BESCHLUSS 14 . März Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . März beschlossen : Nebenklägerin anwältin wird Revisionsinstanz Beistand bestellt . Gründe : Nebenklägerin hat beantragt auch Revisionsverfahren " Beistand " beizuordnen . auch Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung Beistand Landgericht ist erfolgt ; hat Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt Rechtsanwältin geordnet Bl . . ; siehe auch 44 . Aufl . § 397a Rdn . . Voraussetzungen Bestellung Beistandes liegen hier § 397a Abs. § Abs. Nr. lit.a . Boetticher Wahl Schluckebier