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113 lines
877 B

BESCHLUSS
AR
27
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Totschlags
Az
.
:
Js
Ks
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
27
November
beschlossen
:
"
Gegenvorstellung
hilfsweise
Revision
bezeichnete
Eingabe
Angeklagten
Pfarrerin
9
.
Oktober/30
.
September
Urteil
Landgerichts
2
.
August
wird
weiteren
Veranlassung
Landgericht
zugeleitet
.
Gründe
:
Pfarrerin
unterzeichneten
ben
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
handelt
gebotenen
Auslegung
§
unzuständigen
Gericht
verspätet
StPO
unzulässiger
Begründung
§
Abs.
eingelegte
Revision
Urteil
Landgerichts
2
.
August
.
Vorgang
ist
insoweit
zuständigen
Landgericht
Abs.
dort
bereits
anhängigen
Revisionsverfahren
zuzuleiten
.
Auch
Entscheidung
weitere
Untersuchungshaft
geklagten
ist
Zuständigkeit
Senats
gegeben
§
Abs.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
liegen
jedenfalls
gegenwärtig
.
Rothfuß
Otten