NAMEN 28 . Juni Strafsache Beihilfe Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte persönlich Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Justizangestellte Justizobersekretärin Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 26 . Oktober betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung verhängten Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Angeklagte rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . Feststellungen Landgerichts buchte Angeklagte Internet 10 . Januar Ehemann Hotelzimmer Kreditkarte verfügte Internetbuchung vornehmen konnte . hatte Monaten zuvor regelmäßig Kokain konsumiert wusste spätestens Ende Jahres Fahrten Ehemanns jeweils Beschaffung erheblicher Mengen Kokain gewinnbringenden Weiterverkauf gemeinsamen Konsum dienten auch anstehende Reise Zweck verfolgte . Tatsächlich war spanischen Lieferanten Erwerb Kilogramm Kokain € vereinbart worden . 13 . Januar führte Ehemann g Kokain . Rahmen Hauptverhandlung getroffenen Verständigung räumten Angeklagte Tatvorwürfe Anklageschrift vollem Umfang Angeklagte stets betonen ließ strafbaren Verhalten ihrerseits ausgegangen sein S. . gab hierbei habe Buchung Hotelzimmers billigend Kauf genommen Aufenthalt Ehemanns Beschaffung Betäubungsmitteln dienen könnte Zeit gemeinsam Kokain konsumiert habe somit Aufenthalt Ehemanns gemeinsamen ehelichen Haushalts Sicht Beschaffung Betäubungsmitteln habe dienen können . Positive Kenntnis Zweck Fahrt habe jedoch erst Stunden Hotelbuchung erlangt S. . Strafkammer hat minder schweren Fall § Abs. Nr. Abs. verneint . Prüfung hat Gunsten Angeklagten anderen Aspekten – gewertet Geständnis Hinsicht aber nur Teilgeständnis abgelegt hat Tatbeitrag nur geringe kriminelle Energie erfordert habe unteren Rand strafwürdigen Verhaltens anzusiedeln sei Haupttat großer Wahrscheinlichkeit auch Tatbeitrag gleichem Erfolg begangen worden wäre S. . Beihilfe vertypten Strafmilderungsgrund hat erwähnt . Festsetzung Einzelstrafe hat Strafkammer Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen Freiheitsstrafe Jahr Monaten schuldangemessen erachtet . II . Nachprüfung Urteils Revision Angeklagten hat lediglich Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil ergeben . Verfahrensrügen wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 8 . Februar Bezug genommen . 1 . Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafkammer ist rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung Überzeugung gelangt Angeklagte Buchung Hotelzimmers billigend Kauf genommen hat Fahrt Ehemanns Beschaffung unerheblichen Menge Kokain diente tatsächlich eingeführten Menge rechnete Menge billigend Kauf nahm . Wertung Tatbeitrags Beihilfe § StGB also Hilfeleistung Herbeiführung Taterfolges Haupttäter objektiv fördert erleichtert Eintritt Erfolges Weise kausal werden muss . . ; vgl. etwa Urteil 8 . März ist Rechtsfehler . 2 . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafkammer hat bedacht ständiger Rechtsprechung Fällen Gesetz Straftat minder schweren Fall vorsieht Einzelfall gesetzlicher Milderungsgrund § Abs. StGB gegeben ist Strafrahmenwahl vorrangig prüfen ist minder schwerer Fall vorliegt Beschlüsse 16 November 17 . März . Ist Abwägung allgemeinen Strafzumessungsumstände Vorliegen minder schweren Falls abzulehnen sind weitergehenden Prüfung mildere Sonderstrafrahmen Anwendung kommt gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen . Erst Tatrichter weiterhin minder schweren Fall gerechtfertigt hält darf konkreten Strafzumessung allein gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen Grunde legen aaO . Landgericht hat Prüfungsreihenfolge beachtet erkennbar erwogen Vorliegen vertypten Milderungsgrunds Beihilfe allein Verbindung allgemeinen Strafmilderungsgründen Annahme minder schweren Falls § Abs. rechtfertigen kann . Strafkammer Strafzumessung § § Abs. Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. Nr. Monate Jahre Monate zugrunde gelegt Festsetzung Freiheitsstrafe unteren Bereich eröffneten Strafrahmens tiert Freiheitsstrafe Jahr Monaten verhängt hat Strafrahmenuntergrenze § Abs. aber Monaten liegt kann Senat anders Antrag Generalbundesanwalts ausschließen Tatrichter zutreffender Prüfungsreihenfolge niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre . Senat kann offenlassen Vorspann Urteils getroffene Feststellung Angeklagte habe Tatvorwürfe Anklageschrift vollumfänglich eingeräumt stets habe betonen lassen strafbaren Verhalten ihrerseits ausgegangen sein S. unauflösbaren Widerspruch Feststellung Strafzumessung steht Angeklagte habe subjektiver Hinsicht nur Teilgeständnis S. abgelegt Strafzumessung also hinausgehend auch fehlerhaft ist Strafkammer Geständnis Angeklagten uneingeschränkt Strafmilderungsgrund eingestellt hat . Senat hat aber Strafausspruch zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgehoben neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen . Raum Jäger