NAMEN 25 . Oktober Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlungen 18 . Oktober 25 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Hauptverhandlung 18 . Oktober Justizhauptsekretärin Hauptverhandlung 25 . Oktober Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird Kosten verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Fällen Einbeziehung rechtskräftigen Einzelstrafen Urteil Landgerichts 11 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . wendet Revision Angeklagten Sachrüge Verfahrensrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . Revision Sachrüge erhebt ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 20 . März unbegründet Sinne § Abs. . zeitlich Antragsschrift Generalbundesanwalts erhobenen Einwendungen Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt zeigen Rechtsfehler Urteils . Näherer Erörterung bedarf lediglich Rüge vorschriftswidrigen Besetzung erkennenden Gerichts § Nr. . 1 . 2 . große Strafkammer Landgerichts hatte Angeklagten 11 November erpresserischen Menschenraubs Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung Fällen weiterer Taten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hatte Senat Beschluss 8 . April Urteil Schuldspruch erpresserischen Menschenraubs Gesamtstrafenausspruch soweit § StGB angeordnet worden war aufgehoben Sache Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Geschäftsverteilungsplan Landgerichts 13 . Dezember Geschäftsjahr war aufgehobene zurückverwiesene Schwurgerichtssachen Strafsachen 2 . Strafkammer 1 . Strafkammer zuständig . begründeten Präsidiumsbeschluss 27 Juli wurde Zuständigkeit zurückverwiesene Strafsachen 5 . Strafkammer übertragen auch Zurückverweisungen 1 . noch Hauptverhandlungstermin bestimmt worden war . Schriftsatz 2 November übersandte Verteidiger Angeklagten 1 . Strafkammer Entwurf Besetzungsrüge Präsidiumsbeschluss 27 Juli Auszug Geschäftsverteilungsplan betreffend 1 . Strafkammer beigefügt waren . Gerügt wurde Präsidiumsbeschluss 27 Juli Begründung Umverteilung enthalte unzulässige Einzelzuweisung handele Voraussetzungen § Abs. vorgelegen hätten . Hintergrund Übertragung wurde Entwurf Besetzungsrüge mitgeteilt Auskunft Vorsitzenden 1 . Strafkammer Beginn Geschäftsjahres vergessen hätte 1 . Strafkammer aufgehobene Strafsachen 2 . Strafkammer Schöffen zuzulosen . sei zenden erst Bearbeitung ersten zurückverwiesenen Sache aufgefallen . Fall hätten Auffassung Verteidigung § Schöffen Hilfsschöffenliste ausgelost werden müssen . Beschluss 17 November Verteidigung selben Tage übersandt begründete Präsidium Änderung Geschäftsverteilung nachträglich . Hauptverhandlung 24 November 5 . Strafkammer erhob Verteidiger sodann Schriftsatz 22 November formulierte Besetzungsrüge . 2 . § Nr. gestützte Rüge Gericht sei Besetzungsrüge mitgeteilten Gerichtspersonen 5 . Strafkammer vorschriftsmäßig besetzt hat Erfolg . Rüge ist präkludiert Angeklagte Einwand vorschriftswidrigen Besetzung Hauptverhandlung vorgeschriebenen Form gemäß § Abs. Satz erhoben hat . Zulässigkeit Besetzungsrüge setzt § Abs. Nr. Besetzungseinwand bereits Hauptverhandlung Landgericht rechtzeitig vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden ist " . Vorschrift § Abs. Nr. nimmt Bezug § Abs. Satz bestimmt Tatsachen vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll anzugeben sind . Strafverfahrensänderungsgesetz eingeführten Rügepräklusionsvorschriften § § Nr. Abs. wollte Gesetzgeber erreichen Besetzungsfehler bereits frühen Verfahrensstadium erkannt geheilt werden vermeiden möglicherweise großem justiziellem Aufwand gekommenes Strafurteil allein Besetzungsfehlers Revisionsverfahren aufgehoben Folge gesamte Hauptverhandlung erheblichen Mehrbelastungen Strafjustiz auch Angeklagten – wiederholt werden muss BTDrucks . S. . . müssen Beanstandungen gleichzeitig geltend gemacht werden § Abs. Satz . Nachschieben Gründen ist statthaft Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . 7 ; . Aufl . § Rdn . 7 ; Gollwitzer 25 . Aufl . § Rdn . . Grundsätze gelten auch evidenten Besetzungsmängeln Verfahrensbeteiligten weiteres erkennbar sogar bekannt sind . Auch Fällen sind konkreten Tatsachen Fehlerhaftigkeit Besetzung ergeben soll Erhaltung Besetzungsrüge Einzelnen vorzubringen . Rechtsprechung stellt Blick Normzweck Sinne Intentionen Gesetzgebers hohe Anforderungen Inhalt Besetzungseinwands . Begründungsanforderungen Besetzungseinwand entsprechen weitgehend Rügevoraussetzungen § Abs. Satz BGHSt ; BT-Drucks . S. . Fehlt erforderliche umfassende Begründung insbesondere hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag so ist Besetzungseinwand vorgeschriebenen Form geltend gemacht mithin zulässig erhoben worden . Hauptverhandlung 5 . Strafkammer wurde Besetzungseinwand Schriftsatz 22 November verlesen Revision vorgetragen Protokoll belegt wird ; wurden Einwendungen mündlich vorgetragen auch sonstige Schriftstücke Aktenbestandteile mündlich Bezug genommen . Ausführungen Schriftsatzes 22 November genügen Anforderungen formgerechten Besetzungseinwand . wird schon deutlich rechtlichen Aspekt gung Zuständigkeit zurückverwiesene allgemeine Strafsachen 1 . Strafkammer 5 . Strafkammer beanstandet werden soll Tatsachen zugrunde liegen . Verteidigung behauptet nur Übertragung Zuständigkeit andere Strafkammer sei § Abs. erfasst trägt aber Tatsachen Fallgestaltung hier handelt . kurzen Schilderung Verfahrensablaufs wird zwar kursives Schriftbild hervorgehoben Präsidiumsbeschluss 27 Juli weitere Begründung Übertragung Zuständigkeit enthalte ferner wird mitgeteilt Übertragung auch Zurückverweisungen 1 . August gelten solle . auch fehlende Begründung rechtsfehlerhafte Einzelzuweisung gerügt werden sollen bleibt aber unklar Schriftsatz weiter geschildert wird Präsidium Beschluss 17 November Begründung nachgeholt habe aber Änderung Geschäftsverteilung rechtfertige . Nachholen Begründung unzulässig sei wird geltend gemacht . Übertragung lediglich einzige Sache vorliegende betroffen war wird dargelegt . zuvor 1 . Strafkammer übersandten Entwurf Besetzungsrüge hatte Verteidiger Besetzung hingegen ausdrücklich auch Aspekten gerügt näher erläutert . Schriftsatz 22 November wird Inhalt Präsidiumsbeschlusses 17 November nur auszugsweise folgt mitgeteilt : " … Vorsitzende 1 . Strafkammer habe Vorgehen § Fehlens planwidrigen Regelungslücke Hinblick Möglichkeit Änderung Geschäftsverteilung gehindert gesehen . Ansicht habe Präsidium angeschlossen . " äußert Verteidigung Besetzungseinwand Auffassung gründung Änderung Geschäftsverteilung rechtfertige Grund § Abs. vorliege Katalog § Abs. abschließend sei . Beanstandung ist allein gesehen verständlich Rügeinhalt erschließt nur vorangegangenen Verfahrensvorgänge insbesondere " Entwurf " Besetzungsrüge 2 November Präsidiumsbeschluss 17 November kennt . Besetzungseinwand wird lediglich vorgetragen Gesetz § Regelung Behandlung " vorliegenden Problems " enthalte " Problem " näher darzulegen . Präsidiumsbeschluss geschilderten Hintergründe Zuständigkeitsübertragung 1 . Strafkammer Schöffen gewählt seien Verhandlung zurückverwiesener allgemeiner Strafsachen 2 . Strafkammer teilt Verteidigung Besetzungseinwand mehr ebenso " Entwurf " Besetzungsrüge zunächst vorgelegten Auszug Geschäftsverteilungsplan betreffend 1 . Strafkammer auch Angaben sonstigen Zuständigkeiten Sitzungstagen enthält . kann dahingestellt bleiben insoweit Bezugnahme Unterlagen Strafakten Kammer ausreichen würde vgl. BGHSt Bezugnahme wird Revision behauptet ergibt auch Inhalt Schriftsatzes 22 November . Auch Protokoll enthält Angaben . tatsächlich erhobenen Besetzungseinwand mangelt mithin erforderlichen umfassenden substantiierten Tatsachenvortrag . Kenntnis zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen rechtlichen Erwägungen Präsidiums Übertragung Zuständigkeit andere Strafkammer lässt beurteilen -9- punkt Präsidiumsbeschlusses Voraussetzungen § Abs. vorlagen Strafkammer Besetzungseinwand Recht zurückgewiesen hat tatsächlichen vermeintlichen Besetzungsmängel 1 . Strafkammer rechtlich anders hätten gelöst werden können müssen . Otten Rothfuß Roggenbuck