BESCHLUSS 22 . März Strafsache Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 November wird unbegründet verworfen § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Senat weist Bezugnahme Antragsschrift Generalbundesanwalts Folgendes : unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage Staatsanwaltschaft 8 . Juni hat zu Ziff . Fallakte Angeklagten revidierenden Mitangeklagten vorgeworfen 21 . Januar Uhr Uhr Aufhebeln Schlafzimmerfensters Wohnung Geschädigten S. gelangt sein dort näher bezeichnete Gesamtwert mindestens Euro Bargeld Höhe entwendet haben . verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalts ist lediglich Mitangeklagte aber Angeklagte verur- teilt worden S. . Tatgericht Angeklagten prozessualen Tat § auch freigesprochen hat ist bezüglich Angeklagten Landgericht anhängig . Erledigung Tat Bezug Angeklagten gemäß § Abs. hat Senat Sachakten entnehmen können . Landgericht wird Kognitionspflicht § Abs. entsprechen Tat noch entscheiden haben . Raum Radtke