BESCHLUSS 13 . April Strafsache versuchter Nötigung hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April beschlossen : 1 . Anhörungsrüge Verurteilten 29 . März Senatsbeschluss 16 . März wird Kosten zurückgewiesen . 2 . Ablehnung Beschluss beteiligten Richter Besorgnis Befangenheit wird unstatthaft zurückgewiesen . Gründe : Senat hat beanstandeten Beschluss Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Oktober gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Hiergegen hat Verurteilte Schreiben 29 . März selben Tag zunächst Unterschrift 7 . April dann Verurteilten unterschrieben Bundesgerichtshof eingegangen ist Anhörungsrüge erhoben beschlossen habenden BGH-Richter … offenkundiger Befangenheit abgelehnt . 1 . Senat entscheidet Anhörungsrüge 356a Geschäftsverteilungsplan Bundesgerichtshofs internen Geschäftsverteilungsplan Senats bestimmten Besetzung . grundsätzlich Richter sind auch Revision Angeklagten entschieden haben entspricht Intention Rechtsbehelfs . Prüfung Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt erster Linie Sache befassten vgl. BVerfG 8 . Februar . Angeklagten wäre Zustellung Antrags bundesanwalts gemäß § Abs. entscheiden unbenommen gewesen Geschäftsverteilungsplänen Entscheidung Revision berufenen Richter Besorgnis Befangenheit abzulehnen gesehen hätte . Zusammenhang Anhörungsrüge kann nachgeholt werden Beschluss 7 . August ; Beschluss 4 . August . 2 . Anhörungsrüge ist bereits unzulässig Verurteilte glaubhaft gemacht hat Auffassung vorliegenden Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt hat 356a Satz . Anhörungsrüge wäre unbegründet . liegt letzung rechtlichen Gehörs . Senat hat Entscheidung Nachteil Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes namentlich Schreiben enthaltenes Vorbringen Verurteilten übergangen . Rothfuß Jäger Hebenstreit