BESCHLUSS AR 27 November Strafsache 1 . 2 . 3 . Totschlags Az . : Js Ks Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 27 November beschlossen : " Gegenvorstellung hilfsweise Revision bezeichnete Eingabe Angeklagten Pfarrerin 9 . Oktober/30 . September Urteil Landgerichts 2 . August wird weiteren Veranlassung Landgericht zugeleitet . Gründe : Pfarrerin unterzeichneten ben Präsidenten Bundesgerichtshofs handelt gebotenen Auslegung § unzuständigen Gericht verspätet StPO unzulässiger Begründung § Abs. eingelegte Revision Urteil Landgerichts 2 . August . Vorgang ist insoweit zuständigen Landgericht Abs. dort bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten . Auch Entscheidung weitere Untersuchungshaft geklagten ist Zuständigkeit Senats gegeben § Abs. . Voraussetzungen § Abs. liegen jedenfalls gegenwärtig . Rothfuß Otten