BESCHLUSS 7 . März Strafsache Hehlerei u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . August wird Verfahren eingestellt Angeklagte Betrugs verurteilt wurde Ausspruch Gesamtstrafe Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Angeklagte wurde Waffendelikts Fahrens Fahrerlaubnis Hehlerei Betrugs Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt Schuldspruchs Waffendelikts Fahrens Fahrerlaubnis Hehlerei verhängten Einzelstrafen erfolglos Abs. . Verurteilung Betrugs besteht jedoch Verfahrenshindernis . 1 . Verurteilung Betrugs liegt folgender Verfahrensgang Grunde : Laufe Hauptverhandlung bereits zuvor Nachtragsanklage erhoben Verfahren einbezogen worden war § erhob Staatsanwaltschaft Hauptverhandlungstermin 24 . März auch Betrugsvorwurfs Nachtragsanklage verlas Anklagesatz . Verteidiger erklärte könne Einbeziehung derzeit zustimmen . Angeklagte äußerte Sache . ergibt Niederschrift Hauptverhandlung Nachtragsanklage . anderweitigem Verfahrensgeschehen wurde Hauptverhandlung unterbrochen Termin Fortsetzung 3 . April bestimmt . 28 . März ging Schreiben Verteidigers Nachtragsanklage " Gefahr Doppelverteidigung " gekommen sei . Beschluß gleichen Tag wurde Hinblick Hauptverhandlung ausgesetzt ; Verteidiger wurde Vorsitzenden entpflichtet . Bestellung anderen Verteidigers begann 3 . August neue Hauptverhandlung . Beginn referierte Vorsitzende bisherigen Verfahrensgang erklärte seien Nachtragsanklagen entsprechendem Beschluß Verfahren miteinbezogen " worden . 2 . Verfahrensgang ergibt jedoch später ausgesetzten Hauptverhandlung Einbeziehung erforderliche Zustimmung Angeklagten erteilt wurde vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . § Rdn . f. . wäre Revisionsverfahren allerdings nur entsprechende Verfahrensrüge beachten vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO . m.w . noch Einbeziehungsbeschluß ergangen ist . hat regelmäßig ausdrücklich erfolgen ist wesentliche Förmlichkeit Verfahrens Niederschrift Hauptverhandlung aufzunehmen vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO . m.w . . Besonderheiten Ablauf später ausgesetzten Hauptverhandlung ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen könnten vgl. m.w . ; Möglichkeit Gollwitzer 24 . Aufl . § Rdn . . sind ersichtlich . 3 . einbezogene Anklage Zeitpunkt erneuten Hauptverhandlung überhaupt noch Nachtragsanklage Sinne angesehen werden konnte vielmehr Aussetzung ersten Hauptverhandlung Verbindungsbeschluß § StPO Verbindung § . erforderlich gewesen wäre bedarf hier Entscheidung . Erklärung Vorsitzenden ausgesetzten Hauptverhandlung sei Einbeziehungsbeschluß ergangen liegt erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsbeschluß noch Nachholung Hauptverhandlungen getroffenen Verbindungsbeschlusses vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO . m.w . . 4 . liegt Anklage Betrugs Verfahrenshindernis . ist Lage Verfahrens Amts beachten führt insoweit Einstellung Verfahrens Meyer-Goßner aaO § Rdn . m.w . jedoch Stra fklageverbrauch verbunden wäre Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO . . § Rdn . m.w . . Wegfall Einzelstrafe Betrugs führt zugleich Aufhebung Gesamtstrafe § Abs. . Boetticher Wahl Schluckebier