BESCHLUSS AR 4 . März Strafsache Urkundenfälschung u.a. Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 4 . März gemäß § beschlossen : Antrag Amtsgerichts dort anhängige Verfahren Ds Js Amtsgericht anhängigen Verfahren Ds Js verbinden wird zurückgewiesen . Gründe : Staatsanwaltschaft hat Angeklagten Amtsgericht Anklage erhoben Staatsanwaltschaft Amtsgericht . Gerichte haben Hauptverfahren eröffnet . Amtsgericht hat beantragt dort anhängige Verfahren Amtsgericht anhängigen Verfahren verbinden . Amtsgericht ist bereit Verfahren übernehmen . Antrag Verfahren gemäß § Abs. StPO miteinander verbinden hat Erfolg . Bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen Gericht ist Entscheidung verwehrt beteiligten Staatsanwaltschaften übereinstimmenden Antrag Verfahrensverbindung gestellt haben . § Abs. Satz können zusammenhängende Strafsachen verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind Vereinbarung Gerichte miteinander verbunden werden . Vereinbarung müssen entsprechende Anträge beteiligten Staatsanwaltschaften vorausgehen heißt Staatsanwaltschaften müssen Verbindung einig sein . Erst Vereinbarung beteiligten Gerichte kommt entscheidet Antrag Staatsanwaltschaft Angeschuldigten gemeinschaftliche obere Gericht vgl. BGHSt . Voraussetzungen Verbindung sind hier gegeben . Staatsanwaltschaften hatten bisher Gelegenheit beabsichtigten Verfahrensverbindung äußern haben auch übereinstimmenden Anträge Verfahrensverbindung gestellt . gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur Vereinbarung Gerichte ersetzen Verfahren anhängig sind Übereinstimmung zuständigen Staatsanwaltschaften . Rothfuß Otten Roggenbuck