NAMEN 21 . März Strafsache Totschlags ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 12 Juli werden verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wenden Angeklagte auch Staatsanwaltschaft Revisionen . Angeklagte erhebt allgemeine Sachrüge ; Strafausspruch beschränkte Generalbundesanwalt vertretene Ungunsten Angeklagten eingelegte Rechtsmittel Staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls Verletzung materiellen Rechts . Revisionen bleiben erfolglos . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Jahre alte Angeklagte wohnte Mitte August Großeltern verwahrlosten häuslichen Verhältnissen lebten . hatte dort Sommer Sommer schon einmal Unterschlupf gefunden war dann Mutter zurückgekehrt stationäre psychische Behandlung begab . Großmutter Angeklagten weitgehend antriebslos Sofa saß neigte Großvater tere Tatopfer übermäßigen Konsum Alkohol . alkoholischen Zustand kam immer wieder verbalen aggressiven Ausfällen ersten Aufenthalts Angeklagten richteten . So wurde tatsächlich beschäftigungslose Angeklagte Großvater Asozialer Gehirnamputierter faule Sau beschimpft . Großvater versuchte Nachbarschaft unzutreffenden Eindruck vermitteln Angeklagte schlage . erneuten Einzug Angeklagten waren Nachbarn weiteren Streitigkeiten aufgefallen . 30 . September kehrte Abendstunden ken Hause Frau Angeklagten . trank dort weiter . Nacht stürzte Weg Wohnzimmer Toilette . Angeklagte half führte Wohnzimmer . beschimpfte -Zigeuner faul Arbeiten dumm Mausen sei . geriet Angeklagte vielfache ähnliche Tiraden belasteten Verhältnisses Großvater gewaltige Wut . empfand Beschimpfungen erneute Zumutung Demütigung besonders ärgerte Großvater gereizt hatte vielmehr gerade Hilfe leistete . Wut stieß Großvater Boden trat heftig Oberkörper Kopf stampfte mehrmals wuchtig Fuß Brust . Anschließend hob schwer Verletzten legte Sofa Folge verstarb . 2 . Landgericht hat minder schweren Fall § Alt . StGB angenommen Angeklagte kurz zuvor erfolgten schweren Kränkungen Tatopfer schuldhaft veranlasst habe Zorn geraten sei . Zwar seien Vorhaltungen parasitären insoweit relevant tatsächlich zugetroffen hätten . übrigen Angriffen persönliche Abstammung Eignung Geschlechtsverkehr bezogen waren habe Beleidigungen gehandelt . Warte Kontrahenten untereinander betrachtet seien genommen schwer einzustufen hätten aber Schlusspunkt Jahre langen Reihe immer wieder ähnlichen Kränkungen dargestellt somit quasi Tropfen gebildet Fass Angeklagten zumutbaren Demütigungen gleichsam Überlaufen gebracht habe . II . Revision Angeklagten Rechtsmittel bleibt erfolglos . Urteil zeigt noch Strafausspruch Angeklagten belastenden Rechtsfehler . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Angeklagten Grundlage Einlassungsverhalten so hat zahlreichen Varianten Schilderung Geschehens angegeben Sturz Opfers erinnern Tätlichkeiten Großvater eingeräumt Angaben Zeugin Großmutter Angeklagten Geschehen geschildert hat tragfähig belegt . Auch Vielzahl jeweils bereits genommen äußerst gefährlich gewerteten stampfenden Tritte bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat ist beanstanden . sachverständig beratene Landgericht alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tat ausgeschlossen hat Angaben Angeklagten sei deutlich betrunken gewesen auch Widersprüchlichkeit Schutzbehauptung widerlegt betrachtet Leistungsverhalten Tat gestützt hat ist ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt begründet . Auch Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt ist revisionsrechtlich beanstanden . Landgericht Vorliegen Hangs Sinne § StGB abgelehnt hat ergibt ausreichend dargelegten Sachverständigenangaben richtig ansieht . . Revision Staatsanwaltschaft 1 . zulässig beschränkte Rechtsmittel Staatsanwaltschaft richtet Annahme Voraussetzungen § Alt . StGB . Revisionsführerin macht geltend liege schon schwere Beleidigung . festgestellten Beschimpfungen gehörten ten alltäglichen Umgangston . Annahme Tropfen gehandelt habe Fass Überlaufen gebracht habe fehle Grundlage Feststellungen . habe Angeklagte auch eigene Schuld gehandelt Fortsetzung parasitären Lebensstils Kenntnis ablehnenden Haltung Großvaters Beleidigung vorwerfbar veranlasst habe . 2 . Einwänden zeigt Revision allein abweichende Wertung Landgericht berücksichtigten Umstände Rechtsfehler Anwendung § Alt . StGB . Rechtsmittel kann Erfolg haben . Einzelnen gilt : Frage Strafzumessungsregel § Alt . StGB Gebrauch machen ist ist revisionsrechtlich nur Rechtsfehler überprüfbar . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatgerichts . Revisionsgericht darf Entscheidung Tatrichters Vorliegen minder schweren Falles unterliegende Wertung selbst vornehmen lediglich überprüfen Tatgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. nur Urteil 26 . Februar NStZ . Rechtsfehler weist Urteil . Landgericht hat Annahme Tat unmittelbar vorausgehenden Beleidigungen Angeklagten Schlusspunkt Vielzahl ähnlicher Tiraden Zorn gereizt Tat hingerissen wurde tragfähig belegt . stützt Angeklagten verschiedenen geständigen Varianten Tathergang angegebene Provokation ausgelöste Wut unmittelbar zuvor erfolgten Beleidigungen Schilderung früheren Aufenthalt erfolgten gungen . Einlassung findet Angaben Großmutter Zeugin Bestätigung . schildert Tritte Reaktion Tatopfer Angeklagten Hilfeleistung dauernd weiter beschimpft habe . früheren Beleidigungen Auseinandersetzungen werden Angaben Großmutter Nachbarn bestätigt . Grundlage durfte Landgericht schließen Tatopfer eigentlich wohlgesonnene Angeklagte anderen Anlass hatte Jähtat Beschimpfungen Tatsituation zeitlich vorgelagerten Beleidigungen ähnlich waren anknüpften Tat hingerissen worden ist . lernbehinderte Angeklagte ausdrücklich selbst berufen hat Beleidigungen unmittelbar Tat nur letzter Tropfen waren Fass Überlaufen brachte steht . Verknüpfung kommt festgestellten intellektuellen Leistungsfähigkeit ausreichend Schilderungen früheren Tat unmittelbar vorgelagerten Demütigungen Ausdruck . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat hat Landgericht auch Beurteilung Vorliegens minder schweren Falles § Alt . StGB rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt . schwere Beleidigung vorliegt beurteilt objektiven Maßstab . Handlung muss Grundlage maßgeblichen Umstände objektiver Betrachtung nur subjektiven Sicht Täters schwer beleidigend beurteilen sein Urteil 13 . Mai NStZ ; Beschluss 8 . September NStZ-RR Anforderungen niedrig anzusetzen sind Urteile 1 . September 26 . Februar NStZ ; -9- 8 Juli NStZ . Maßgebend ist konkrete Geschehensablauf Berücksichtigung Persönlichkeit Lebenskreis Beteiligten konkreten Beziehung Täter Opfer tatauslösenden Situation vgl. Urteile 30 . Oktober NStZ 12 . Mai NStZ 555 ; Beschluss 21 . Mai NStZ 631 ; Urteile 1 . September 26 . Februar NStZ . Schwere kann auch erst fortlaufenden allein noch schweren Kränkungen ergeben Beleidigung Reihe Kränkungen gleichsam Tropfen war Fass Überlaufen brachte . . ; vgl. nur Beschlüsse 21 . Dezember NStZ 8 Juli NStZ ; StGB 64 . Aufl . . . ist geboten erforderliche Gesamtwürdigung auch Vergangenheit liegende Vorgänge mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen Beschluss 8 Juli NStZ 218 ; Urteil 26 . Februar NStZ 582 ; Beschluss 8 . September NStZ-RR . Anforderungen genügt Urteil . Landgericht hat ausdrücklich objektive Bewertung Großvaters geäußerten Beleidigungen vorgenommen berücksichtigt Kontext Vergangenheit vielfach wiederholten immer wieder ähnlichen Kränkungen standen . Warte Kontrahenten untereinander betrachtet hat Wertung Schwere Lebenskreis Beteiligten abgestellt Ergebnis geführt hat Beleidigungen unmittelbar Tat genommen hinreichend schwer gewertet worden sind . hat dann Rahmen erforderlichen Ganzheitsbetrachtung vgl. nur Urteil 26 . Februar NStZ Entwicklung Verhältnisses Angeklagten Großvater Demütigungen verbundene Motivationsgenese ausführlich sorgfältig erörtert Spannungsverhältnis Auslösebedingungen Streitigkeiten Art Weise Streitigkeiten ausgetragen haben beschrieben Wertung miteinbezogen hat . hat Wiedereinzug Angeklagten berücksichtigt auch Umstand Angeklagte angegeben hat Großvater gut ausgekommen sein unterbrochen nur wiederholten Streitigkeiten . ausführlich dokumentierten Inhalt früheren Kränkungen hat Landgericht obliegende Bewertung Schweregrades Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen . Wochen abermaligen Einzug Angeklagten Großeltern Tat weiteren Auseinandersetzungen festgestellt sind steht . Landgericht hat auseinandergesetzt ist Schluss gekommen Umstand Reihe Demütigungen Monate Wiedereinzug unterbrochen war Beleidigungen Schärfe Wirkungen Angeklagten genommen habe . hält Rahmen Tatgericht obliegenden Wertung ist revisionsrechtlich beanstanden . Landgericht Anforderungen Tat vorausgehende Opferverhalten tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung Täter-Opfer-Beziehung niedrig angesetzt haben könnte ist besorgen . spricht bereits sorgfältige Auseinandersetzung Erheblichkeit Demütigungen deutlich relativierender Berücksichtigung Lebenskreises Beteiligten auch Umstand Beleidigungen immer wieder auch Nachbarn erfolgten . hat auch Wiedereinzug Angeklagten erwartenden weiteren Demütigungen Blick gehabt . persönlichen Verhältnisse Angeklagten Schwere Beleidigungen weiter abmildernde Wirkung zuerkannt hat stellt rechtsfehlerfreie Wertung . Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargetan Angeklagte eigene Schuld gereizt worden ist . Eigene Schuld Täters schließt Annahme strafmildernden Provokation nur gerade Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht . eigene Schuld handelt also Täter beleidigende Äußerung Opfers gegebenen Augenblick überhaupt jedenfalls vorwerfbar veranlasst hat Urteile 7 Juli NStZ 554 ; 11 . Januar NStZ 216 ; 12 . Mai NStZ 22 . Oktober NStZ 191 ; Eser/Sternberg-Lieben StGB 29 . Aufl . . . Maßgaben hat Landgericht Abstammung Angeklagten Fähigkeiten Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen allein abstellt vorwerfbare Verursachung festgestellt . hat gewertet Angeklagte zwar wieder Großeltern eingezogen ist Situation geschaffen hat späteren Beleidigungen ermöglicht hat insoweit jedenfalls Hinblick konkreten Umstände schuldhaften Bezug verneint . hierbei maßgeblich auch positive Verhältnis Angeklagten Großvater konkrete tatauslösende Situation Hilfeleistung Angeklagten bezieht ist revisionsrechtlich beanstanden . Raum RiBGH Prof. Dr. befindet Urlaub ist Unterschriftsleistung gehindert . Raum Radtke