BESCHLUSS AR 13 . Februar Antragsverfahren Zuständigkeitsbestimmung Unbekannt Nachteil Firma GmbH Antragsteller : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 13 . Februar beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts gemäß wird abgelehnt . Gründe : 1 . Antragstellerin ansässiges Unternehmen Antrag näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand beantragt Bestimmung zuständigen Gerichts gemäß § Verfolgung " jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke § UrhG Vertreibung pornographischer Darbietungen Teledienste § StGB " . strafbaren Handlungen sollen " illegale Downloads so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken Internet durch ansässige Internetnutzer " erfolgt sein ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien . 2 . Antrag war abzulehnen . Zutreffend hat Generalbundesanwalt hingewiesen schon Voraussetzung konkreten Ermittlungsverfahrens fehlt Strafanzeige bislang erstattet wurde . dient aber Klärung verfahrensunabhängiger abstrakter Zuständigkeitsfragen . 27 . Februar . Darlegungen Antrags enthalten hinreichend konkretisierten Darstellungen angeblich begangenen Straftaten . Gerichtsstandsbestimmung kann aber Hinblick näher beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener unbekannten Zeitpunkten begangener Taten pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen . Schließlich hat Generalbundesanwalt zutreffend auch hingewiesen Gerichtsstandsbestimmung § nur dann Betracht kommt Gerichtsstand gemäß § . ausreichenden Anhaltspunkt fehlt . ist hier Fall ; vielmehr können festgestellten IP-Adressen Internetnutzern ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte Zuständigkeit gemäß § Abs. ergeben : ist erforderlich Tatort bereits sicher feststeht . Tatorte sind überdies Auskunftsverfahren gemäß § . V.m . § festzustellen . Voraussetzungen Bestimmung Ausweichgerichtsstands gemäß § liegen . Rothfuß Roggenbuck