BESCHLUSS 14 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . August wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Revision Angeklagten richtet freisprechende Urteil Landgerichts 14 . August Entscheidungsgründe Angeklagte beschwert sieht . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten ist unzulässig . Landgericht hat Angeklagten Urteil 14 . August freigesprochen näher bezeichnete Zeiträume Unterbringung Entschädigung zugesprochen . 1 . Angeklagte war zunächst Urteil Landgerichts 8 . August psychiatrischen Krankenhaus untergebracht angeklagten Tatvorwürfen Teil rechtlichen Teil tatsächlichen Gründen freigesprochen worden . Landgericht hatte Vorwürfe gefährlichen Körperverletzung 12 . Körperverletzung Freiheitsberaubung 31 . Mai Sachbeschädigung Fällen Zeitraum 31 . Dezember 1 . Februar tatsächlicher Hinsicht erwiesen erachtet Schuldfähigkeit Angeklagten jedoch ausschließbar aufgehoben gehalten . weiteren Vorwurf Diebstahls 23 November hatte Landgericht tatsächlicher Hinsicht überzeugen vermocht . Sachverständig beraten war Landgericht ferner Überzeugung gelangt Angeklagte werde auch Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen sei Allgemeinheit gefährlich . hatte Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB angeordnet . Revision Angeklagten Anordnung Maßregel hat Senat Beschluss 13 . Februar gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Anträge Angeklagten auch Staatsanwaltschaft Wiederaufnahme Verfahrens zuzulassen Erneuerung Hauptverhandlung anzuordnen hat Landgericht 24 Juli unzulässig verworfen . sofortigen Beschwerden Antragsteller hat Oberlandesgericht Wiederaufnahme Verfahrens Beschluss 6 . August zugelassen Erneuerung Hauptverhandlung angeordnet Sache andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . erneute Hauptverhandlung ist Vorwürfe Körperverletzung Vorwürfe Sachbeschädigung beschränkt worden ; Freispruch Vorwurf Diebstahls ist rechtskräftig verblieben . 2 . Landgericht hat Angeklagten Urteil 14 . August freigesprochen Maßregel anzuordnen . Vorwürfe Körperverletzung Freiheitsberaubung 31 . Mai Sachbeschädigung Jahren hat Beweiswürdigung erwiesen angesehen Angeklagten insoweit tatsächlichen Gründen freigesprochen . Hinblick Vorwurf gefährlichen Körperverletzung 12 . August ist Landgericht Überzeugung gelangt Angeklagte habe gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich rechtswidrig erfüllt habe Tatzeitpunkt aber ausschließbar Schuld Sinne § StGB gehandelt . Freispruch Angeklagten Vorwurf fußt rechtlichen Erwägungen . 3 . Angeklagte beanstandet nunmehr Urteil gerichteten Revision Freisprechung nur Rechtsgründen erfolgt ist ; Zulässigkeit Rechtsmittels erforderliche schwer leitet Landgericht objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen . II . Revision Angeklagten ist unzulässig war gemäß § Abs. verwerfen . Freisprechung erwiesener Schuldfähigkeit Sinne StGB beschwert Angeklagten . kann Revision angefochten werden . 1 . Angeklagter kann Entscheidung nur dann zulässig anfechten beschwert ist . bedeutet Urteilsformel unmittelbaren Nachteil Beschwerten enthalten muss Rechte geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt . genügt nur Inhalt Urteilsgründe Weise belastet . . ; vgl. Urteil 18 . Januar BGHSt . [ Freisprechung sachlichen Gründen ; Urteil 26 . März BGHSt f. [ Einstellung Verjährung ; Beschluss 24 November BGHSt . ; Urteil 4 . Mai BGHSt [ Verurteilung Ehrengericht ; Urteil 21 . März BGHSt f. [ Nichtanordnung Maßregel § StGB ; Beschluss 18 . August [ Nichtanordnung Maßregel § StGB ; KG 11 Juli Ws AR ; OLG ; zuvor bereits . Erfordernis Tenorbeschwer handelt richterrechtlich entwickeltes Rechtsmittelerfordernis historischer Entstehung Gedanke staatlichen Strafanspruch steht . Aufgabe liegt justizförmigen Prüfung Angeklagten staatlicher Strafanspruch besteht vgl. BVerfGE 255 ; ; Beschluss 24 November BGHSt ; 18 . März . NJW-Spezial . Kann strafbare Tat festgestellt werden kommt Maßregel Besserung Sicherung Betracht so ist Aufgabe Strafrechtspflege einzelnen Strafverfahren grundsätzlich erfüllt . Angeklagten mag Einzelfall zwar liegen bestimmten Grund etwa erwiesener Unschuld freigesprochen werden . Insoweit stehen Verlangen aber Interessen staatlichen Rechtspflege Feststellung genügt Angeklagten Strafanspruch besteht Maßregel Betracht kommt . So wird etwa auch hinreichendem Tatverdacht Angeschuldigten Hauptverfahren eröffnet selbst Interesse haben sollte öffentlich erhobenen Vorwürfen reinigen . allgemeine Aufgabe Strafrechtspflege zwingt prozesswirtschaftlichen Gründen Beschränkung einzelnen Strafverfahren insbesondere uferlose Ausweitung Beweisaufnahme vermeiden . Hat Angeklagte Anspruch bestimmten Grund freigesprochen werden so kann auch Recht zustehen Anspruch Rechtsmittel geltend machen vgl. Beschluss 24 November BGHSt . Etwaige Entscheidungsgründe verursachte Folgen tatsächlicher Art würden Rechtsmittel ohnehin rückgängig gemacht werden können vgl. zuletzt 18 . August . Beschwer kann Angeklagten nur Entscheidungsformel Urteils ergeben . günstigeres Ergebnis Freisprechung kann Angeklagte erzielen . Sonstige Interessenverletzungen Gründe Entscheidung nur Unterlagen Urteils bilden vgl. sind Überprüfung Rechtsmittelgericht entzogen . Auch mittelbare Folgen Verfahrens etwa gemäß § Abs. Nr. zwingende Registereintrag Verwaltungsangelegenheiten begründen Beschwer Zulässigkeit Revision führt . hat Schrifttum überwiegend angeschlossen vgl. Cirener : 2 . Aufl . . 8 ; Hannich : Karlsruher Kommentar 7 . Aufl . § . 5a ; Jesse : 26 . Aufl . § . ; Meyer-Goßner : Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . § . 13 ; Rehabilitierung Beschuldigten Strafverfahren S. . S. . ; Radtke : FS S. . . Fall Freisprechung Schuldunfähigkeit hat Bundesgerichtshof Grundsätze Vergangenheit bereits angewendet Angeklagten Rechtsmittelbefugnis Beschwer verwehrt vgl. Beschluss 24 November BGHSt . . Senat sieht Anlass Rechtsprechung abzuweichen . Maßgabe ist Angeklagte freisprechende Urteil Strafkammer beschwert . Beschwer ergibt insbesondere Strafkammer tatsächlicher Hinsicht Angeklagten nachteilige Feststellungen Vorwurf gefährlichen Körperverletzung 12 . August getroffen Freisprechung Anwendung Zweifelssatzes Schuldunfähigkeit Angeklagten Sinne § StGB gestützt hat . Erfolgt Freispruch rechtlichen Gründen sind Feststellungen äußeren Tatgeschehen Urteilsgründen Rechtsgründen erforderlich geboten . gilt Blick Angeklagten Staatsanwaltschaft gleichermaßen bestehende Rechtsmittelbefugnis besonderem Maße Konstellationen vorliegenden Freispruch fehlender Schuldfähigkeit erfolgt . Schuld Sinne § StGB bedeutet Vorwerfbarkeit ist Rechtsbegriff empirisch-medizinische Diagnose . Vorliegen kommt Zustand Angeklagten Begehung Tat § StGB ; Zustand ist genau Zeitpunkt festzustellen bewerten vgl. Urteil 29 . April BGHSt 77 ; 21 . Januar BGHSt . So setzt rechtsfehlerfreie Anwendung auch Frage vollen Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes umfassende Prüfung Vorliegens Schwere festgestellten Eingangsmerkmals § StGB . Hat Sachverständiger schwere Abartigkeit bejaht noch ausgeschlossen liegt Rechtsfehler Tatrichter ” Angeklagten erheblichen Beeinträchtigung Hemmungsvermögens ausgeht . Urteilsgründe müssen -9- vielmehr verhalten Ausmaß Eingangsmerkmal Tatausführung ausgewirkt hat . Etwa Gewicht Tat beeinflusste Höhe ausgehenden Hemmschwelle können Beurteilung Bedeutung gewinnen . müssen festgestellt Urteilsgründen Revisionsgericht nachprüfbarer Weise dargelegt werden vgl. Urteil 3 . Februar BGHSt ; 21 . September ; 6 . Mai NStZ 486 ; Beschluss 28 . Oktober NStZ-RR . Auch allgemein anerkannte Grundsatz Schuldfähigkeit regelmäßig nur Beziehung bestimmten Straftatbestand aber unabhängig beurteilt werden kann vgl. Urteil 3 . Februar BGHSt ; 21 . September erfordert Feststellungen Tatgeschehen Urteil . Frage Hemmungsfähigkeit lässt verschiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten . So kann Betrunkener Geschlechtstrieb mehr beherrschen vermag Rausch Versuch Sexualstraftat begeht möglicherweise sehr wohl noch fähig sein Hemmungen Raubmotiv einzuschalten ; Rausches schuldlos Beleidigung hinreißen lässt kann gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich vgl. Urteil 3 . Februar BGHSt . entsprechende Feststellungen freigesprochenen Angeklagten ungünstig sind tatsächlicher Hinsicht beschweren hat Gesetzgeber grundsätzlich Folge justizförmigen Strafverfahrens hingenommen . Erwägungen hat Landgericht angegriffenen Urteil Rechnung getragen . hat beanstandender Weise dargelegt Tatablauf Hinblick Vorwurf gefährlichen Körperverletzung 12 . August ausgegangen ist . hat Landgericht Feststellungen Rechtsgründen Erforderliche beschränkt . hat Darstellung Tatgeschehens Beziehung Angeklagten Nebenklägerin sachlich gehalten weitgehend Angabe erwiesen erachteten Tatsachen beschränkt . Feststellungen bilden Gesetzes notwendige Unterlage vgl. f. Entscheidungsformel . vermittelt Angeklagten Rechtsmittelbefugnis . 2 . verfassungsrechtlichen Vorgaben extrem gelagerten Ausnahmefällen Durchbrechung Grundsätze führen können ergibt vorliegend . hält einfachrechtlichen Grundsatz Tenorbeschwer nur ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß hat Prüfung Zulässigkeit Verfassungsbeschwerden sogar jedenfalls grundsätzlich übertragen vgl. BVerfGE f. ; BVerfG Beschluss 30 . Mai 3 . Kammer 2 . Senats . juris . Gestaltung strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens Auslegung geltenden Rechtsnormen . ist originäre Anwendung einfachen Rechts . verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsmittelkontrolle übergeordnete Instanz schlechthin gibt vgl. BVerfGE f. ; 7 . Indes kann seltenen Ausnahmefällen auch freisprechendes Urteil Art Begründung Grundrechte verletzen vgl. BVerfGE 9 ; . So kann einzelnen Ausführungen Entscheidungsgründe Grundrechtsverletzung dann erblickt werden genommen Angeklagten so schwer belasten erhebliche zumutbare Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist Freispruch aufgewogen wird . ist schon dann anzunehmen Entscheidungsgründe Beschwerdeführer belastende unbequeme Ausführungen enthalten vgl. . Anwendung Maßstäbe liegt Ausnahmefall Zwecke Wahrung verfassungsmäßig verbürgten Rechte Angeklagten einfachrechtlich Zulässigkeit Revision Folge hat . bereits dargelegt beschränken Strafkammer getroffenen Feststellungen gemäß § Abs. Satz StPO Überprüfung Urteilsgründe Rechtsfehler erforderliche Maß . Feststellungen genau schlechthin unerträgliche Beschwer Angeklagten ergeben soll legt auch Revision . Vortrag Urteil enthalte seitenweise negative Aussagen Revisionsführer S. setze Vorwurf gefährlichen Gewaltverbrechers S. belegen . Angeklagten schlicht unangenehme Aussagen reichen . Auch Medienwirksamkeit Strafverfahrens kann Beschwer genannten Sinne ergeben ist Folge Urteils Entscheidungsgründe selbst . Beeinträchtigungen ten öffentlicher Berichterstattung können Falle Verurteilung Rahmen Strafzumessung mildernd berücksichtigen sein Druck medialen Berichterstattung erheblich geht Straftäter ergehen lassen muss . . ; vgl. Urteil 7 November NStZ-RR . einhergehende seelische Belastung Angeklagten kann Umständen Maß staatlichen Strafanspruchs beeinflussen Rechtsmittelbefugnis bleibt indessen unberührt . 3 . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte gibt gleichfalls Anlass Erfordernis Tenorbeschwer Zulässigkeit strafprozessualen Revision aufzugeben . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte kann Art . Abs. garantierte Unschuldsvermutung auch freisprechendes Urteil verletzt werden . soll nur Tenor freisprechenden Entscheidung auch Urteilsbegründung ankommen . Konventionsverstoß kann etwa bejahen sein nationale Gericht Fall Freispruchs sachlichen Gründen Urteilsgründe Ausdruck bringt sei Schuld Angeklagten tatsächlich überzeugt vgl. Urteil 15 . Januar . Bereits zuvor hat Europäische Gerichtshof Menschenrechte ständiger Rechtsprechung Verletzung Art . Abs. bejaht Gerichtsentscheidung Äußerung Amtsträgers Bewertung erkennen gab Straftat angeklagte Person sei schuldig gesetzliche Beweis Schuld noch erbracht war . hat Gerichtshof konkreten Wortwahl jeweils angegriffenen Entscheidung maßgebliche Bedeutung beigemessen Kontext gegebenen Verfahrenslage gewürdigt vgl. Slg . Nr. Daktaras/ ; Nr. ; Urteil 27 . Februar Nr. f. ; Urteil 23 . Oktober Nr. Khuzhin ; Urteil 2 . Juni Nr. . . Garantie Art . Abs. hat Gerichtshof vornehmlich Fällen verletzt erachtet Beschwerdeführer Straftat nur verdächtig war rechtskräftig verurteilt sein . Gerichtshof hat abermals betont Wortwahl Entscheidung sei Zusammenhang besonderen Umständen angegriffene Äußerung gemacht wurde bewerten . So hat Gerichtshof Verletzung Art . Abs. abgelehnt faktische Belastung Beschwerdeführers justizförmige Durchführung Verfahrens erforderlich zwangsläufige Folge war vgl. Urteil 15 . Januar ; Urteil 27 . Februar . ; Slg . Nr. Allen/Vereinigtes Königreich . nationalen Recht geltende Grundsatz steht Rechtsprechung Widerspruch ; fügt richterrechtlichen Ausprägung sogar . Anspruch Betroffenen Instanzenzug Strafverfahren schlechthin lässt auch Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte ableiten . Art . garantiert bereits Recht bestimmtes Ergebnis Strafverfahrens etwa Verurteilung Freispruch angeklagten Straftat vgl. Urteil 26 . August Withey/Vereinigtes Königreich ; Urteil 3 . Dezember − − . Bereitstellung Ausgestaltung Instanzenzugs ist vielmehr Regelung nationalen Gesetzgeber Wahrung Konvention vorgesehenen Verfahrensgarantien vorbehalten . Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 15 . Januar Nr. lässt hier vorliegende Konstellation Gegenteiliges ableiten . 1 . gilt Entscheidung tatsächlicher Hinsicht andere Umstände zugrunde lagen . Gerichtshof vorgelegte Sachverhalt war gekennzeichnet erkennende nationale Gericht Abschluss Beweisaufnahme Überzeugung Schuld Angeklagten verschafft sachlichen Gründen freigesprochen hatte . schriftlichen Urteilsgründe standen aber Diskrepanz enthielten Äußerungen hervorging Angeklagte habe vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen lediglich fehle unzureichenden Zeugenaussage hinreichende Gewissheit bestimmten Verurteilung erforderlichen Tathergangs vgl. Urteil 15 . Januar Nr. . So liegt hier . Landgericht hat Angeklagten vorliegend sachlichen rechtlichen Gründen freigesprochen . Überzeugung bestimmten äußeren Ablauf angeklagten Tat hat Landgericht verschafft ; Zweifel verblieben nur Schuldfähigkeit Angeklagten . Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 15 . Januar vergleichbare Divergenz Tenor Gründen Urteils besteht . oben ausgeführt war Landgericht rechtsfehlerfreien Anwendung § StGB sogar gehalten erwiesen erachteten Tatablauf Zustand Angeklagten Zeitpunkt Urteil darzulegen . 2 . ist Entscheidung Gerichtshofs 15 . Januar Kontext langem gefestigten Rechtsprechung Blick nehmen Verletzung Unschuldsvermutung Art . Abs. entscheidend Wortwahl Formulierung Urteilsgründe Betrachtung konkreten Verfahrenssituation ankommt . hat Gerichtshof unverändert angeknüpft Wortwahl gerichtlichen Äußerungen maßgebliche Gewicht beigemessen vgl. Urteil 15 . Januar Nr. . Maßgabe ist Revision Angeklagten hier ausnahmsweise zulässig übermäßige Beschwer liegt Gesamtwürdigung getroffenen Formulierungen Freispruch rechtlichen Gründen . Stelle fügt Grundsatz Tenorbeschwer Vorgaben Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte überdies zwanglos Ausnahme Formalbeschwer extrem gelagerte Fälle Belastung Angeklagten Begleitumständen etwa Wortwahl Tatgerichts ergibt sieht bereits Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jeher vgl. Urteil 18 . Januar BGHSt . ; Beschluss 24 November BGHSt 374 ; vgl. BGHSt 77 ; 374 ; 259 ; ; Beschluss 18 . August . Übrigen hat auch Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 15 . Januar Erfordernis Tenorbeschwer verfassungsrechtlichen Maßstäben festgehalten vgl. BVerfG . 4 . unbeschadet wäre Revision Angeklagten auch unbegründet Sinne § Abs. . Beweiswürdigung lässt eingeschränkten Prüfungsmaßstabs Revisionsgerichts Rechtsfehler erkennen . RiBGH Prof. Dr. ist Unterschriftsleistung gehindert . Radtke