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648 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
November
wird
verworfen
auch
Adhäsionsentscheidungen
richtet
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
15
November
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
zugleich
Zahlung
Schmerzensgeldern
Höhe
zweimal
jeweils
Adhäsionsklägerinnen
verurteilt
.
Beschluss
8
.
Oktober
hat
Senat
Revision
Angeklagten
verworfen
Strafausspruch
richtete
.
Zugleich
hat
Entscheidung
Revision
vorbezeichneten
Urteil
getroffene
Adhäsionsentscheidung
Kosten
Rechtsmittels
Hinblick
Beschluss
8
.
Oktober
u.a.
NStZ-RR
anderen
Strafsenaten
Großen
Senat
Zivilsachen
eingeleitete
Anfrageverfahren
Frage
Bemessung
zensgeldes
zurückgestellt
abschließenden
Entscheidung
vorbehalten
.
Entscheidung
Vereinigten
Großen
Senate
Bundesgerichtshofs
16
.
September
Senat
Beschluss
14
.
April
u.a.
Frage
vorgelegt
hatte
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
§
Abs.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädigers
Geschädigten
berücksichtigt
werden
dürfen
Maßstäben
war
nunmehr
Adhäsionsentscheidung
gerichtete
Revision
Angeklagten
verwerfen
.
Vereinigten
Großen
Senate
haben
entschieden
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
§
Abs.
§
.
Umstände
Falles
berücksichtigt
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädigers
Geschädigten
vornherein
ausgeschlossen
werden
können
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
.
Schmerzensgeld
hat
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
rechtlich
doppelte
Funktion
.
soll
Geschädigten
angemessenen
Ausgleich
bieten
Schäden
Lebenshemmung
vermögensrechtlicher
Art
sind
Ausgleichsfunktion
.
soll
zugleich
Gedanken
Rechnung
tragen
Schädiger
Geschädigten
angetan
hat
Genugtuung
schuldet
Genugtuungsfunktion
.
.
grundlegend
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
6
Juli
.
;
.
Urteile
13
.
Oktober
f.
;
29
November
.
steht
Ausgleichsgedanke
Vordergrund
.
Hinblick
Zweckbestimmung
Schmerzensgeldes
bildet
Rücksicht
Größe
Heftigkeit
Dauer
Schmerzen
Leiden
Entstellungen
wesentlichste
Grundlage
Bemessung
billigen
Entschädigung
.
bestimmte
Gruppen
immateriellen
Schäden
hat
aber
auch
Genugtuungsfunktion
Regelung
Entschädigung
immaterielle
Schäden
wegzudenken
ist
besondere
Bedeutung
.
bringt
insbesondere
vorsätzlichen
Taten
Schadensfall
hervorgerufene
persönliche
Beziehung
Schädiger
Geschädigtem
Ausdruck
Natur
Sache
Bestimmung
Leistung
Berücksichtigung
Umstände
Falles
gebietet
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
6
Juli
;
.
Urteil
16
.
Januar
.
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
stehen
Höhe
Maß
Lebensbeeinträchtigung
ganz
Vordergrund
.
können
aber
auch
anderen
Umstände
berücksichtigt
werden
einzelnen
Schadensfall
besonderes
Gepräge
geben
etwa
Grad
Verschuldens
Schädigers
Einzelfall
aber
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Geschädigten
Schädigers
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
juris
.
.
berücksichtigender
Umstand
kann
Verletzung
"
armen
"
Partei
vermögenden
Schädiger
etwa
außergewöhnlichen
"
wirtschaftlichen
Gefälle
"
Vereinigte
Große
Senate
schluss
16
.
September
juris
.
.
Tat-)Richter
ersten
Schritt
Umstände
Falles
Blick
nimmt
dann
prägenden
Umstände
auswählt
gewichtet
gegebenenfalls
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Parteien
zueinander
Beziehung
setzt
ergibt
Einzelfall
Entschädigung
billig
ist
Vereinigte
Senate
16
.
September
juris
.
.
Überprüfung
Entscheidung
Revisionsgericht
ist
Tatrichter
regelmäßig
gehalten
Schmerzensgeldbemessung
prägenden
einzelnen
Umstände
Regelfall
Höhe
Maß
Lebensbeeinträchtigung
Entscheidung
benennen
Rahmen
anschließenden
Gesamtwürdigung
gegeneinander
abzuwägen
einzelnen
Fall
gerecht
werdendes
Schmerzensgeld
festzusetzen
.
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Schädiger
Geschädigtem
Ausführungen
Einfluss
Bemessung
billigen
Entschädigung
sind
nur
geboten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Einzelfall
besonderes
Gepräge
geben
Entscheidung
ausnahmsweise
berücksichtigt
werden
mussten
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
juris
.
.
Überprüfung
Ausspruchs
Zuerkennung
Schmerzensgeldes
Adhäsionsverfahren
gilt
Folgendes
:
Nichtberücksichtigung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagtem
Tatopfer
stellt
bisherigen
Rechtsprechung
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
regelmäßig
Rechtsfehler
.
Ausnahmsweise
ist
Berücksichtigung
vonnöten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Fall
"
besonderes
Gepräge
"
geben
.
ist
etwa
wirtschaftlichen
Gefälle
anzunehmen
.
Ausführungen
chen
Verhältnisse
Fall
besonderes
Gepräge
geben
sind
regelmäßig
erforderlich
.
Hat
Tatrichter
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagtem
Tatopfer
Fall
besonderes
Gepräge
geben
gleichwohl
Bemessung
Schmerzensgeldes
berücksichtigt
stellt
regelmäßig
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Erwägungen
Einzelfall
prüfen
ist
angefochtene
Adhäsionsentscheidung
Nachteil
Angeklagten
beruhen
kann
.
Berücksichtigung
schlechter
finanzieller
Verhältnisse
Angeklagten
wird
regelmäßig
Nachteil
ausgewirkt
haben
hingegen
liegt
Einbeziehung
wirtschaftlich
schlechten
Situation
Tatopfers
Erhöhung
Schmerzensgeldes
geführt
nachteilig
ausgewirkt
hat
.
II
.
Maßstäben
gemessen
begegnen
Adhäsionsentscheidungen
angefochtenen
Urteils
Bedenken
.
Landgericht
hat
ersichtlich
Ausmaß
begangenen
Tatunrechts
Folgen
Opfer
orientiert
;
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagtem
Geschädigten
hat
Schmerzensgeldbemessung
berücksichtigt
.
Urteilsgründen
Anhaltspunkte
finden
etwa
außergewöhnliches
Gefälle
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Täter
Opfern
Fall
vorliegt
wirtschaftliche
Situation
Sache
besonderes
Gepräge
gibt
war
Außerachtlassung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
bisheriger
Rechtsprechung
beanstanden
.
Krehl
Grube