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85 lines
611 B

BESCHLUSS
14
.
März
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
März
beschlossen
:
Nebenklägerin
anwältin
wird
Revisionsinstanz
Beistand
bestellt
.
Gründe
:
Nebenklägerin
hat
beantragt
auch
Revisionsverfahren
"
Beistand
"
beizuordnen
.
auch
Revisionsverfahren
fortwirkende
Bestellung
Beistand
Landgericht
ist
erfolgt
;
hat
Nebenklägerin
lediglich
Prozeßkostenhilfe
gewährt
Rechtsanwältin
geordnet
Bl
.
.
;
siehe
auch
44
.
Aufl
.
§
397a
Rdn
.
.
Voraussetzungen
Bestellung
Beistandes
liegen
hier
§
397a
Abs.
§
Abs.
Nr.
lit.a
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier