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215 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
AR
13
.
Februar
Antragsverfahren
Zuständigkeitsbestimmung
Unbekannt
Nachteil
Firma
GmbH
Antragsteller
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
13
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
gemäß
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
1
.
Antragstellerin
ansässiges
Unternehmen
Antrag
näher
bezeichnetem
Geschäftsgegenstand
beantragt
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
gemäß
§
Verfolgung
"
jeweils
unerlaubter
Verwertungen
urheberrechtlich
geschützter
Werke
§
UrhG
Vertreibung
pornographischer
Darbietungen
Teledienste
§
StGB
"
.
strafbaren
Handlungen
sollen
"
illegale
Downloads
so
genannten
Peer-to-Peer-Netzwerken
Internet
durch
ansässige
Internetnutzer
"
erfolgt
sein
ganzen
Bundesgebiet
wohnhaft
seien
.
2
.
Antrag
war
abzulehnen
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
schon
Voraussetzung
konkreten
Ermittlungsverfahrens
fehlt
Strafanzeige
bislang
erstattet
wurde
.
dient
aber
Klärung
verfahrensunabhängiger
abstrakter
Zuständigkeitsfragen
.
27
.
Februar
.
Darlegungen
Antrags
enthalten
hinreichend
konkretisierten
Darstellungen
angeblich
begangenen
Straftaten
.
Gerichtsstandsbestimmung
kann
aber
Hinblick
näher
beschriebene
Vielzahl
nur
abstrakt
beschriebener
unbekannten
Zeitpunkten
begangener
Taten
pauschal
bezeichneten
Gesamtkomplex
erfolgen
.
Schließlich
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
auch
hingewiesen
Gerichtsstandsbestimmung
§
nur
dann
Betracht
kommt
Gerichtsstand
gemäß
§
.
ausreichenden
Anhaltspunkt
fehlt
.
ist
hier
Fall
;
vielmehr
können
festgestellten
IP-Adressen
Internetnutzern
ermittelnden
Einwahlknotenpunkten
Anhaltspunkte
Zuständigkeit
gemäß
§
Abs.
ergeben
:
ist
erforderlich
Tatort
bereits
sicher
feststeht
.
Tatorte
sind
überdies
Auskunftsverfahren
gemäß
§
.
V.m
.
§
festzustellen
.
Voraussetzungen
Bestimmung
Ausweichgerichtsstands
gemäß
§
liegen
.
Rothfuß
Roggenbuck