BESCHLUSS AR 27 . Januar Strafsache Betruges Az . : BerL Generalstaatsanwaltschaft Az . : Js Amtsgericht Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar beschlossen : Gegenvorstellung Amtsgerichts 28 . Dezember wird Beschluss Senats 23 . September abgeändert Untersuchung Entscheidung Sache § Abs. Amtsgericht Schöffengericht übertragen wird . Gründe : Beschluss 23 . September hat Senat Antrag Generalbundesanwalts Entscheidung Sache § Abs. Amtsgericht übertragen Hauptverhandlung Amtsgericht Donau absehbare Zeit Fehlen Reisefähigkeit Angeklagten entgegensteht . ist Amtsgericht Beschluss 28 . Dezember zutreffend hingewiesen hat Betracht geblieben § Abs. Nr. Buchst . landesrechtlichen Verordnung Zuständigkeiten Justiz 20 November Sachen Bezirk Amtsgerichts Schöffengericht zuständig ist Amtsgericht zugewiesen sind ; Amtsgericht ist Schöffengericht eingerichtet . Frage sachlichen Zuständigkeit ist Schöffengericht Strafrichter höhere Gericht . Verweisung Hauptverhandlung § vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . 8) kommt hier Betracht . Auch Vorlage § ist Hinblick bindende Wirkung Übertragung § Abs. hier angezeigt . Senat hat Gegenvorstellung Amtsgerichts Gernsbach Übertragungsbeschluss landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert . Frau VorsRinBGH Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert . Roggenbuck