung Belastungsgewicht seelische Krankheit . erfülle Eingangsmerkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB . Störung habe allerdings geführt Angeklagte gesamten Tatstruktur Konstrukt geschaffen habe nur beruflich auch Persönlichen " Chef gewesen sei . Störung sei Persönlichkeit absolut prägend . Selbstwertstörung habe Rolle eingenommen besonders großartig erschienen ließ . Fantasien Finanzierungserfolg Behandlung gesondert verfolgten S. künftigen Nachfolger " Sinne scher Großkonzerne seien narzisstische Züge erkennen . habe Beziehungen verstrickt Motivation nur spekulieren könne scheitern mussten Ziehsöhne " stets Vorstellungen umzugestalten " versucht habe . Gleichwohl habe Störung Leben Angeklagten vergleichbar schwer ähnlichen sozialen Folgen beeinträchtigt krankhafte seelische Störung . " soziales Funktionsniveau sei hoch gewesen . stereotype Lebensgestaltung Drogenabhängigen habe vorgelegen unauffällig strukturierter Tagesablauf Arbeit auch Freizeitverhalten eingeschlossen habe . Beruflich privat habe Angeklagte Maß Flexibilität gezeigt Menschen krankhaften seelischen Störung erwartet werden könne . sei auch grundsätzlich Weise kontaktfähig gewesen " Patienten krankhaften seelischen Störung etwa psychotischen Residualsyndrom keinesfalls erwarten " gewesen sei . Probleme Affektregulation ähnliche störungsbedingte Beeinträchtigungen seien beobachten gewesen . Hintergrund sei festzustellen Einsicht Angeklagten Unrecht Serientaten ausgeschlossen gewesen sei . Beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken . lenken Blick Unrechtseinsicht Angeklagten vernachlässigen Frage Beeinträchtigung Hemmungsvermögens . Richtig ist zwar bereits gesicherte Diagnose histrionischen Persönlichkeitsstörung narzisstischen dissozialen Anteilen schweren anderen seelischen Abartigkeit § StGB gleichzusetzen ist vgl. Urteil 21 . Januar BGHSt . Jedoch kann Eingangsmerkmal Einzelfall Befund erfüllt sein . sind Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Bedeutung . Bewertung Schwere Persönlichkeitsstörung ist Allgemeinen maßgebend Alltag Delikts Einschränkungen sozialen Handlungsvermögens gekommen ist aaO . Insoweit ist Unterscheidung beruflichen privaten Aktivitäten Angeklagten erschwert vielfältigen " privaten " Aktivitäten " durchgängig " Einbeziehung Mitglieder Ersatzfamilie " gerade Ausdruck Persönlichkeitsstörung waren . Vordergrund Prüfung müssten Wahrnehmung eigenen anderer Personen emotionalen Reaktionen konkrete Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen Impulskontrolle stehen vgl. Beschluss 19 . Dezember StGB seelische Abartigkeit . hat Landgericht falschen Blickwinkel beschäftigt . So wäre etwa auch Unfähigkeit Angeklagten intime Partnerschaft einzugehen vollständige Ersetzung intensive berufliche private Beziehung Mitarbeitern Ausdruck Störung Gesamtschau einzubeziehen . grenzt landgerichtliche Annahme Vorliegens normalen Sozialverhaltens " hohem Funktionsniveau " nur scheinbar intaktes Privatleben unzutreffender Weise Störungssymptomen . Zumindest hat Landgericht Bedeutung Aspekts Unklaren gelassen angemerkt hat Gründe Angeklagte zweifelhafte Beziehungen Personen aufgenommen hat wusste stets ausgenutzt haben können " nur spekuliert " werden . Landgericht hat Zielrichtung Prüfung Eingangsmerkmal Sinne § StGB vorliegt Schuldfähigkeit Angeklagten Sinne § StGB erheblich beeinträchtigt war Hinblick Frage Hemmungsvermögens vernachlässigt Frage Unrechtseinsicht konzentriert hat . Auch hat fragwürdige Gewichtung Störung vorgenommen . Entscheidung Hemmungsvermögen Angeklagten Tatzeit § StGB bezeichneten Gründe Sinne § -9- StGB erheblich vermindert war erfolgt prinzipiell mehrstufig vgl. Urteil 17 . April ; jedoch sind Prüfungspunkte miteinander verzahnt vgl. Problematik StGB . Aufl . . m.w . . Zunächst ist Feststellung erforderlich Angeklagten Störung psychiatrischen Sinn vorliegt hier " Vollbild Persönlichkeitsstörung " eindeutig Fall ist . Sodann sind Ausprägungsgrad Störung Hinblick Vorliegen Eingangsmerkmals anschließend Erheblichkeit Einflusses Hemmungsvermögen gemäß § StGB untersuchen . ist Richter jeweils Tatsachenbewertung Hilfe Sachverständigen angewiesen . Gleichwohl handelt Frage Vorliegens Eingangsmerkmale § StGB gesichertem Vorliegen psychiatrischen Befundes Prüfung erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit Tatzeit Rechtsfragen . Fragen hat Landgericht nachvollziehbaren Weise beantwortet . Vergleich Bedeutung Persönlichkeitsstörung Angeklagten Beeinträchtigung Drogensüchtigen wirkt unpassend . Jedenfalls hat Strafkammer näher überprüft störungsbedingte Sucht Angeklagten Mitglieder Ersatzfamilie binden Sozialverhalten Engste verknüpfte Tatverhalten beherrscht hat . Prüfung wäre festgestellte Konsum angstlösenden Tavor konstellativer Faktor einzubeziehen gewesen . Schließlich liegt Erwägung Landgerichts Angeklagte habe Abläufe ausschließlich Betrug ausgerichteten Unternehmen organisieren auch Verträge entwerfen vermocht Mensch Residualsyndrom Psychose hätte leisten können fehlerhafter Vergleich Grunde . Fähigkeit bestimmten Handeln Täters enthält abschließende Aussage Möglichkeit ausreichende Hemmungen Handeln aufzubauen . Krehl