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NAMEN
21
.
März
Strafsache
Totschlags
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
Juli
werden
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wenden
Angeklagte
auch
Staatsanwaltschaft
Revisionen
.
Angeklagte
erhebt
allgemeine
Sachrüge
;
Strafausspruch
beschränkte
Generalbundesanwalt
vertretene
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
beanstandet
ebenfalls
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Revisionen
bleiben
erfolglos
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Jahre
alte
Angeklagte
wohnte
Mitte
August
Großeltern
verwahrlosten
häuslichen
Verhältnissen
lebten
.
hatte
dort
Sommer
Sommer
schon
einmal
Unterschlupf
gefunden
war
dann
Mutter
zurückgekehrt
stationäre
psychische
Behandlung
begab
.
Großmutter
Angeklagten
weitgehend
antriebslos
Sofa
saß
neigte
Großvater
tere
Tatopfer
übermäßigen
Konsum
Alkohol
.
alkoholischen
Zustand
kam
immer
wieder
verbalen
aggressiven
Ausfällen
ersten
Aufenthalts
Angeklagten
richteten
.
So
wurde
tatsächlich
beschäftigungslose
Angeklagte
Großvater
Asozialer
Gehirnamputierter
faule
Sau
beschimpft
.
Großvater
versuchte
Nachbarschaft
unzutreffenden
Eindruck
vermitteln
Angeklagte
schlage
.
erneuten
Einzug
Angeklagten
waren
Nachbarn
weiteren
Streitigkeiten
aufgefallen
.
30
.
September
kehrte
Abendstunden
ken
Hause
Frau
Angeklagten
.
trank
dort
weiter
.
Nacht
stürzte
Weg
Wohnzimmer
Toilette
.
Angeklagte
half
führte
Wohnzimmer
.
beschimpfte
-Zigeuner
faul
Arbeiten
dumm
Mausen
sei
.
geriet
Angeklagte
vielfache
ähnliche
Tiraden
belasteten
Verhältnisses
Großvater
gewaltige
Wut
.
empfand
Beschimpfungen
erneute
Zumutung
Demütigung
besonders
ärgerte
Großvater
gereizt
hatte
vielmehr
gerade
Hilfe
leistete
.
Wut
stieß
Großvater
Boden
trat
heftig
Oberkörper
Kopf
stampfte
mehrmals
wuchtig
Fuß
Brust
.
Anschließend
hob
schwer
Verletzten
legte
Sofa
Folge
verstarb
.
2
.
Landgericht
hat
minder
schweren
Fall
§
Alt
.
StGB
angenommen
Angeklagte
kurz
zuvor
erfolgten
schweren
Kränkungen
Tatopfer
schuldhaft
veranlasst
habe
Zorn
geraten
sei
.
Zwar
seien
Vorhaltungen
parasitären
insoweit
relevant
tatsächlich
zugetroffen
hätten
.
übrigen
Angriffen
persönliche
Abstammung
Eignung
Geschlechtsverkehr
bezogen
waren
habe
Beleidigungen
gehandelt
.
Warte
Kontrahenten
untereinander
betrachtet
seien
genommen
schwer
einzustufen
hätten
aber
Schlusspunkt
Jahre
langen
Reihe
immer
wieder
ähnlichen
Kränkungen
dargestellt
somit
quasi
Tropfen
gebildet
Fass
Angeklagten
zumutbaren
Demütigungen
gleichsam
Überlaufen
gebracht
habe
.
II
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
.
Urteil
zeigt
noch
Strafausspruch
Angeklagten
belastenden
Rechtsfehler
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
Grundlage
Einlassungsverhalten
so
hat
zahlreichen
Varianten
Schilderung
Geschehens
angegeben
Sturz
Opfers
erinnern
Tätlichkeiten
Großvater
eingeräumt
Angaben
Zeugin
Großmutter
Angeklagten
Geschehen
geschildert
hat
tragfähig
belegt
.
Auch
Vielzahl
jeweils
bereits
genommen
äußerst
gefährlich
gewerteten
stampfenden
Tritte
bedingten
Tötungsvorsatz
geschlossen
hat
ist
beanstanden
.
sachverständig
beratene
Landgericht
alkoholbedingte
relevante
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tat
ausgeschlossen
hat
Angaben
Angeklagten
sei
deutlich
betrunken
gewesen
auch
Widersprüchlichkeit
Schutzbehauptung
widerlegt
betrachtet
Leistungsverhalten
Tat
gestützt
hat
ist
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
dargelegt
begründet
.
Auch
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Landgericht
Vorliegen
Hangs
Sinne
§
StGB
abgelehnt
hat
ergibt
ausreichend
dargelegten
Sachverständigenangaben
richtig
ansieht
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
zulässig
beschränkte
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
richtet
Annahme
Voraussetzungen
§
Alt
.
StGB
.
Revisionsführerin
macht
geltend
liege
schon
schwere
Beleidigung
.
festgestellten
Beschimpfungen
gehörten
ten
alltäglichen
Umgangston
.
Annahme
Tropfen
gehandelt
habe
Fass
Überlaufen
gebracht
habe
fehle
Grundlage
Feststellungen
.
habe
Angeklagte
auch
eigene
Schuld
gehandelt
Fortsetzung
parasitären
Lebensstils
Kenntnis
ablehnenden
Haltung
Großvaters
Beleidigung
vorwerfbar
veranlasst
habe
.
2
.
Einwänden
zeigt
Revision
allein
abweichende
Wertung
Landgericht
berücksichtigten
Umstände
Rechtsfehler
Anwendung
§
Alt
.
StGB
.
Rechtsmittel
kann
Erfolg
haben
.
Einzelnen
gilt
:
Frage
Strafzumessungsregel
§
Alt
.
StGB
Gebrauch
machen
ist
ist
revisionsrechtlich
nur
Rechtsfehler
überprüfbar
.
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatgerichts
.
Revisionsgericht
darf
Entscheidung
Tatrichters
Vorliegen
minder
schweren
Falles
unterliegende
Wertung
selbst
vornehmen
lediglich
überprüfen
Tatgericht
insoweit
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
nur
Urteil
26
.
Februar
NStZ
.
Rechtsfehler
weist
Urteil
.
Landgericht
hat
Annahme
Tat
unmittelbar
vorausgehenden
Beleidigungen
Angeklagten
Schlusspunkt
Vielzahl
ähnlicher
Tiraden
Zorn
gereizt
Tat
hingerissen
wurde
tragfähig
belegt
.
stützt
Angeklagten
verschiedenen
geständigen
Varianten
Tathergang
angegebene
Provokation
ausgelöste
Wut
unmittelbar
zuvor
erfolgten
Beleidigungen
Schilderung
früheren
Aufenthalt
erfolgten
gungen
.
Einlassung
findet
Angaben
Großmutter
Zeugin
Bestätigung
.
schildert
Tritte
Reaktion
Tatopfer
Angeklagten
Hilfeleistung
dauernd
weiter
beschimpft
habe
.
früheren
Beleidigungen
Auseinandersetzungen
werden
Angaben
Großmutter
Nachbarn
bestätigt
.
Grundlage
durfte
Landgericht
schließen
Tatopfer
eigentlich
wohlgesonnene
Angeklagte
anderen
Anlass
hatte
Jähtat
Beschimpfungen
Tatsituation
zeitlich
vorgelagerten
Beleidigungen
ähnlich
waren
anknüpften
Tat
hingerissen
worden
ist
.
lernbehinderte
Angeklagte
ausdrücklich
selbst
berufen
hat
Beleidigungen
unmittelbar
Tat
nur
letzter
Tropfen
waren
Fass
Überlaufen
brachte
steht
.
Verknüpfung
kommt
festgestellten
intellektuellen
Leistungsfähigkeit
ausreichend
Schilderungen
früheren
Tat
unmittelbar
vorgelagerten
Demütigungen
Ausdruck
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
hat
Landgericht
auch
Beurteilung
Vorliegens
minder
schweren
Falles
§
Alt
.
StGB
rechtlich
zutreffenden
Maßstab
gewählt
.
schwere
Beleidigung
vorliegt
beurteilt
objektiven
Maßstab
.
Handlung
muss
Grundlage
maßgeblichen
Umstände
objektiver
Betrachtung
nur
subjektiven
Sicht
Täters
schwer
beleidigend
beurteilen
sein
Urteil
13
.
Mai
NStZ
;
Beschluss
8
.
September
NStZ-RR
Anforderungen
niedrig
anzusetzen
sind
Urteile
1
.
September
26
.
Februar
NStZ
;
-9-
8
Juli
NStZ
.
Maßgebend
ist
konkrete
Geschehensablauf
Berücksichtigung
Persönlichkeit
Lebenskreis
Beteiligten
konkreten
Beziehung
Täter
Opfer
tatauslösenden
Situation
vgl.
Urteile
30
.
Oktober
NStZ
12
.
Mai
NStZ
555
;
Beschluss
21
.
Mai
NStZ
631
;
Urteile
1
.
September
26
.
Februar
NStZ
.
Schwere
kann
auch
erst
fortlaufenden
allein
noch
schweren
Kränkungen
ergeben
Beleidigung
Reihe
Kränkungen
gleichsam
Tropfen
war
Fass
Überlaufen
brachte
.
.
;
vgl.
nur
Beschlüsse
21
.
Dezember
NStZ
8
Juli
NStZ
;
StGB
64
.
Aufl
.
.
.
ist
geboten
erforderliche
Gesamtwürdigung
auch
Vergangenheit
liegende
Vorgänge
mitwirkende
Ursachen
miteinzubeziehen
Beschluss
8
Juli
NStZ
218
;
Urteil
26
.
Februar
NStZ
582
;
Beschluss
8
.
September
NStZ-RR
.
Anforderungen
genügt
Urteil
.
Landgericht
hat
ausdrücklich
objektive
Bewertung
Großvaters
geäußerten
Beleidigungen
vorgenommen
berücksichtigt
Kontext
Vergangenheit
vielfach
wiederholten
immer
wieder
ähnlichen
Kränkungen
standen
.
Warte
Kontrahenten
untereinander
betrachtet
hat
Wertung
Schwere
Lebenskreis
Beteiligten
abgestellt
Ergebnis
geführt
hat
Beleidigungen
unmittelbar
Tat
genommen
hinreichend
schwer
gewertet
worden
sind
.
hat
dann
Rahmen
erforderlichen
Ganzheitsbetrachtung
vgl.
nur
Urteil
26
.
Februar
NStZ
Entwicklung
Verhältnisses
Angeklagten
Großvater
Demütigungen
verbundene
Motivationsgenese
ausführlich
sorgfältig
erörtert
Spannungsverhältnis
Auslösebedingungen
Streitigkeiten
Art
Weise
Streitigkeiten
ausgetragen
haben
beschrieben
Wertung
miteinbezogen
hat
.
hat
Wiedereinzug
Angeklagten
berücksichtigt
auch
Umstand
Angeklagte
angegeben
hat
Großvater
gut
ausgekommen
sein
unterbrochen
nur
wiederholten
Streitigkeiten
.
ausführlich
dokumentierten
Inhalt
früheren
Kränkungen
hat
Landgericht
obliegende
Bewertung
Schweregrades
Tötungshandlung
unmittelbar
vorausgegangenen
Beleidigung
einbezogen
.
Wochen
abermaligen
Einzug
Angeklagten
Großeltern
Tat
weiteren
Auseinandersetzungen
festgestellt
sind
steht
.
Landgericht
hat
auseinandergesetzt
ist
Schluss
gekommen
Umstand
Reihe
Demütigungen
Monate
Wiedereinzug
unterbrochen
war
Beleidigungen
Schärfe
Wirkungen
Angeklagten
genommen
habe
.
hält
Rahmen
Tatgericht
obliegenden
Wertung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Landgericht
Anforderungen
Tat
vorausgehende
Opferverhalten
tatauslösende
Situation
zulaufende
Entwicklung
Täter-Opfer-Beziehung
niedrig
angesetzt
haben
könnte
ist
besorgen
.
spricht
bereits
sorgfältige
Auseinandersetzung
Erheblichkeit
Demütigungen
deutlich
relativierender
Berücksichtigung
Lebenskreises
Beteiligten
auch
Umstand
Beleidigungen
immer
wieder
auch
Nachbarn
erfolgten
.
hat
auch
Wiedereinzug
Angeklagten
erwartenden
weiteren
Demütigungen
Blick
gehabt
.
persönlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Schwere
Beleidigungen
weiter
abmildernde
Wirkung
zuerkannt
hat
stellt
rechtsfehlerfreie
Wertung
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
dargetan
Angeklagte
eigene
Schuld
gereizt
worden
ist
.
Eigene
Schuld
Täters
schließt
Annahme
strafmildernden
Provokation
nur
gerade
Opfer
zugefügte
tatauslösende
Kränkung
bezieht
.
eigene
Schuld
handelt
also
Täter
beleidigende
Äußerung
Opfers
gegebenen
Augenblick
überhaupt
jedenfalls
vorwerfbar
veranlasst
hat
Urteile
7
Juli
NStZ
554
;
11
.
Januar
NStZ
216
;
12
.
Mai
NStZ
22
.
Oktober
NStZ
191
;
Eser/Sternberg-Lieben
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Maßgaben
hat
Landgericht
Abstammung
Angeklagten
Fähigkeiten
Geschlechtsverkehr
abzielenden
Beleidigungen
allein
abstellt
vorwerfbare
Verursachung
festgestellt
.
hat
gewertet
Angeklagte
zwar
wieder
Großeltern
eingezogen
ist
Situation
geschaffen
hat
späteren
Beleidigungen
ermöglicht
hat
insoweit
jedenfalls
Hinblick
konkreten
Umstände
schuldhaften
Bezug
verneint
.
hierbei
maßgeblich
auch
positive
Verhältnis
Angeklagten
Großvater
konkrete
tatauslösende
Situation
Hilfeleistung
Angeklagten
bezieht
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Raum
RiBGH
Prof.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Raum
Radtke