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177 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AR
27
.
Januar
Strafsache
Betruges
Az
.
:
BerL
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Amtsgerichts
28
.
Dezember
wird
Beschluss
Senats
23
.
September
abgeändert
Untersuchung
Entscheidung
Sache
§
Abs.
Amtsgericht
Schöffengericht
übertragen
wird
.
Gründe
:
Beschluss
23
.
September
hat
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
Entscheidung
Sache
§
Abs.
Amtsgericht
übertragen
Hauptverhandlung
Amtsgericht
Donau
absehbare
Zeit
Fehlen
Reisefähigkeit
Angeklagten
entgegensteht
.
ist
Amtsgericht
Beschluss
28
.
Dezember
zutreffend
hingewiesen
hat
Betracht
geblieben
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
landesrechtlichen
Verordnung
Zuständigkeiten
Justiz
20
November
Sachen
Bezirk
Amtsgerichts
Schöffengericht
zuständig
ist
Amtsgericht
zugewiesen
sind
;
Amtsgericht
ist
Schöffengericht
eingerichtet
.
Frage
sachlichen
Zuständigkeit
ist
Schöffengericht
Strafrichter
höhere
Gericht
.
Verweisung
Hauptverhandlung
§
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
kommt
hier
Betracht
.
Auch
Vorlage
§
ist
Hinblick
bindende
Wirkung
Übertragung
§
Abs.
hier
angezeigt
.
Senat
hat
Gegenvorstellung
Amtsgerichts
Gernsbach
Übertragungsbeschluss
landesrechtlichen
Zuständigkeitsregelung
abgeändert
.
Frau
VorsRinBGH
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Roggenbuck