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396 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Strafsache
Hehlerei
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
August
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Betrugs
verurteilt
wurde
Ausspruch
Gesamtstrafe
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Waffendelikts
Fahrens
Fahrerlaubnis
Hehlerei
Betrugs
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
Schuldspruchs
Waffendelikts
Fahrens
Fahrerlaubnis
Hehlerei
verhängten
Einzelstrafen
erfolglos
Abs.
.
Verurteilung
Betrugs
besteht
jedoch
Verfahrenshindernis
.
1
.
Verurteilung
Betrugs
liegt
folgender
Verfahrensgang
Grunde
:
Laufe
Hauptverhandlung
bereits
zuvor
Nachtragsanklage
erhoben
Verfahren
einbezogen
worden
war
§
erhob
Staatsanwaltschaft
Hauptverhandlungstermin
24
.
März
auch
Betrugsvorwurfs
Nachtragsanklage
verlas
Anklagesatz
.
Verteidiger
erklärte
könne
Einbeziehung
derzeit
zustimmen
.
Angeklagte
äußerte
Sache
.
ergibt
Niederschrift
Hauptverhandlung
Nachtragsanklage
.
anderweitigem
Verfahrensgeschehen
wurde
Hauptverhandlung
unterbrochen
Termin
Fortsetzung
3
.
April
bestimmt
.
28
.
März
ging
Schreiben
Verteidigers
Nachtragsanklage
"
Gefahr
Doppelverteidigung
"
gekommen
sei
.
Beschluß
gleichen
Tag
wurde
Hinblick
Hauptverhandlung
ausgesetzt
;
Verteidiger
wurde
Vorsitzenden
entpflichtet
.
Bestellung
anderen
Verteidigers
begann
3
.
August
neue
Hauptverhandlung
.
Beginn
referierte
Vorsitzende
bisherigen
Verfahrensgang
erklärte
seien
Nachtragsanklagen
entsprechendem
Beschluß
Verfahren
miteinbezogen
"
worden
.
2
.
Verfahrensgang
ergibt
jedoch
später
ausgesetzten
Hauptverhandlung
Einbeziehung
erforderliche
Zustimmung
Angeklagten
erteilt
wurde
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
wäre
Revisionsverfahren
allerdings
nur
entsprechende
Verfahrensrüge
beachten
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
.
m.w
.
noch
Einbeziehungsbeschluß
ergangen
ist
.
hat
regelmäßig
ausdrücklich
erfolgen
ist
wesentliche
Förmlichkeit
Verfahrens
Niederschrift
Hauptverhandlung
aufzunehmen
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
.
m.w
.
.
Besonderheiten
Ablauf
später
ausgesetzten
Hauptverhandlung
ausdrücklichen
Einbeziehungsbeschluß
entbehrlich
machen
könnten
vgl.
m.w
.
;
Möglichkeit
Gollwitzer
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
sind
ersichtlich
.
3
.
einbezogene
Anklage
Zeitpunkt
erneuten
Hauptverhandlung
überhaupt
noch
Nachtragsanklage
Sinne
angesehen
werden
konnte
vielmehr
Aussetzung
ersten
Hauptverhandlung
Verbindungsbeschluß
§
StPO
Verbindung
§
.
erforderlich
gewesen
wäre
bedarf
hier
Entscheidung
.
Erklärung
Vorsitzenden
ausgesetzten
Hauptverhandlung
sei
Einbeziehungsbeschluß
ergangen
liegt
erneuten
Hauptverhandlung
ergangener
Einbeziehungsbeschluß
noch
Nachholung
Hauptverhandlungen
getroffenen
Verbindungsbeschlusses
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
.
m.w
.
.
4
.
liegt
Anklage
Betrugs
Verfahrenshindernis
.
ist
Lage
Verfahrens
Amts
beachten
führt
insoweit
Einstellung
Verfahrens
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
jedoch
Stra
fklageverbrauch
verbunden
wäre
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
.
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Wegfall
Einzelstrafe
Betrugs
führt
zugleich
Aufhebung
Gesamtstrafe
§
Abs.
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier