BESCHLUSS AR 12 November Strafsache Betruges Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Js Amtsgericht Az . : Js Amtsgericht Az . : Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 12 November gemäß § beschlossen : Antrag Angeklagten/Angeschuldigten Amtsgerichten anhängigen rechtshängigen Strafverfahren gemeinsamen Verhandlung Entscheidung Amtsgericht anhängigen Strafverfahren verbinden wird zurückgewiesen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Zuschrift 13 . Oktober zutreffend ausgeführt : " Antragsteller sind Amtsgerichten Schöffengerichten Amtsgerichten Strafrichter Verfahren Verdachts Betruges anderer Straftaten anhängig rechtshängig 20 . Oktober Amtsgericht vorgesehene Hauptverhandlungstermin telefonischer Mitteilung dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird . Antrag 30 . August begehrt Antragsteller Verbindung Amtsgerichten geführten Verfahren Amtsgericht anhängigen Strafverfahren . Antragsteller Verbindung Amtsgerichten Strafrichter anhängigen Verfahren Verfahren Amtsgerichts Schöffengericht erstrebt stellt Antrag gemäß § Abs. Folge nur Änderung örtlichen auch sachlichen Zuständigkeit wäre . beantragte Verbindung kann gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch erfolgen . Voraussetzung Verbindung gemäß § Abs. ist Strafsache Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde bereits eröffnet ist vgl. Senat . 31 Juli . fehlt hier . Bislang hat Amtsgericht Schöffengericht Verfahrensakten ersichtlich Eröffnung Hauptverfahrens entschieden . erhobene Antrag Verbindung gleichgeordneten Amtsgerichten anhängigen Strafverfahren gemäß § Abs. abzielt hat ebenfalls Erfolg . Bundesgerichtshof gemeinschaftlichem oberen Gericht ist Entscheidung verwehrt bereits beteiligten Staatsanwaltschaften übereinstimmenden Antrag Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung beteiligten Amtsgerichte § Abs. Satz gestellt haben . Insoweit hat Staatsanwaltschaft Ellwangen Amtsgericht gerichteten Anklageschrift 12 . August entnehmen lässt Bl . . Js sogar ausdrücklich Verfahrensverbindung ausgesprochen . obergerichtliche Entscheidung Verfahrensverbindung kommt aber nur dann Betracht Vereinbarung Verbindung abzielende Verfahren übereinstimmenden Anträge beteiligten Staatsanwaltschaften Ergebnis geführt hat . fehlende Übereinstimmung gungsbehörden kann Entscheidung gemeinschaftlichen oberen Gerichts ersetzt werden vgl. u.a. Senat Kusch NStZ 27 ; ; jeweils Verweis BGHSt . ; überholt insoweit BGHSt . . " Detter Rothfuß