BESCHLUSS 4 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . August betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : 1 . Landgericht hat umfassend geständigen Angeklagten insgesamt Straftaten Betäubungsmittelgesetz Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten ist gemäß § Abs. unbegründet Schuldspruch richtet . führt jedoch Verfahrensrüge Aufhebung gesamten Strafausspruchs . 2 . macht Revision Verstoß § Abs. geltend Angeklagten letzte Wort gewährt worden sei . Anforderungen § Abs. Satz StPO genügenden Vortrag war Beweisaufnahme geschlossen Gelegenheit vortrag Verteidigers letzten Wort Angeklagten gegeben worden . anschließend wurde erneut Beweisaufnahme eingetreten Frage Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel weiterer Gegenstände erörtert . erklärten Angeklagte Verteidiger formloser Einziehung einverstanden . erneuten Schließung Beweisaufnahme wiederholten lediglich Staatsanwaltschaft Verteidiger zuvor gestellten Anträge Angeklagten Gelegenheit gegeben wurde äußern . 3 . Verfahrensweise entsprach Gesetz . Rechtsprechung ist Angeklagten § Abs. erneut letzte Wort gewähren Schluss Beweisaufnahme nochmals Verhandlung eingetreten worden ist Wiedereintritt vorausgegangenen Ausführungen Angeklagten rechtliche Bedeutung Schlussvortrag letztes Wort nimmt erneute Beachtung erforderlich macht BGHSt 279/280 ; NStZ-RR . Wiedereintritt auszugehen ist ist konkreten Umstände Einzelfalls bestimmen . Insbesondere liegt Wiedereintritt Wille Gerichts Ausdruck kommt Zusammenwirken Prozessbeteiligten Beweisaufnahme fortzufahren Anträge Verfahrensbeteiligten erörtert werden NStZ m.w . . Fallgestaltung liegt hier . wird Protokoll selbst prozessuale Geschehen dahingehend bewertet nochmals Beweisaufnahme eingetreten erneut geschlossen wurde . kam Erklärung Angeklagten sei formlosen hung sichergestellter Gegenstände einverstanden potentielle Bedeutung tatgerichtliche Sachentscheidung . geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen . Nachweis Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit § Abs. allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift vgl. BGHSt lässt Ansicht Senats entnehmen Angeklagten erneuten Schluss Beweisaufnahme nochmals letzte Wort gewährt worden ist . kommt Urteil beteiligten Berufsrichter staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter Protokollführerin jeweiligen dienstlichen Stellungnahmen erklärt haben konkreten Verfahrensgang mehr erinnern . 4 . dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch Schuldspruch beruhen . Senat kann vorliegenden Fall ausschließen Angeklagte erneuten letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können . war zuvor umfassend Tatgericht Überzeugung weitere Beweismittel gestützt hat glaubhaft geständig gewesen . kann Ausspruch Einzelstrafen Gesamtstrafe Verfahrensfehler beruhen . ist ausgeschlossen Angeklagte wäre letzte Wort erneut erteilt worden Ausführungen gemacht hätte Strafzumessung Gunsten beeinflusst hätten . gilt umso Wiedereintritt Beweisaufnahme erklärtes Einverständnis außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände jedenfalls Gesichtspunkt gezeigter Reue mildernder Umstand hätte gewertet werden dürfen . steht Verfahrensbeteiligten lich Urteilsgründe bereits Hauptverhandlungstage Gesamtstrafe verständigt hatten . 4 . August Tage Beginn Hauptverhandlung Kraft getretene sieht Absatz Satz Benennung Untergrenze Absatz Satz Entfallen Bindung Gerichts Verständigung Aussicht gestellte Strafrahmen mehr schuldangemessen ist . Wahl Jäger