BESCHLUSS AR 5 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln u.a. Az . : Js VRs Staatsanwaltschaft Az . : Js VRs Staatsanwaltschaft Az . : Landgericht Az . : Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 5 . März beschlossen : Strafaussetzung Bewährung erstmalig treffenden Nebenentscheidungen StGB Vollstreckungsverfahren Staatsanwaltschaft VRs VRs ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Amtsgericht hat Verurteilten Vergehen Betäubungsmittelgesetz 1 . Juni 8 Juli Freiheitsstrafen Monaten verurteilt Strafreste Tagen vollstreckt sind . 29 . Oktober wurde weitere Vollstreckung Reststrafen weiteren Freiheitsstrafe Jahr Monaten Urteil Landgerichts 8 . Juni Anrechnung Therapiezeit Strafe § zurückgestellt . Verurteilte wurde Drogenentwöhnungstherapie Justizvollzugsanstalt entlassen . Abschluß Therapie hat Amtsgericht Vollstreckung Strafreste Beschlüssen 29 . Mai 29 Juli gemäß § Abs. Satz Bewährung ausgesetzt . erstgenannten Beschluß getroffenen Anordnungen Dauer Bewährungszeit Unterstellung Aufsicht Bewährungshelfers weitere Weisungen hat Amtsgericht Beschwerde Staatsanwaltschaft 30 Juli aufgehoben Zuständigkeit Anordnungen verneint . anderen Beschluß wurden Antrag Staatsanwaltschaft Nebenentscheidungen Ausgestaltung Bewährungszeit getroffen . Staatsanwaltschaft hat sodann Verfahren Strafvollstrekkungskammer Landgericht Antrag vorgelegt Bewährungszeit festzusetzen Verurteilten Aufsicht Leitung Bewährungshelfers unterstellen . Strafvollstreckungskammer hat unzuständig erklärt erstmaligen Anordnungen Ausgestaltung Bewährungszeit treffen Sachen Bundesgerichtshof Bestimmung zuständigen Gerichts vorgelegt . II . Entscheidung Strafaussetzung zusammenhängenden erstmaligen Anordnungen § § obliegen Amtsgericht . Gericht ersten Rechtszugs ist Amtsgericht ordnungsgemäßen Abschluß Drogentherapie zuständig Entscheidung Aussetzung Restfreiheitsstrafen Bewährung § Abs. Satz Abs. Satz . ist Strafvollstreckungskammer Amtsgericht auch . Amtsgericht Gericht ersten Rechtszugs ist aber nur isolierte Entscheidung Strafaussetzung selbst zuständig auch untrennbar zusammenhängenden Nebenentscheidungen gemäß § § StGB . Anrechnungsentscheidungen § Abs. gelten § § StGB entsprechend § Abs. . erstmalige Bestimmung Bewährungszeit § Abs. StGB Anordnungen § § StGB sind notwendiger untrennbarer Bestandteil Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung . Gericht ersten Rechtszugs setzt Vollstreckung Drogentherapie Anrechnung verbliebenen Reststrafe Bewährung Berücksichtigung Sicherheitsinteresses Allgemeinheit verantwortet werden kann § Abs. Satz . Verurteilten Sinne günstige Prognose gestellt werden kann kann losgelöst ergänzenden stützenden Maßnahmen Sinne § § StGB beurteilt werden . Gerade Drogendelikten verurteilten Probanden ist günstige Prognose Regel nur dann gerechtfertigt Lebensführung Dauer individuell bestimmenden Bewährungszeit ergänzenden Weisungen und/oder Auflagen Bestellung Bewährungshelfers begleitet überwacht wird . Gericht ersten Rechtszugs kann somit gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aussetzungsentscheidung unabhängig treffen Zeitraum Verurteilten Auflagen Weisungen erfüllt werden sollen Hilfestellung erforderlich sind Gefährdung Allgemeinheit soweit möglich auszuschließen . erstmaligen Entscheidungen § § StGB sind notwendiger Bestandteil Aussetzungsentscheidung anderes Gericht getrennt unabhängig treffende Folgeentscheidungen so aber . ; Nr. § . entspricht auch Regelung § Verurteilung Bewährungsstrafe zugleich Urteil Bewährungsbeschluß Anordnungen § § StGB verkünden ist vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . Rdn . . erstmaligen Anordnungen können anderen Richter übertragen werden Strafaussetzung selbst befinden hat . Begrenzung Zuständigkeitszuweisung Gericht ersten Rechtszugs ergibt auch § Abs. Satz nur Anrechnungs-)Entscheidungen § Abs. Bezug nimmt aber Absatz . § Abs. entsprechend anwendbar erklärten § § g StGB betreffen Anordnungen zugleich Strafaussetzung treffen sind Dauer Bewährungszeit Auflagen Weisungen Bestellung Bewährungshelfers auch nachträgliche Entscheidungen Verlängerung Bewährungszeit Änderung Auflagen Weisungen Widerruf Strafaussetzung Straferlaß vgl. § § Abs. g StGB . Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht nachträgliche Entscheidungen handelt Strafaussetzung Bewährung beziehen hat Senat zwar bereits wiederholt entschieden gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bewilligten Strafaussetzung Bewährung Sonderregegelung § Abs. Satz richtet allgemeinen Regelung § so Fällen Vollzug Strafhaft Strafvollstreckungskammer zuständig ist vgl. BGHSt ; . 10 . April 88/02 ; NStZ-RR ; 53 ; NStZ . nachträglichen Entscheidungen Sinne gehören aber vorstehend dargelegten Gründen zusammen Aussetzungsentscheidung erstmalig treffenden nungen § § StGB . Nebenbestimmungen sind notwendiger Bestandteil Aussetzungsentscheidung Gerichts ersten nachträglichen " Folgeentscheidungen " Sinne bisherigen Rechtsprechung Senats § Abs. Satz . Detter Otten Roggenbuck