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571 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
AR
5
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
u.a.
Az
.
:
Js
VRs
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
VRs
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
5
.
März
beschlossen
:
Strafaussetzung
Bewährung
erstmalig
treffenden
Nebenentscheidungen
StGB
Vollstreckungsverfahren
Staatsanwaltschaft
VRs
VRs
ist
Amtsgericht
zuständig
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Verurteilten
Vergehen
Betäubungsmittelgesetz
1
.
Juni
8
Juli
Freiheitsstrafen
Monaten
verurteilt
Strafreste
Tagen
vollstreckt
sind
.
29
.
Oktober
wurde
weitere
Vollstreckung
Reststrafen
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Urteil
Landgerichts
8
.
Juni
Anrechnung
Therapiezeit
Strafe
§
zurückgestellt
.
Verurteilte
wurde
Drogenentwöhnungstherapie
Justizvollzugsanstalt
entlassen
.
Abschluß
Therapie
hat
Amtsgericht
Vollstreckung
Strafreste
Beschlüssen
29
.
Mai
29
Juli
gemäß
§
Abs.
Satz
Bewährung
ausgesetzt
.
erstgenannten
Beschluß
getroffenen
Anordnungen
Dauer
Bewährungszeit
Unterstellung
Aufsicht
Bewährungshelfers
weitere
Weisungen
hat
Amtsgericht
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
30
Juli
aufgehoben
Zuständigkeit
Anordnungen
verneint
.
anderen
Beschluß
wurden
Antrag
Staatsanwaltschaft
Nebenentscheidungen
Ausgestaltung
Bewährungszeit
getroffen
.
Staatsanwaltschaft
hat
sodann
Verfahren
Strafvollstrekkungskammer
Landgericht
Antrag
vorgelegt
Bewährungszeit
festzusetzen
Verurteilten
Aufsicht
Leitung
Bewährungshelfers
unterstellen
.
Strafvollstreckungskammer
hat
unzuständig
erklärt
erstmaligen
Anordnungen
Ausgestaltung
Bewährungszeit
treffen
Sachen
Bundesgerichtshof
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
vorgelegt
.
II
.
Entscheidung
Strafaussetzung
zusammenhängenden
erstmaligen
Anordnungen
§
§
obliegen
Amtsgericht
.
Gericht
ersten
Rechtszugs
ist
Amtsgericht
ordnungsgemäßen
Abschluß
Drogentherapie
zuständig
Entscheidung
Aussetzung
Restfreiheitsstrafen
Bewährung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
ist
Strafvollstreckungskammer
Amtsgericht
auch
.
Amtsgericht
Gericht
ersten
Rechtszugs
ist
aber
nur
isolierte
Entscheidung
Strafaussetzung
selbst
zuständig
auch
untrennbar
zusammenhängenden
Nebenentscheidungen
gemäß
§
§
StGB
.
Anrechnungsentscheidungen
§
Abs.
gelten
§
§
StGB
entsprechend
§
Abs.
.
erstmalige
Bestimmung
Bewährungszeit
§
Abs.
StGB
Anordnungen
§
§
StGB
sind
notwendiger
untrennbarer
Bestandteil
Amtsgericht
obliegenden
Aussetzungsentscheidung
.
Gericht
ersten
Rechtszugs
setzt
Vollstreckung
Drogentherapie
Anrechnung
verbliebenen
Reststrafe
Bewährung
Berücksichtigung
Sicherheitsinteresses
Allgemeinheit
verantwortet
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Verurteilten
Sinne
günstige
Prognose
gestellt
werden
kann
kann
losgelöst
ergänzenden
stützenden
Maßnahmen
Sinne
§
§
StGB
beurteilt
werden
.
Gerade
Drogendelikten
verurteilten
Probanden
ist
günstige
Prognose
Regel
nur
dann
gerechtfertigt
Lebensführung
Dauer
individuell
bestimmenden
Bewährungszeit
ergänzenden
Weisungen
und/oder
Auflagen
Bestellung
Bewährungshelfers
begleitet
überwacht
wird
.
Gericht
ersten
Rechtszugs
kann
somit
gesetzlichen
Anforderungen
entsprechende
Aussetzungsentscheidung
unabhängig
treffen
Zeitraum
Verurteilten
Auflagen
Weisungen
erfüllt
werden
sollen
Hilfestellung
erforderlich
sind
Gefährdung
Allgemeinheit
soweit
möglich
auszuschließen
.
erstmaligen
Entscheidungen
§
§
StGB
sind
notwendiger
Bestandteil
Aussetzungsentscheidung
anderes
Gericht
getrennt
unabhängig
treffende
Folgeentscheidungen
so
aber
.
;
Nr.
§
.
entspricht
auch
Regelung
§
Verurteilung
Bewährungsstrafe
zugleich
Urteil
Bewährungsbeschluß
Anordnungen
§
§
StGB
verkünden
ist
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
Rdn
.
.
erstmaligen
Anordnungen
können
anderen
Richter
übertragen
werden
Strafaussetzung
selbst
befinden
hat
.
Begrenzung
Zuständigkeitszuweisung
Gericht
ersten
Rechtszugs
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
nur
Anrechnungs-)Entscheidungen
§
Abs.
Bezug
nimmt
aber
Absatz
.
§
Abs.
entsprechend
anwendbar
erklärten
§
§
g
StGB
betreffen
Anordnungen
zugleich
Strafaussetzung
treffen
sind
Dauer
Bewährungszeit
Auflagen
Weisungen
Bestellung
Bewährungshelfers
auch
nachträgliche
Entscheidungen
Verlängerung
Bewährungszeit
Änderung
Auflagen
Weisungen
Widerruf
Strafaussetzung
Straferlaß
vgl.
§
§
Abs.
g
StGB
.
Aussetzungsentscheidung
nachfolgende
Bewährungsaufsicht
nachträgliche
Entscheidungen
handelt
Strafaussetzung
Bewährung
beziehen
hat
Senat
zwar
bereits
wiederholt
entschieden
gerichtliche
Zuständigkeit
insoweit
auch
bewilligten
Strafaussetzung
Bewährung
Sonderregegelung
§
Abs.
Satz
richtet
allgemeinen
Regelung
§
so
Fällen
Vollzug
Strafhaft
Strafvollstreckungskammer
zuständig
ist
vgl.
BGHSt
;
.
10
.
April
88/02
;
NStZ-RR
;
53
;
NStZ
.
nachträglichen
Entscheidungen
Sinne
gehören
aber
vorstehend
dargelegten
Gründen
zusammen
Aussetzungsentscheidung
erstmalig
treffenden
nungen
§
§
StGB
.
Nebenbestimmungen
sind
notwendiger
Bestandteil
Aussetzungsentscheidung
Gerichts
ersten
nachträglichen
"
Folgeentscheidungen
"
Sinne
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
§
Abs.
Satz
.
Detter
Otten
Roggenbuck