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8.5 KiB

NAMEN
25
.
Oktober
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlungen
18
.
Oktober
25
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Hauptverhandlung
18
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Hauptverhandlung
25
.
Oktober
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
Kosten
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Einbeziehung
rechtskräftigen
Einzelstrafen
Urteil
Landgerichts
11
November
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
Verfahrensrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Revision
Sachrüge
erhebt
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
20
.
März
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
zeitlich
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
erhobenen
Einwendungen
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zeigen
Rechtsfehler
Urteils
.
Näherer
Erörterung
bedarf
lediglich
Rüge
vorschriftswidrigen
Besetzung
erkennenden
Gerichts
§
Nr.
.
1
.
2
.
große
Strafkammer
Landgerichts
hatte
Angeklagten
11
November
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
weiterer
Taten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hatte
Senat
Beschluss
8
.
April
Urteil
Schuldspruch
erpresserischen
Menschenraubs
Gesamtstrafenausspruch
soweit
§
StGB
angeordnet
worden
war
aufgehoben
Sache
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Geschäftsverteilungsplan
Landgerichts
13
.
Dezember
Geschäftsjahr
war
aufgehobene
zurückverwiesene
Schwurgerichtssachen
Strafsachen
2
.
Strafkammer
1
.
Strafkammer
zuständig
.
begründeten
Präsidiumsbeschluss
27
Juli
wurde
Zuständigkeit
zurückverwiesene
Strafsachen
5
.
Strafkammer
übertragen
auch
Zurückverweisungen
1
.
noch
Hauptverhandlungstermin
bestimmt
worden
war
.
Schriftsatz
2
November
übersandte
Verteidiger
Angeklagten
1
.
Strafkammer
Entwurf
Besetzungsrüge
Präsidiumsbeschluss
27
Juli
Auszug
Geschäftsverteilungsplan
betreffend
1
.
Strafkammer
beigefügt
waren
.
Gerügt
wurde
Präsidiumsbeschluss
27
Juli
Begründung
Umverteilung
enthalte
unzulässige
Einzelzuweisung
handele
Voraussetzungen
§
Abs.
vorgelegen
hätten
.
Hintergrund
Übertragung
wurde
Entwurf
Besetzungsrüge
mitgeteilt
Auskunft
Vorsitzenden
1
.
Strafkammer
Beginn
Geschäftsjahres
vergessen
hätte
1
.
Strafkammer
aufgehobene
Strafsachen
2
.
Strafkammer
Schöffen
zuzulosen
.
sei
zenden
erst
Bearbeitung
ersten
zurückverwiesenen
Sache
aufgefallen
.
Fall
hätten
Auffassung
Verteidigung
§
Schöffen
Hilfsschöffenliste
ausgelost
werden
müssen
.
Beschluss
17
November
Verteidigung
selben
Tage
übersandt
begründete
Präsidium
Änderung
Geschäftsverteilung
nachträglich
.
Hauptverhandlung
24
November
5
.
Strafkammer
erhob
Verteidiger
sodann
Schriftsatz
22
November
formulierte
Besetzungsrüge
.
2
.
§
Nr.
gestützte
Rüge
Gericht
sei
Besetzungsrüge
mitgeteilten
Gerichtspersonen
5
.
Strafkammer
vorschriftsmäßig
besetzt
hat
Erfolg
.
Rüge
ist
präkludiert
Angeklagte
Einwand
vorschriftswidrigen
Besetzung
Hauptverhandlung
vorgeschriebenen
Form
gemäß
§
Abs.
Satz
erhoben
hat
.
Zulässigkeit
Besetzungsrüge
setzt
§
Abs.
Nr.
Besetzungseinwand
bereits
Hauptverhandlung
Landgericht
rechtzeitig
vorgeschriebenen
Form
geltend
gemacht
worden
ist
"
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
nimmt
Bezug
§
Abs.
Satz
bestimmt
Tatsachen
vorschriftswidrige
Besetzung
ergeben
soll
anzugeben
sind
.
Strafverfahrensänderungsgesetz
eingeführten
Rügepräklusionsvorschriften
§
§
Nr.
Abs.
wollte
Gesetzgeber
erreichen
Besetzungsfehler
bereits
frühen
Verfahrensstadium
erkannt
geheilt
werden
vermeiden
möglicherweise
großem
justiziellem
Aufwand
gekommenes
Strafurteil
allein
Besetzungsfehlers
Revisionsverfahren
aufgehoben
Folge
gesamte
Hauptverhandlung
erheblichen
Mehrbelastungen
Strafjustiz
auch
Angeklagten
wiederholt
werden
muss
BTDrucks
.
S.
.
.
müssen
Beanstandungen
gleichzeitig
geltend
gemacht
werden
§
Abs.
Satz
.
Nachschieben
Gründen
ist
statthaft
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Grundsätze
gelten
auch
evidenten
Besetzungsmängeln
Verfahrensbeteiligten
weiteres
erkennbar
sogar
bekannt
sind
.
Auch
Fällen
sind
konkreten
Tatsachen
Fehlerhaftigkeit
Besetzung
ergeben
soll
Erhaltung
Besetzungsrüge
Einzelnen
vorzubringen
.
Rechtsprechung
stellt
Blick
Normzweck
Sinne
Intentionen
Gesetzgebers
hohe
Anforderungen
Inhalt
Besetzungseinwands
.
Begründungsanforderungen
Besetzungseinwand
entsprechen
weitgehend
Rügevoraussetzungen
§
Abs.
Satz
BGHSt
;
BT-Drucks
.
S.
.
Fehlt
erforderliche
umfassende
Begründung
insbesondere
hinreichend
substantiierter
Tatsachenvortrag
so
ist
Besetzungseinwand
vorgeschriebenen
Form
geltend
gemacht
mithin
zulässig
erhoben
worden
.
Hauptverhandlung
5
.
Strafkammer
wurde
Besetzungseinwand
Schriftsatz
22
November
verlesen
Revision
vorgetragen
Protokoll
belegt
wird
;
wurden
Einwendungen
mündlich
vorgetragen
auch
sonstige
Schriftstücke
Aktenbestandteile
mündlich
Bezug
genommen
.
Ausführungen
Schriftsatzes
22
November
genügen
Anforderungen
formgerechten
Besetzungseinwand
.
wird
schon
deutlich
rechtlichen
Aspekt
gung
Zuständigkeit
zurückverwiesene
allgemeine
Strafsachen
1
.
Strafkammer
5
.
Strafkammer
beanstandet
werden
soll
Tatsachen
zugrunde
liegen
.
Verteidigung
behauptet
nur
Übertragung
Zuständigkeit
andere
Strafkammer
sei
§
Abs.
erfasst
trägt
aber
Tatsachen
Fallgestaltung
hier
handelt
.
kurzen
Schilderung
Verfahrensablaufs
wird
zwar
kursives
Schriftbild
hervorgehoben
Präsidiumsbeschluss
27
Juli
weitere
Begründung
Übertragung
Zuständigkeit
enthalte
ferner
wird
mitgeteilt
Übertragung
auch
Zurückverweisungen
1
.
August
gelten
solle
.
auch
fehlende
Begründung
rechtsfehlerhafte
Einzelzuweisung
gerügt
werden
sollen
bleibt
aber
unklar
Schriftsatz
weiter
geschildert
wird
Präsidium
Beschluss
17
November
Begründung
nachgeholt
habe
aber
Änderung
Geschäftsverteilung
rechtfertige
.
Nachholen
Begründung
unzulässig
sei
wird
geltend
gemacht
.
Übertragung
lediglich
einzige
Sache
vorliegende
betroffen
war
wird
dargelegt
.
zuvor
1
.
Strafkammer
übersandten
Entwurf
Besetzungsrüge
hatte
Verteidiger
Besetzung
hingegen
ausdrücklich
auch
Aspekten
gerügt
näher
erläutert
.
Schriftsatz
22
November
wird
Inhalt
Präsidiumsbeschlusses
17
November
nur
auszugsweise
folgt
mitgeteilt
:
"
Vorsitzende
1
.
Strafkammer
habe
Vorgehen
§
Fehlens
planwidrigen
Regelungslücke
Hinblick
Möglichkeit
Änderung
Geschäftsverteilung
gehindert
gesehen
.
Ansicht
habe
Präsidium
angeschlossen
.
"
äußert
Verteidigung
Besetzungseinwand
Auffassung
gründung
Änderung
Geschäftsverteilung
rechtfertige
Grund
§
Abs.
vorliege
Katalog
§
Abs.
abschließend
sei
.
Beanstandung
ist
allein
gesehen
verständlich
Rügeinhalt
erschließt
nur
vorangegangenen
Verfahrensvorgänge
insbesondere
"
Entwurf
"
Besetzungsrüge
2
November
Präsidiumsbeschluss
17
November
kennt
.
Besetzungseinwand
wird
lediglich
vorgetragen
Gesetz
§
Regelung
Behandlung
"
vorliegenden
Problems
"
enthalte
"
Problem
"
näher
darzulegen
.
Präsidiumsbeschluss
geschilderten
Hintergründe
Zuständigkeitsübertragung
1
.
Strafkammer
Schöffen
gewählt
seien
Verhandlung
zurückverwiesener
allgemeiner
Strafsachen
2
.
Strafkammer
teilt
Verteidigung
Besetzungseinwand
mehr
ebenso
"
Entwurf
"
Besetzungsrüge
zunächst
vorgelegten
Auszug
Geschäftsverteilungsplan
betreffend
1
.
Strafkammer
auch
Angaben
sonstigen
Zuständigkeiten
Sitzungstagen
enthält
.
kann
dahingestellt
bleiben
insoweit
Bezugnahme
Unterlagen
Strafakten
Kammer
ausreichen
würde
vgl.
BGHSt
Bezugnahme
wird
Revision
behauptet
ergibt
auch
Inhalt
Schriftsatzes
22
November
.
Auch
Protokoll
enthält
Angaben
.
tatsächlich
erhobenen
Besetzungseinwand
mangelt
mithin
erforderlichen
umfassenden
substantiierten
Tatsachenvortrag
.
Kenntnis
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Umständen
rechtlichen
Erwägungen
Präsidiums
Übertragung
Zuständigkeit
andere
Strafkammer
lässt
beurteilen
-9-
punkt
Präsidiumsbeschlusses
Voraussetzungen
§
Abs.
vorlagen
Strafkammer
Besetzungseinwand
Recht
zurückgewiesen
hat
tatsächlichen
vermeintlichen
Besetzungsmängel
1
.
Strafkammer
rechtlich
anders
hätten
gelöst
werden
können
müssen
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck