AR BESCHLUSS 5 . Dezember Bewährungssache betreffend Az . : Amtsgericht Az . : AR Amtsgericht Duisburg-Ruhrort 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 5 . Dezember beschlossen : nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung ist Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig . Gründe : Amtsgericht hat Bewährungsaufsicht Beschluß 25 . September Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen Bezirk Verurteilte ständigen Wohnsitz hat . Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat Übernahme Begründung abgelehnt sei dort überprüfen auch erfolgen könne ; erachtet Abgabe Willkürlichkeit unwirksam . Abgabe Amtsgericht Wohnsitzgericht ist gemäß § Abs. Satz StPO wirksam bindend . Anhaltspunkte Annahme objektiver Willkürlichkeit Abgabeentscheidung sind ersichtlich . Willkürlich ist Entscheidung schon dann besondere Gründe fehlen Zweckmäßigkeit Abgabe Wohnsitzgericht sprechen . . Senats ; vgl. NStZ ; Senatsbeschlüsse 30 . Juni 26 Juli . Otten Rothfuß