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5.6 KiB

NAMEN
28
.
Juni
Strafsache
Beihilfe
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
persönlich
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Justizobersekretärin
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
26
.
Oktober
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
verhängten
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagte
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Feststellungen
Landgerichts
buchte
Angeklagte
Internet
10
.
Januar
Ehemann
Hotelzimmer
Kreditkarte
verfügte
Internetbuchung
vornehmen
konnte
.
hatte
Monaten
zuvor
regelmäßig
Kokain
konsumiert
wusste
spätestens
Ende
Jahres
Fahrten
Ehemanns
jeweils
Beschaffung
erheblicher
Mengen
Kokain
gewinnbringenden
Weiterverkauf
gemeinsamen
Konsum
dienten
auch
anstehende
Reise
Zweck
verfolgte
.
Tatsächlich
war
spanischen
Lieferanten
Erwerb
Kilogramm
Kokain
vereinbart
worden
.
13
.
Januar
führte
Ehemann
g
Kokain
.
Rahmen
Hauptverhandlung
getroffenen
Verständigung
räumten
Angeklagte
Tatvorwürfe
Anklageschrift
vollem
Umfang
Angeklagte
stets
betonen
ließ
strafbaren
Verhalten
ihrerseits
ausgegangen
sein
S.
.
gab
hierbei
habe
Buchung
Hotelzimmers
billigend
Kauf
genommen
Aufenthalt
Ehemanns
Beschaffung
Betäubungsmitteln
dienen
könnte
Zeit
gemeinsam
Kokain
konsumiert
habe
somit
Aufenthalt
Ehemanns
gemeinsamen
ehelichen
Haushalts
Sicht
Beschaffung
Betäubungsmitteln
habe
dienen
können
.
Positive
Kenntnis
Zweck
Fahrt
habe
jedoch
erst
Stunden
Hotelbuchung
erlangt
S.
.
Strafkammer
hat
minder
schweren
Fall
§
Abs.
Nr.
Abs.
verneint
.
Prüfung
hat
Gunsten
Angeklagten
anderen
Aspekten
gewertet
Geständnis
Hinsicht
aber
nur
Teilgeständnis
abgelegt
hat
Tatbeitrag
nur
geringe
kriminelle
Energie
erfordert
habe
unteren
Rand
strafwürdigen
Verhaltens
anzusiedeln
sei
Haupttat
großer
Wahrscheinlichkeit
auch
Tatbeitrag
gleichem
Erfolg
begangen
worden
wäre
S.
.
Beihilfe
vertypten
Strafmilderungsgrund
hat
erwähnt
.
Festsetzung
Einzelstrafe
hat
Strafkammer
Strafrahmenwahl
genannten
Strafzumessungsgesichtspunkte
erneut
abgewogen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
schuldangemessen
erachtet
.
II
.
Nachprüfung
Urteils
Revision
Angeklagten
hat
lediglich
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
.
Verfahrensrügen
wird
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
8
.
Februar
Bezug
genommen
.
1
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
ist
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
Buchung
Hotelzimmers
billigend
Kauf
genommen
hat
Fahrt
Ehemanns
Beschaffung
unerheblichen
Menge
Kokain
diente
tatsächlich
eingeführten
Menge
rechnete
Menge
billigend
Kauf
nahm
.
Wertung
Tatbeitrags
Beihilfe
§
StGB
also
Hilfeleistung
Herbeiführung
Taterfolges
Haupttäter
objektiv
fördert
erleichtert
Eintritt
Erfolges
Weise
kausal
werden
muss
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
8
.
März
ist
Rechtsfehler
.
2
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
bedacht
ständiger
Rechtsprechung
Fällen
Gesetz
Straftat
minder
schweren
Fall
vorsieht
Einzelfall
gesetzlicher
Milderungsgrund
§
Abs.
StGB
gegeben
ist
Strafrahmenwahl
vorrangig
prüfen
ist
minder
schwerer
Fall
vorliegt
Beschlüsse
16
November
17
.
März
.
Ist
Abwägung
allgemeinen
Strafzumessungsumstände
Vorliegen
minder
schweren
Falls
abzulehnen
sind
weitergehenden
Prüfung
mildere
Sonderstrafrahmen
Anwendung
kommt
gesetzlich
vertypte
Strafmilderungsgründe
zusätzlich
heranzuziehen
.
Erst
Tatrichter
weiterhin
minder
schweren
Fall
gerechtfertigt
hält
darf
konkreten
Strafzumessung
allein
gegebenen
gesetzlich
vertypten
Milderungsgrundes
gemilderten
Regelstrafrahmen
Grunde
legen
aaO
.
Landgericht
hat
Prüfungsreihenfolge
beachtet
erkennbar
erwogen
Vorliegen
vertypten
Milderungsgrunds
Beihilfe
allein
Verbindung
allgemeinen
Strafmilderungsgründen
Annahme
minder
schweren
Falls
§
Abs.
rechtfertigen
kann
.
Strafkammer
Strafzumessung
§
§
Abs.
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
Monate
Jahre
Monate
zugrunde
gelegt
Festsetzung
Freiheitsstrafe
unteren
Bereich
eröffneten
Strafrahmens
tiert
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
hat
Strafrahmenuntergrenze
§
Abs.
aber
Monaten
liegt
kann
Senat
anders
Antrag
Generalbundesanwalts
ausschließen
Tatrichter
zutreffender
Prüfungsreihenfolge
niedrigeren
Freiheitsstrafe
gelangt
wäre
.
Senat
kann
offenlassen
Vorspann
Urteils
getroffene
Feststellung
Angeklagte
habe
Tatvorwürfe
Anklageschrift
vollumfänglich
eingeräumt
stets
habe
betonen
lassen
strafbaren
Verhalten
ihrerseits
ausgegangen
sein
S.
unauflösbaren
Widerspruch
Feststellung
Strafzumessung
steht
Angeklagte
habe
subjektiver
Hinsicht
nur
Teilgeständnis
S.
abgelegt
Strafzumessung
also
hinausgehend
auch
fehlerhaft
ist
Strafkammer
Geständnis
Angeklagten
uneingeschränkt
Strafmilderungsgrund
eingestellt
hat
.
Senat
hat
aber
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
insgesamt
aufgehoben
neuen
Tatrichter
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
.
Raum
Jäger