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1937 lines
16 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
richtet
freisprechende
Urteil
Landgerichts
14
.
August
Entscheidungsgründe
Angeklagte
beschwert
sieht
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
14
.
August
freigesprochen
näher
bezeichnete
Zeiträume
Unterbringung
Entschädigung
zugesprochen
.
1
.
Angeklagte
war
zunächst
Urteil
Landgerichts
8
.
August
psychiatrischen
Krankenhaus
untergebracht
angeklagten
Tatvorwürfen
Teil
rechtlichen
Teil
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
worden
.
Landgericht
hatte
Vorwürfe
gefährlichen
Körperverletzung
12
.
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
31
.
Mai
Sachbeschädigung
Fällen
Zeitraum
31
.
Dezember
1
.
Februar
tatsächlicher
Hinsicht
erwiesen
erachtet
Schuldfähigkeit
Angeklagten
jedoch
ausschließbar
aufgehoben
gehalten
.
weiteren
Vorwurf
Diebstahls
23
November
hatte
Landgericht
tatsächlicher
Hinsicht
überzeugen
vermocht
.
Sachverständig
beraten
war
Landgericht
ferner
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
werde
auch
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
sei
Allgemeinheit
gefährlich
.
hatte
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
Anordnung
Maßregel
hat
Senat
Beschluss
13
.
Februar
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Anträge
Angeklagten
auch
Staatsanwaltschaft
Wiederaufnahme
Verfahrens
zuzulassen
Erneuerung
Hauptverhandlung
anzuordnen
hat
Landgericht
24
Juli
unzulässig
verworfen
.
sofortigen
Beschwerden
Antragsteller
hat
Oberlandesgericht
Wiederaufnahme
Verfahrens
Beschluss
6
.
August
zugelassen
Erneuerung
Hauptverhandlung
angeordnet
Sache
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
erneute
Hauptverhandlung
ist
Vorwürfe
Körperverletzung
Vorwürfe
Sachbeschädigung
beschränkt
worden
;
Freispruch
Vorwurf
Diebstahls
ist
rechtskräftig
verblieben
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
14
.
August
freigesprochen
Maßregel
anzuordnen
.
Vorwürfe
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
31
.
Mai
Sachbeschädigung
Jahren
hat
Beweiswürdigung
erwiesen
angesehen
Angeklagten
insoweit
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Hinblick
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
12
.
August
ist
Landgericht
Überzeugung
gelangt
Angeklagte
habe
gesetzlichen
Tatbestand
vorsätzlich
rechtswidrig
erfüllt
habe
Tatzeitpunkt
aber
ausschließbar
Schuld
Sinne
§
StGB
gehandelt
.
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
fußt
rechtlichen
Erwägungen
.
3
.
Angeklagte
beanstandet
nunmehr
Urteil
gerichteten
Revision
Freisprechung
nur
Rechtsgründen
erfolgt
ist
;
Zulässigkeit
Rechtsmittels
erforderliche
schwer
leitet
Landgericht
objektiven
Tatgeschehen
getroffenen
Feststellungen
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
war
gemäß
§
Abs.
verwerfen
.
Freisprechung
erwiesener
Schuldfähigkeit
Sinne
StGB
beschwert
Angeklagten
.
kann
Revision
angefochten
werden
.
1
.
Angeklagter
kann
Entscheidung
nur
dann
zulässig
anfechten
beschwert
ist
.
bedeutet
Urteilsformel
unmittelbaren
Nachteil
Beschwerten
enthalten
muss
Rechte
geschützten
Interessen
unmittelbar
beeinträchtigt
.
genügt
nur
Inhalt
Urteilsgründe
Weise
belastet
.
.
;
vgl.
Urteil
18
.
Januar
BGHSt
.
[
Freisprechung
sachlichen
Gründen
;
Urteil
26
.
März
BGHSt
f.
[
Einstellung
Verjährung
;
Beschluss
24
November
BGHSt
.
;
Urteil
4
.
Mai
BGHSt
[
Verurteilung
Ehrengericht
;
Urteil
21
.
März
BGHSt
f.
[
Nichtanordnung
Maßregel
§
StGB
;
Beschluss
18
.
August
[
Nichtanordnung
Maßregel
§
StGB
;
KG
11
Juli
Ws
AR
;
OLG
;
zuvor
bereits
.
Erfordernis
Tenorbeschwer
handelt
richterrechtlich
entwickeltes
Rechtsmittelerfordernis
historischer
Entstehung
Gedanke
staatlichen
Strafanspruch
steht
.
Aufgabe
liegt
justizförmigen
Prüfung
Angeklagten
staatlicher
Strafanspruch
besteht
vgl.
BVerfGE
255
;
;
Beschluss
24
November
BGHSt
;
18
.
März
.
NJW-Spezial
.
Kann
strafbare
Tat
festgestellt
werden
kommt
Maßregel
Besserung
Sicherung
Betracht
so
ist
Aufgabe
Strafrechtspflege
einzelnen
Strafverfahren
grundsätzlich
erfüllt
.
Angeklagten
mag
Einzelfall
zwar
liegen
bestimmten
Grund
etwa
erwiesener
Unschuld
freigesprochen
werden
.
Insoweit
stehen
Verlangen
aber
Interessen
staatlichen
Rechtspflege
Feststellung
genügt
Angeklagten
Strafanspruch
besteht
Maßregel
Betracht
kommt
.
So
wird
etwa
auch
hinreichendem
Tatverdacht
Angeschuldigten
Hauptverfahren
eröffnet
selbst
Interesse
haben
sollte
öffentlich
erhobenen
Vorwürfen
reinigen
.
allgemeine
Aufgabe
Strafrechtspflege
zwingt
prozesswirtschaftlichen
Gründen
Beschränkung
einzelnen
Strafverfahren
insbesondere
uferlose
Ausweitung
Beweisaufnahme
vermeiden
.
Hat
Angeklagte
Anspruch
bestimmten
Grund
freigesprochen
werden
so
kann
auch
Recht
zustehen
Anspruch
Rechtsmittel
geltend
machen
vgl.
Beschluss
24
November
BGHSt
.
Etwaige
Entscheidungsgründe
verursachte
Folgen
tatsächlicher
Art
würden
Rechtsmittel
ohnehin
rückgängig
gemacht
werden
können
vgl.
zuletzt
18
.
August
.
Beschwer
kann
Angeklagten
nur
Entscheidungsformel
Urteils
ergeben
.
günstigeres
Ergebnis
Freisprechung
kann
Angeklagte
erzielen
.
Sonstige
Interessenverletzungen
Gründe
Entscheidung
nur
Unterlagen
Urteils
bilden
vgl.
sind
Überprüfung
Rechtsmittelgericht
entzogen
.
Auch
mittelbare
Folgen
Verfahrens
etwa
gemäß
§
Abs.
Nr.
zwingende
Registereintrag
Verwaltungsangelegenheiten
begründen
Beschwer
Zulässigkeit
Revision
führt
.
hat
Schrifttum
überwiegend
angeschlossen
vgl.
Cirener
:
2
.
Aufl
.
.
8
;
Hannich
:
Karlsruher
Kommentar
7
.
Aufl
.
§
.
5a
;
Jesse
:
26
.
Aufl
.
§
.
;
Meyer-Goßner
:
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
§
.
13
;
Rehabilitierung
Beschuldigten
Strafverfahren
S.
.
S.
.
;
Radtke
:
FS
S.
.
.
Fall
Freisprechung
Schuldunfähigkeit
hat
Bundesgerichtshof
Grundsätze
Vergangenheit
bereits
angewendet
Angeklagten
Rechtsmittelbefugnis
Beschwer
verwehrt
vgl.
Beschluss
24
November
BGHSt
.
.
Senat
sieht
Anlass
Rechtsprechung
abzuweichen
.
Maßgabe
ist
Angeklagte
freisprechende
Urteil
Strafkammer
beschwert
.
Beschwer
ergibt
insbesondere
Strafkammer
tatsächlicher
Hinsicht
Angeklagten
nachteilige
Feststellungen
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
12
.
August
getroffen
Freisprechung
Anwendung
Zweifelssatzes
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Sinne
§
StGB
gestützt
hat
.
Erfolgt
Freispruch
rechtlichen
Gründen
sind
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Urteilsgründen
Rechtsgründen
erforderlich
geboten
.
gilt
Blick
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
gleichermaßen
bestehende
Rechtsmittelbefugnis
besonderem
Maße
Konstellationen
vorliegenden
Freispruch
fehlender
Schuldfähigkeit
erfolgt
.
Schuld
Sinne
§
StGB
bedeutet
Vorwerfbarkeit
ist
Rechtsbegriff
empirisch-medizinische
Diagnose
.
Vorliegen
kommt
Zustand
Angeklagten
Begehung
Tat
§
StGB
;
Zustand
ist
genau
Zeitpunkt
festzustellen
bewerten
vgl.
Urteil
29
.
April
BGHSt
77
;
21
.
Januar
BGHSt
.
So
setzt
rechtsfehlerfreie
Anwendung
auch
Frage
vollen
Schuldfähigkeit
geltenden
Zweifelssatzes
umfassende
Prüfung
Vorliegens
Schwere
festgestellten
Eingangsmerkmals
§
StGB
.
Hat
Sachverständiger
schwere
Abartigkeit
bejaht
noch
ausgeschlossen
liegt
Rechtsfehler
Tatrichter
Angeklagten
erheblichen
Beeinträchtigung
Hemmungsvermögens
ausgeht
.
Urteilsgründe
müssen
-9-
vielmehr
verhalten
Ausmaß
Eingangsmerkmal
Tatausführung
ausgewirkt
hat
.
Etwa
Gewicht
Tat
beeinflusste
Höhe
ausgehenden
Hemmschwelle
können
Beurteilung
Bedeutung
gewinnen
.
müssen
festgestellt
Urteilsgründen
Revisionsgericht
nachprüfbarer
Weise
dargelegt
werden
vgl.
Urteil
3
.
Februar
BGHSt
;
21
.
September
;
6
.
Mai
NStZ
486
;
Beschluss
28
.
Oktober
NStZ-RR
.
Auch
allgemein
anerkannte
Grundsatz
Schuldfähigkeit
regelmäßig
nur
Beziehung
bestimmten
Straftatbestand
aber
unabhängig
beurteilt
werden
kann
vgl.
Urteil
3
.
Februar
BGHSt
;
21
.
September
erfordert
Feststellungen
Tatgeschehen
Urteil
.
Frage
Hemmungsfähigkeit
lässt
verschiedenartigen
Straftaten
nur
selten
einheitlich
beantworten
.
So
kann
Betrunkener
Geschlechtstrieb
mehr
beherrschen
vermag
Rausch
Versuch
Sexualstraftat
begeht
möglicherweise
sehr
wohl
noch
fähig
sein
Hemmungen
Raubmotiv
einzuschalten
;
Rausches
schuldlos
Beleidigung
hinreißen
lässt
kann
gefährliche
Körperverletzung
noch
verantwortlich
vgl.
Urteil
3
.
Februar
BGHSt
.
entsprechende
Feststellungen
freigesprochenen
Angeklagten
ungünstig
sind
tatsächlicher
Hinsicht
beschweren
hat
Gesetzgeber
grundsätzlich
Folge
justizförmigen
Strafverfahrens
hingenommen
.
Erwägungen
hat
Landgericht
angegriffenen
Urteil
Rechnung
getragen
.
hat
beanstandender
Weise
dargelegt
Tatablauf
Hinblick
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
12
.
August
ausgegangen
ist
.
hat
Landgericht
Feststellungen
Rechtsgründen
Erforderliche
beschränkt
.
hat
Darstellung
Tatgeschehens
Beziehung
Angeklagten
Nebenklägerin
sachlich
gehalten
weitgehend
Angabe
erwiesen
erachteten
Tatsachen
beschränkt
.
Feststellungen
bilden
Gesetzes
notwendige
Unterlage
vgl.
f.
Entscheidungsformel
.
vermittelt
Angeklagten
Rechtsmittelbefugnis
.
2
.
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
extrem
gelagerten
Ausnahmefällen
Durchbrechung
Grundsätze
führen
können
ergibt
vorliegend
.
hält
einfachrechtlichen
Grundsatz
Tenorbeschwer
nur
ständiger
Rechtsprechung
verfassungsgemäß
hat
Prüfung
Zulässigkeit
Verfassungsbeschwerden
sogar
jedenfalls
grundsätzlich
übertragen
vgl.
BVerfGE
f.
;
BVerfG
Beschluss
30
.
Mai
3
.
Kammer
2
.
Senats
.
juris
.
Gestaltung
strafprozessualen
Rechtsmittelverfahrens
Auslegung
geltenden
Rechtsnormen
.
ist
originäre
Anwendung
einfachen
Rechts
.
verfassungsrechtlich
verbürgten
Rechtsmittelkontrolle
übergeordnete
Instanz
schlechthin
gibt
vgl.
BVerfGE
f.
;
7
.
Indes
kann
seltenen
Ausnahmefällen
auch
freisprechendes
Urteil
Art
Begründung
Grundrechte
verletzen
vgl.
BVerfGE
9
;
.
So
kann
einzelnen
Ausführungen
Entscheidungsgründe
Grundrechtsverletzung
dann
erblickt
werden
genommen
Angeklagten
so
schwer
belasten
erhebliche
zumutbare
Beeinträchtigung
grundrechtlich
geschützten
Bereichs
festzustellen
ist
Freispruch
aufgewogen
wird
.
ist
schon
dann
anzunehmen
Entscheidungsgründe
Beschwerdeführer
belastende
unbequeme
Ausführungen
enthalten
vgl.
.
Anwendung
Maßstäbe
liegt
Ausnahmefall
Zwecke
Wahrung
verfassungsmäßig
verbürgten
Rechte
Angeklagten
einfachrechtlich
Zulässigkeit
Revision
Folge
hat
.
bereits
dargelegt
beschränken
Strafkammer
getroffenen
Feststellungen
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Überprüfung
Urteilsgründe
Rechtsfehler
erforderliche
Maß
.
Feststellungen
genau
schlechthin
unerträgliche
Beschwer
Angeklagten
ergeben
soll
legt
auch
Revision
.
Vortrag
Urteil
enthalte
seitenweise
negative
Aussagen
Revisionsführer
S.
setze
Vorwurf
gefährlichen
Gewaltverbrechers
S.
belegen
.
Angeklagten
schlicht
unangenehme
Aussagen
reichen
.
Auch
Medienwirksamkeit
Strafverfahrens
kann
Beschwer
genannten
Sinne
ergeben
ist
Folge
Urteils
Entscheidungsgründe
selbst
.
Beeinträchtigungen
ten
öffentlicher
Berichterstattung
können
Falle
Verurteilung
Rahmen
Strafzumessung
mildernd
berücksichtigen
sein
Druck
medialen
Berichterstattung
erheblich
geht
Straftäter
ergehen
lassen
muss
.
.
;
vgl.
Urteil
7
November
NStZ-RR
.
einhergehende
seelische
Belastung
Angeklagten
kann
Umständen
Maß
staatlichen
Strafanspruchs
beeinflussen
Rechtsmittelbefugnis
bleibt
indessen
unberührt
.
3
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
gibt
gleichfalls
Anlass
Erfordernis
Tenorbeschwer
Zulässigkeit
strafprozessualen
Revision
aufzugeben
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
kann
Art
.
Abs.
garantierte
Unschuldsvermutung
auch
freisprechendes
Urteil
verletzt
werden
.
soll
nur
Tenor
freisprechenden
Entscheidung
auch
Urteilsbegründung
ankommen
.
Konventionsverstoß
kann
etwa
bejahen
sein
nationale
Gericht
Fall
Freispruchs
sachlichen
Gründen
Urteilsgründe
Ausdruck
bringt
sei
Schuld
Angeklagten
tatsächlich
überzeugt
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
Bereits
zuvor
hat
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
ständiger
Rechtsprechung
Verletzung
Art
.
Abs.
bejaht
Gerichtsentscheidung
Äußerung
Amtsträgers
Bewertung
erkennen
gab
Straftat
angeklagte
Person
sei
schuldig
gesetzliche
Beweis
Schuld
noch
erbracht
war
.
hat
Gerichtshof
konkreten
Wortwahl
jeweils
angegriffenen
Entscheidung
maßgebliche
Bedeutung
beigemessen
Kontext
gegebenen
Verfahrenslage
gewürdigt
vgl.
Slg
.
Nr.
Daktaras/
;
Nr.
;
Urteil
27
.
Februar
Nr.
f.
;
Urteil
23
.
Oktober
Nr.
Khuzhin
;
Urteil
2
.
Juni
Nr.
.
.
Garantie
Art
.
Abs.
hat
Gerichtshof
vornehmlich
Fällen
verletzt
erachtet
Beschwerdeführer
Straftat
nur
verdächtig
war
rechtskräftig
verurteilt
sein
.
Gerichtshof
hat
abermals
betont
Wortwahl
Entscheidung
sei
Zusammenhang
besonderen
Umständen
angegriffene
Äußerung
gemacht
wurde
bewerten
.
So
hat
Gerichtshof
Verletzung
Art
.
Abs.
abgelehnt
faktische
Belastung
Beschwerdeführers
justizförmige
Durchführung
Verfahrens
erforderlich
zwangsläufige
Folge
war
vgl.
Urteil
15
.
Januar
;
Urteil
27
.
Februar
.
;
Slg
.
Nr.
Allen/Vereinigtes
Königreich
.
nationalen
Recht
geltende
Grundsatz
steht
Rechtsprechung
Widerspruch
;
fügt
richterrechtlichen
Ausprägung
sogar
.
Anspruch
Betroffenen
Instanzenzug
Strafverfahren
schlechthin
lässt
auch
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
ableiten
.
Art
.
garantiert
bereits
Recht
bestimmtes
Ergebnis
Strafverfahrens
etwa
Verurteilung
Freispruch
angeklagten
Straftat
vgl.
Urteil
26
.
August
Withey/Vereinigtes
Königreich
;
Urteil
3
.
Dezember
.
Bereitstellung
Ausgestaltung
Instanzenzugs
ist
vielmehr
Regelung
nationalen
Gesetzgeber
Wahrung
Konvention
vorgesehenen
Verfahrensgarantien
vorbehalten
.
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
15
.
Januar
Nr.
lässt
hier
vorliegende
Konstellation
Gegenteiliges
ableiten
.
1
.
gilt
Entscheidung
tatsächlicher
Hinsicht
andere
Umstände
zugrunde
lagen
.
Gerichtshof
vorgelegte
Sachverhalt
war
gekennzeichnet
erkennende
nationale
Gericht
Abschluss
Beweisaufnahme
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
verschafft
sachlichen
Gründen
freigesprochen
hatte
.
schriftlichen
Urteilsgründe
standen
aber
Diskrepanz
enthielten
Äußerungen
hervorging
Angeklagte
habe
vorgeworfenen
Handlungen
tatsächlich
begangen
lediglich
fehle
unzureichenden
Zeugenaussage
hinreichende
Gewissheit
bestimmten
Verurteilung
erforderlichen
Tathergangs
vgl.
Urteil
15
.
Januar
Nr.
.
So
liegt
hier
.
Landgericht
hat
Angeklagten
vorliegend
sachlichen
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
.
Überzeugung
bestimmten
äußeren
Ablauf
angeklagten
Tat
hat
Landgericht
verschafft
;
Zweifel
verblieben
nur
Schuldfähigkeit
Angeklagten
.
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
15
.
Januar
vergleichbare
Divergenz
Tenor
Gründen
Urteils
besteht
.
oben
ausgeführt
war
Landgericht
rechtsfehlerfreien
Anwendung
§
StGB
sogar
gehalten
erwiesen
erachteten
Tatablauf
Zustand
Angeklagten
Zeitpunkt
Urteil
darzulegen
.
2
.
ist
Entscheidung
Gerichtshofs
15
.
Januar
Kontext
langem
gefestigten
Rechtsprechung
Blick
nehmen
Verletzung
Unschuldsvermutung
Art
.
Abs.
entscheidend
Wortwahl
Formulierung
Urteilsgründe
Betrachtung
konkreten
Verfahrenssituation
ankommt
.
hat
Gerichtshof
unverändert
angeknüpft
Wortwahl
gerichtlichen
Äußerungen
maßgebliche
Gewicht
beigemessen
vgl.
Urteil
15
.
Januar
Nr.
.
Maßgabe
ist
Revision
Angeklagten
hier
ausnahmsweise
zulässig
übermäßige
Beschwer
liegt
Gesamtwürdigung
getroffenen
Formulierungen
Freispruch
rechtlichen
Gründen
.
Stelle
fügt
Grundsatz
Tenorbeschwer
Vorgaben
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
überdies
zwanglos
Ausnahme
Formalbeschwer
extrem
gelagerte
Fälle
Belastung
Angeklagten
Begleitumständen
etwa
Wortwahl
Tatgerichts
ergibt
sieht
bereits
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jeher
vgl.
Urteil
18
.
Januar
BGHSt
.
;
Beschluss
24
November
BGHSt
374
;
vgl.
BGHSt
77
;
374
;
259
;
;
Beschluss
18
.
August
.
Übrigen
hat
auch
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
15
.
Januar
Erfordernis
Tenorbeschwer
verfassungsrechtlichen
Maßstäben
festgehalten
vgl.
BVerfG
.
4
.
unbeschadet
wäre
Revision
Angeklagten
auch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Beweiswürdigung
lässt
eingeschränkten
Prüfungsmaßstabs
Revisionsgerichts
Rechtsfehler
erkennen
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Radtke