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122 lines
989 B

AR
BESCHLUSS
5
.
Dezember
Bewährungssache
betreffend
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
AR
Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
5
.
Dezember
beschlossen
:
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort
zuständig
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Bewährungsaufsicht
Beschluß
25
.
September
Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort
übertragen
Bezirk
Verurteilte
ständigen
Wohnsitz
hat
.
Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort
hat
Übernahme
Begründung
abgelehnt
sei
dort
überprüfen
auch
erfolgen
könne
;
erachtet
Abgabe
Willkürlichkeit
unwirksam
.
Abgabe
Amtsgericht
Wohnsitzgericht
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
wirksam
bindend
.
Anhaltspunkte
Annahme
objektiver
Willkürlichkeit
Abgabeentscheidung
sind
ersichtlich
.
Willkürlich
ist
Entscheidung
schon
dann
besondere
Gründe
fehlen
Zweckmäßigkeit
Abgabe
Wohnsitzgericht
sprechen
.
.
Senats
;
vgl.
NStZ
;
Senatsbeschlüsse
30
.
Juni
26
Juli
.
Otten
Rothfuß