You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

442 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
August
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
umfassend
geständigen
Angeklagten
insgesamt
Straftaten
Betäubungsmittelgesetz
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
ist
gemäß
§
Abs.
unbegründet
Schuldspruch
richtet
.
führt
jedoch
Verfahrensrüge
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
.
2
.
macht
Revision
Verstoß
§
Abs.
geltend
Angeklagten
letzte
Wort
gewährt
worden
sei
.
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügenden
Vortrag
war
Beweisaufnahme
geschlossen
Gelegenheit
vortrag
Verteidigers
letzten
Wort
Angeklagten
gegeben
worden
.
anschließend
wurde
erneut
Beweisaufnahme
eingetreten
Frage
Einziehung
sichergestellter
Betäubungsmittel
weiterer
Gegenstände
erörtert
.
erklärten
Angeklagte
Verteidiger
formloser
Einziehung
einverstanden
.
erneuten
Schließung
Beweisaufnahme
wiederholten
lediglich
Staatsanwaltschaft
Verteidiger
zuvor
gestellten
Anträge
Angeklagten
Gelegenheit
gegeben
wurde
äußern
.
3
.
Verfahrensweise
entsprach
Gesetz
.
Rechtsprechung
ist
Angeklagten
§
Abs.
erneut
letzte
Wort
gewähren
Schluss
Beweisaufnahme
nochmals
Verhandlung
eingetreten
worden
ist
Wiedereintritt
vorausgegangenen
Ausführungen
Angeklagten
rechtliche
Bedeutung
Schlussvortrag
letztes
Wort
nimmt
erneute
Beachtung
erforderlich
macht
BGHSt
279/280
;
NStZ-RR
.
Wiedereintritt
auszugehen
ist
ist
konkreten
Umstände
Einzelfalls
bestimmen
.
Insbesondere
liegt
Wiedereintritt
Wille
Gerichts
Ausdruck
kommt
Zusammenwirken
Prozessbeteiligten
Beweisaufnahme
fortzufahren
Anträge
Verfahrensbeteiligten
erörtert
werden
NStZ
m.w
.
.
Fallgestaltung
liegt
hier
.
wird
Protokoll
selbst
prozessuale
Geschehen
dahingehend
bewertet
nochmals
Beweisaufnahme
eingetreten
erneut
geschlossen
wurde
.
kam
Erklärung
Angeklagten
sei
formlosen
hung
sichergestellter
Gegenstände
einverstanden
potentielle
Bedeutung
tatgerichtliche
Sachentscheidung
.
geltend
gemachte
Verfahrensverstoß
ist
auch
bewiesen
.
Nachweis
Rede
stehenden
wesentlichen
Förmlichkeit
§
Abs.
allein
maßgeblichen
Sitzungsniederschrift
vgl.
BGHSt
lässt
Ansicht
Senats
entnehmen
Angeklagten
erneuten
Schluss
Beweisaufnahme
nochmals
letzte
Wort
gewährt
worden
ist
.
kommt
Urteil
beteiligten
Berufsrichter
staatsanwaltschaftliche
Sitzungsvertreter
Protokollführerin
jeweiligen
dienstlichen
Stellungnahmen
erklärt
haben
konkreten
Verfahrensgang
mehr
erinnern
.
4
.
dargelegten
Verfahrensfehler
kann
jedoch
Schuldspruch
beruhen
.
Senat
kann
vorliegenden
Fall
ausschließen
Angeklagte
erneuten
letzten
Wort
etwas
insofern
Erhebliches
hätte
bekunden
können
.
war
zuvor
umfassend
Tatgericht
Überzeugung
weitere
Beweismittel
gestützt
hat
glaubhaft
geständig
gewesen
.
kann
Ausspruch
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Verfahrensfehler
beruhen
.
ist
ausgeschlossen
Angeklagte
wäre
letzte
Wort
erneut
erteilt
worden
Ausführungen
gemacht
hätte
Strafzumessung
Gunsten
beeinflusst
hätten
.
gilt
umso
Wiedereintritt
Beweisaufnahme
erklärtes
Einverständnis
außergerichtlichen
Einziehung
sichergestellter
Gegenstände
jedenfalls
Gesichtspunkt
gezeigter
Reue
mildernder
Umstand
hätte
gewertet
werden
dürfen
.
steht
Verfahrensbeteiligten
lich
Urteilsgründe
bereits
Hauptverhandlungstage
Gesamtstrafe
verständigt
hatten
.
4
.
August
Tage
Beginn
Hauptverhandlung
Kraft
getretene
sieht
Absatz
Satz
Benennung
Untergrenze
Absatz
Satz
Entfallen
Bindung
Gerichts
Verständigung
Aussicht
gestellte
Strafrahmen
mehr
schuldangemessen
ist
.
Wahl
Jäger