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1.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Strafsache
versuchter
Nötigung
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
beschlossen
:
1
.
Anhörungsrüge
Verurteilten
29
.
März
Senatsbeschluss
16
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
2
.
Ablehnung
Beschluss
beteiligten
Richter
Besorgnis
Befangenheit
wird
unstatthaft
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
beanstandeten
Beschluss
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Hiergegen
hat
Verurteilte
Schreiben
29
.
März
selben
Tag
zunächst
Unterschrift
7
.
April
dann
Verurteilten
unterschrieben
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
Anhörungsrüge
erhoben
beschlossen
habenden
BGH-Richter
offenkundiger
Befangenheit
abgelehnt
.
1
.
Senat
entscheidet
Anhörungsrüge
356a
Geschäftsverteilungsplan
Bundesgerichtshofs
internen
Geschäftsverteilungsplan
Senats
bestimmten
Besetzung
.
grundsätzlich
Richter
sind
auch
Revision
Angeklagten
entschieden
haben
entspricht
Intention
Rechtsbehelfs
.
Prüfung
Beseitigung
gerichtlicher
Gehörsverstöße
obliegt
erster
Linie
Sache
befassten
vgl.
BVerfG
8
.
Februar
.
Angeklagten
wäre
Zustellung
Antrags
bundesanwalts
gemäß
§
Abs.
entscheiden
unbenommen
gewesen
Geschäftsverteilungsplänen
Entscheidung
Revision
berufenen
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abzulehnen
gesehen
hätte
.
Zusammenhang
Anhörungsrüge
kann
nachgeholt
werden
Beschluss
7
.
August
;
Beschluss
4
.
August
.
2
.
Anhörungsrüge
ist
bereits
unzulässig
Verurteilte
glaubhaft
gemacht
hat
Auffassung
vorliegenden
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
erlangt
hat
356a
Satz
.
Anhörungsrüge
wäre
unbegründet
.
liegt
letzung
rechtlichen
Gehörs
.
Senat
hat
Entscheidung
Nachteil
Verurteilten
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
namentlich
Schreiben
enthaltenes
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
.
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit