BESCHLUSS StR 30 . April Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 30 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben Strafaussetzung Bewährung versagt worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Sachrüge gestützte Revision führt Aufhebung Strafaussetzung Bewährung versagt worden ist ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat ausgeführt bereits besonderen Umständen § Abs. StGB fehle . Angeklagten sei lediglich zugute halten etwa Monate Untersuchungshaft befunden habe . Geständnis sonstige erhebliche Milderungsgründe hätten vorgelegen . reiche " Angeklagten ausnahmsweise doch Rechtswohltat Bewährung zukommen lassen " . erlittene Untersuchungshaft bereits erheblich beeindruckt worden sei habe Kammer Hauptverhandlung feststellen können . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . ist bereits Ansatz rechtsfehlerhaft besondere Umstände Sinne § Abs. StGB verneinen Frage befassen Angeklagten günstige Sozialprognose § Abs. StGB stellen ist . gilt schon Absatz berücksichtigenden Faktoren auch gehören schon Prognose Absatz relevant sind vgl. NStZ-RR f. ; auch umgekehrt besondere Umstände Sinne Absatz Prognose Absatz Belang sein können vgl. StGB Abs. Sozialprognose . Annahme Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens lag Feststellungen auch vorneherein . Angeklagte ist lediglich geringfügig einschlägig Beleidigungen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung Diebstahls geringwertiger Sachen vorbestraft abgeurteilten Straftaten liegen Jahre Verfahrensdauer war unangemessen lang nähere Ausführungen 2 . . übt Angeklagte Arbeitstätigkeit Wasserinstallateur ist inzwischen Kindern getrennt . hat Strafkammer hohe Anforderungen Vorliegen besonderer Umstände § Abs. StGB gestellt . genügt Milderungsgründe besonderem Gewicht vorliegen Strafaussetzung erheblichen Unrechtsgehalts Strafhöhe widerspiegelt unangebracht Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen vgl. BGHSt ; NStZ m.w . . Milderungsgründe Tat Ausnahmecharakter verleihen verlangt § Abs. StGB Auffassung Landgerichts vgl. StGB Abs. Umstände besondere . Schließlich bleiben Begründung Landgericht Vorliegen besonderer Umstände Sinne § Abs. StGB verneint hat mildernde Umstände unerörtert . Kammer hat berücksichtigt Taten vergleichsweise lange zurückliegen vgl. StGB § Abs. Umstände besondere . wurde Strafverfahren Urteilsfeststellungen gebotenen Beschleunigung betrieben . Missbrauchsvorwürfe wurden Ermittlungsbehörden erstmals 6 November erhoben . ermittlungsrichterliche Vernehmung geschädigten erfolgte 16 . Mai kinderpsychiatrische Exploration fand 4 . April . Hauptverhandlung wurde erst 8 . Dezember 15 . Dezember durchgeführt . unangemessen lange Verfahrensdauer hätte gebotene Gesamtbetrachtung BGHSt Gunsten Angeklagten einbezogen werden müssen . 3 . Senat kann ausschließen Landgericht Zugrundelegung zutreffenden Prüfungsmaßstabes Betracht gelassenen Milderungsgründe verhängte Strafe Bewährung ausgesetzt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Senat schließt Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe noch milder wären Strafkammer angesprochenen Umstände berücksichtigt hätte . Senat weist neue Verhandlung besondere Umstände Sinne § Abs. StGB Begründung abgelehnt werden dürfen Angeklagte habe Tat bestritten vgl. . 7 . Februar . Rothfuß