|
|
- BESCHLUSS
- AR
- 27
- November
- Strafsache
- 1
- .
- 2
- .
- 3
- .
- Totschlags
- Az
- .
- :
- Js
- Ks
- Landgericht
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- 27
- November
- beschlossen
- :
- "
- Gegenvorstellung
- hilfsweise
- Revision
- bezeichnete
- Eingabe
- Angeklagten
- Pfarrerin
- 9
- .
- Oktober/30
- .
- September
- Urteil
- Landgerichts
- 2
- .
- August
- wird
- weiteren
- Veranlassung
- Landgericht
- zugeleitet
- .
- Gründe
- :
- Pfarrerin
- unterzeichneten
- ben
- Präsidenten
- Bundesgerichtshofs
- handelt
- gebotenen
- Auslegung
- §
- unzuständigen
- Gericht
- verspätet
- StPO
- unzulässiger
- Begründung
- §
- Abs.
- eingelegte
- Revision
- Urteil
- Landgerichts
- 2
- .
- August
- .
- Vorgang
- ist
- insoweit
- zuständigen
- Landgericht
- Abs.
- dort
- bereits
- anhängigen
- Revisionsverfahren
- zuzuleiten
- .
- Auch
- Entscheidung
- weitere
- Untersuchungshaft
- geklagten
- ist
- Zuständigkeit
- Senats
- gegeben
- §
- Abs.
- .
- Voraussetzungen
- §
- Abs.
- liegen
- jedenfalls
- gegenwärtig
- .
- Rothfuß
- Otten
|