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291 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
AR
12
November
Strafsache
Betruges
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
12
November
gemäß
§
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten/Angeschuldigten
Amtsgerichten
anhängigen
rechtshängigen
Strafverfahren
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
Amtsgericht
anhängigen
Strafverfahren
verbinden
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
13
.
Oktober
zutreffend
ausgeführt
:
"
Antragsteller
sind
Amtsgerichten
Schöffengerichten
Amtsgerichten
Strafrichter
Verfahren
Verdachts
Betruges
anderer
Straftaten
anhängig
rechtshängig
20
.
Oktober
Amtsgericht
vorgesehene
Hauptverhandlungstermin
telefonischer
Mitteilung
dortigen
Vorsitzenden
abgesetzt
wird
.
Antrag
30
.
August
begehrt
Antragsteller
Verbindung
Amtsgerichten
geführten
Verfahren
Amtsgericht
anhängigen
Strafverfahren
.
Antragsteller
Verbindung
Amtsgerichten
Strafrichter
anhängigen
Verfahren
Verfahren
Amtsgerichts
Schöffengericht
erstrebt
stellt
Antrag
gemäß
§
Abs.
Folge
nur
Änderung
örtlichen
auch
sachlichen
Zuständigkeit
wäre
.
beantragte
Verbindung
kann
gegenwärtigen
Zeitpunkt
jedoch
noch
erfolgen
.
Voraussetzung
Verbindung
gemäß
§
Abs.
ist
Strafsache
Gericht
höherer
Ordnung
angeklagt
wurde
bereits
eröffnet
ist
vgl.
Senat
.
31
Juli
.
fehlt
hier
.
Bislang
hat
Amtsgericht
Schöffengericht
Verfahrensakten
ersichtlich
Eröffnung
Hauptverfahrens
entschieden
.
erhobene
Antrag
Verbindung
gleichgeordneten
Amtsgerichten
anhängigen
Strafverfahren
gemäß
§
Abs.
abzielt
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Bundesgerichtshof
gemeinschaftlichem
oberen
Gericht
ist
Entscheidung
verwehrt
bereits
beteiligten
Staatsanwaltschaften
übereinstimmenden
Antrag
Verfahrensverbindung
abzielende
Vereinbarung
beteiligten
Amtsgerichte
§
Abs.
Satz
gestellt
haben
.
Insoweit
hat
Staatsanwaltschaft
Ellwangen
Amtsgericht
gerichteten
Anklageschrift
12
.
August
entnehmen
lässt
Bl
.
.
Js
sogar
ausdrücklich
Verfahrensverbindung
ausgesprochen
.
obergerichtliche
Entscheidung
Verfahrensverbindung
kommt
aber
nur
dann
Betracht
Vereinbarung
Verbindung
abzielende
Verfahren
übereinstimmenden
Anträge
beteiligten
Staatsanwaltschaften
Ergebnis
geführt
hat
.
fehlende
Übereinstimmung
gungsbehörden
kann
Entscheidung
gemeinschaftlichen
oberen
Gerichts
ersetzt
werden
vgl.
u.a.
Senat
Kusch
NStZ
27
;
;
jeweils
Verweis
BGHSt
.
;
überholt
insoweit
BGHSt
.
.
"
Detter
Rothfuß