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467 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
April
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
30
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Strafaussetzung
Bewährung
versagt
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
führt
Aufhebung
Strafaussetzung
Bewährung
versagt
worden
ist
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
bereits
besonderen
Umständen
§
Abs.
StGB
fehle
.
Angeklagten
sei
lediglich
zugute
halten
etwa
Monate
Untersuchungshaft
befunden
habe
.
Geständnis
sonstige
erhebliche
Milderungsgründe
hätten
vorgelegen
.
reiche
"
Angeklagten
ausnahmsweise
doch
Rechtswohltat
Bewährung
zukommen
lassen
"
.
erlittene
Untersuchungshaft
bereits
erheblich
beeindruckt
worden
sei
habe
Kammer
Hauptverhandlung
feststellen
können
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ist
bereits
Ansatz
rechtsfehlerhaft
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
verneinen
Frage
befassen
Angeklagten
günstige
Sozialprognose
§
Abs.
StGB
stellen
ist
.
gilt
schon
Absatz
berücksichtigenden
Faktoren
auch
gehören
schon
Prognose
Absatz
relevant
sind
vgl.
NStZ-RR
f.
;
auch
umgekehrt
besondere
Umstände
Sinne
Absatz
Prognose
Absatz
Belang
sein
können
vgl.
StGB
Abs.
Sozialprognose
.
Annahme
Wahrscheinlichkeit
künftigen
straffreien
Verhaltens
lag
Feststellungen
auch
vorneherein
.
Angeklagte
ist
lediglich
geringfügig
einschlägig
Beleidigungen
fahrlässigen
Straßenverkehrsgefährdung
Diebstahls
geringwertiger
Sachen
vorbestraft
abgeurteilten
Straftaten
liegen
Jahre
Verfahrensdauer
war
unangemessen
lang
nähere
Ausführungen
2
.
.
übt
Angeklagte
Arbeitstätigkeit
Wasserinstallateur
ist
inzwischen
Kindern
getrennt
.
hat
Strafkammer
hohe
Anforderungen
Vorliegen
besonderer
Umstände
§
Abs.
StGB
gestellt
.
genügt
Milderungsgründe
besonderem
Gewicht
vorliegen
Strafaussetzung
erheblichen
Unrechtsgehalts
Strafhöhe
widerspiegelt
unangebracht
Strafrecht
geschützten
Interessen
zuwiderlaufend
erscheinen
lassen
vgl.
BGHSt
;
NStZ
m.w
.
.
Milderungsgründe
Tat
Ausnahmecharakter
verleihen
verlangt
§
Abs.
StGB
Auffassung
Landgerichts
vgl.
StGB
Abs.
Umstände
besondere
.
Schließlich
bleiben
Begründung
Landgericht
Vorliegen
besonderer
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
verneint
hat
mildernde
Umstände
unerörtert
.
Kammer
hat
berücksichtigt
Taten
vergleichsweise
lange
zurückliegen
vgl.
StGB
§
Abs.
Umstände
besondere
.
wurde
Strafverfahren
Urteilsfeststellungen
gebotenen
Beschleunigung
betrieben
.
Missbrauchsvorwürfe
wurden
Ermittlungsbehörden
erstmals
6
November
erhoben
.
ermittlungsrichterliche
Vernehmung
geschädigten
erfolgte
16
.
Mai
kinderpsychiatrische
Exploration
fand
4
.
April
.
Hauptverhandlung
wurde
erst
8
.
Dezember
15
.
Dezember
durchgeführt
.
unangemessen
lange
Verfahrensdauer
hätte
gebotene
Gesamtbetrachtung
BGHSt
Gunsten
Angeklagten
einbezogen
werden
müssen
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Zugrundelegung
zutreffenden
Prüfungsmaßstabes
Betracht
gelassenen
Milderungsgründe
verhängte
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
noch
milder
wären
Strafkammer
angesprochenen
Umstände
berücksichtigt
hätte
.
Senat
weist
neue
Verhandlung
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
Begründung
abgelehnt
werden
dürfen
Angeklagte
habe
Tat
bestritten
vgl.
.
7
.
Februar
.
Rothfuß