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BESCHLUSS
22
.
März
Strafsache
Wohnungseinbruchsdiebstahls
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
November
wird
unbegründet
verworfen
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Senat
weist
Bezugnahme
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Folgendes
:
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
Staatsanwaltschaft
8
.
Juni
hat
zu
Ziff
.
Fallakte
Angeklagten
revidierenden
Mitangeklagten
vorgeworfen
21
.
Januar
Uhr
Uhr
Aufhebeln
Schlafzimmerfensters
Wohnung
Geschädigten
S.
gelangt
sein
dort
näher
bezeichnete
Gesamtwert
mindestens
Euro
Bargeld
Höhe
entwendet
haben
.
verfahrensgegenständlichen
Lebenssachverhalts
ist
lediglich
Mitangeklagte
aber
Angeklagte
verur-
teilt
worden
S.
.
Tatgericht
Angeklagten
prozessualen
Tat
§
auch
freigesprochen
hat
ist
bezüglich
Angeklagten
Landgericht
anhängig
.
Erledigung
Tat
Bezug
Angeklagten
gemäß
§
Abs.
hat
Senat
Sachakten
entnehmen
können
.
Landgericht
wird
Kognitionspflicht
§
Abs.
entsprechen
Tat
noch
entscheiden
haben
.
Raum
Radtke