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205 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
AR
4
.
März
Strafsache
Urkundenfälschung
u.a.
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
4
.
März
gemäß
§
beschlossen
:
Antrag
Amtsgerichts
dort
anhängige
Verfahren
Ds
Js
Amtsgericht
anhängigen
Verfahren
Ds
Js
verbinden
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Staatsanwaltschaft
hat
Angeklagten
Amtsgericht
Anklage
erhoben
Staatsanwaltschaft
Amtsgericht
.
Gerichte
haben
Hauptverfahren
eröffnet
.
Amtsgericht
hat
beantragt
dort
anhängige
Verfahren
Amtsgericht
anhängigen
Verfahren
verbinden
.
Amtsgericht
ist
bereit
Verfahren
übernehmen
.
Antrag
Verfahren
gemäß
§
Abs.
StPO
miteinander
verbinden
hat
Erfolg
.
Bundesgerichtshof
gemeinschaftlichem
oberen
Gericht
ist
Entscheidung
verwehrt
beteiligten
Staatsanwaltschaften
übereinstimmenden
Antrag
Verfahrensverbindung
gestellt
haben
.
§
Abs.
Satz
können
zusammenhängende
Strafsachen
verschiedenen
Gerichten
anhängig
gemacht
worden
sind
Vereinbarung
Gerichte
miteinander
verbunden
werden
.
Vereinbarung
müssen
entsprechende
Anträge
beteiligten
Staatsanwaltschaften
vorausgehen
heißt
Staatsanwaltschaften
müssen
Verbindung
einig
sein
.
Erst
Vereinbarung
beteiligten
Gerichte
kommt
entscheidet
Antrag
Staatsanwaltschaft
Angeschuldigten
gemeinschaftliche
obere
Gericht
vgl.
BGHSt
.
Voraussetzungen
Verbindung
sind
hier
gegeben
.
Staatsanwaltschaften
hatten
bisher
Gelegenheit
beabsichtigten
Verfahrensverbindung
äußern
haben
auch
übereinstimmenden
Anträge
Verfahrensverbindung
gestellt
.
gemeinschaftliche
obere
Gericht
kann
aber
nur
Vereinbarung
Gerichte
ersetzen
Verfahren
anhängig
sind
Übereinstimmung
zuständigen
Staatsanwaltschaften
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck