BESCHLUSS StR 11 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai gemäß § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 November wird verworfen auch Adhäsionsentscheidungen richtet . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 15 November sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten zugleich Zahlung Schmerzensgeldern Höhe € zweimal jeweils € Adhäsionsklägerinnen verurteilt . Beschluss 8 . Oktober hat Senat Revision Angeklagten verworfen Strafausspruch richtete . Zugleich hat Entscheidung Revision vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung Kosten Rechtsmittels Hinblick Beschluss 8 . Oktober u.a. NStZ-RR anderen Strafsenaten Großen Senat Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren Frage Bemessung zensgeldes zurückgestellt abschließenden Entscheidung vorbehalten . Entscheidung Vereinigten Großen Senate Bundesgerichtshofs 16 . September Senat Beschluss 14 . April u.a. Frage vorgelegt hatte Bemessung billigen Entschädigung Geld § Abs. wirtschaftlichen Verhältnisse Schädigers Geschädigten berücksichtigt werden dürfen Maßstäben war nunmehr Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision Angeklagten verwerfen . Vereinigten Großen Senate haben entschieden Bemessung billigen Entschädigung Geld § Abs. § . Umstände Falles berücksichtigt wirtschaftlichen Verhältnisse Schädigers Geschädigten vornherein ausgeschlossen werden können Vereinigte Große Senate 16 . September . Schmerzensgeld hat ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs rechtlich doppelte Funktion . soll Geschädigten angemessenen Ausgleich bieten Schäden Lebenshemmung vermögensrechtlicher Art sind Ausgleichsfunktion . soll zugleich Gedanken Rechnung tragen Schädiger Geschädigten angetan hat Genugtuung schuldet Genugtuungsfunktion . . grundlegend Großer Senat Zivilsachen Beschluss 6 Juli . ; . Urteile 13 . Oktober f. ; 29 November . steht Ausgleichsgedanke Vordergrund . Hinblick Zweckbestimmung Schmerzensgeldes bildet Rücksicht Größe Heftigkeit Dauer Schmerzen Leiden Entstellungen wesentlichste Grundlage Bemessung billigen Entschädigung . bestimmte Gruppen immateriellen Schäden hat aber auch Genugtuungsfunktion Regelung Entschädigung immaterielle Schäden wegzudenken ist besondere Bedeutung . bringt insbesondere vorsätzlichen Taten Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung Schädiger Geschädigtem Ausdruck Natur Sache Bestimmung Leistung Berücksichtigung Umstände Falles gebietet Großer Senat Zivilsachen Beschluss 6 Juli ; . Urteil 16 . Januar . Bemessung billigen Entschädigung Geld stehen Höhe Maß Lebensbeeinträchtigung ganz Vordergrund . können aber auch anderen Umstände berücksichtigt werden einzelnen Schadensfall besonderes Gepräge geben etwa Grad Verschuldens Schädigers Einzelfall aber auch wirtschaftlichen Verhältnisse Geschädigten Schädigers Vereinigte Große Senate 16 . September juris . . berücksichtigender Umstand kann Verletzung " armen " Partei vermögenden Schädiger etwa außergewöhnlichen " wirtschaftlichen Gefälle " Vereinigte Große Senate schluss 16 . September juris . . Tat-)Richter ersten Schritt Umstände Falles Blick nimmt dann prägenden Umstände auswählt gewichtet gegebenenfalls auch wirtschaftlichen Verhältnisse Parteien zueinander Beziehung setzt ergibt Einzelfall Entschädigung billig ist Vereinigte Senate 16 . September juris . . Überprüfung Entscheidung Revisionsgericht ist Tatrichter regelmäßig gehalten Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände Regelfall Höhe Maß Lebensbeeinträchtigung Entscheidung benennen Rahmen anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen . Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Schädiger Geschädigtem Ausführungen Einfluss Bemessung billigen Entschädigung sind nur geboten wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelfall besonderes Gepräge geben Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten Vereinigte Große Senate 16 . September juris . . Überprüfung Ausspruchs Zuerkennung Schmerzensgeldes Adhäsionsverfahren gilt Folgendes : Nichtberücksichtigung wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagtem Tatopfer stellt bisherigen Rechtsprechung Strafsenate Bundesgerichtshofs regelmäßig Rechtsfehler . Ausnahmsweise ist Berücksichtigung vonnöten wirtschaftlichen Verhältnisse Fall " besonderes Gepräge " geben . ist etwa wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen . Ausführungen chen Verhältnisse Fall besonderes Gepräge geben sind regelmäßig erforderlich . Hat Tatrichter wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagtem Tatopfer Fall besonderes Gepräge geben gleichwohl Bemessung Schmerzensgeldes berücksichtigt stellt regelmäßig Rechtsfehler tatrichterlichen Erwägungen Einzelfall prüfen ist angefochtene Adhäsionsentscheidung Nachteil Angeklagten beruhen kann . Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse Angeklagten wird regelmäßig Nachteil ausgewirkt haben hingegen liegt Einbeziehung wirtschaftlich schlechten Situation Tatopfers Erhöhung Schmerzensgeldes geführt nachteilig ausgewirkt hat . II . Maßstäben gemessen begegnen Adhäsionsentscheidungen angefochtenen Urteils Bedenken . Landgericht hat ersichtlich Ausmaß begangenen Tatunrechts Folgen Opfer orientiert ; wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagtem Geschädigten hat Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt . Urteilsgründen Anhaltspunkte finden etwa außergewöhnliches Gefälle wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Täter Opfern Fall vorliegt wirtschaftliche Situation Sache besonderes Gepräge gibt war Außerachtlassung wirtschaftlichen Verhältnisse bisheriger Rechtsprechung beanstanden . Krehl Grube