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14 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
EStG
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Treffen
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Schwarzlohnabrede
gesamte
Arbeitnehmer
gezahlte
Gehalt
Lohnsteuer
Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt
werden
sollen
bedarf
Falle
Verurteilung
Arbeitgebers
Hinterziehung
Lohnsteuer
Feststellungen
individuellen
Besteuerungsmerkmalen
einzelnen
Arbeitnehmer
noch
ist
Höhe
Arbeitnehmern
hinterzogenen
Einkommensteuer
Urteil
quantifizieren
.
Höhe
Arbeitnehmer
verkürzten
Einkommensteuer
ist
Verurteilung
Arbeitgebers
Schuldspruch
Strafausspruch
relevant
.
Beschluss
8
.
Februar
Strafsache
Untreue
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
April
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
Vereitelung
Zwangsvollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
Untreuetaten
205.927,39
Euro
Verfallsbeteiligte
Vereitelung
Zwangsvollstreckung
weitere
Tenor
angefochtenen
Urteils
näher
aufgeführte
Vermögenswerte
erlangt
hat
lediglich
Verfall
Wertersatz
erkannt
werden
kann
Ansprüche
Verletzter
entgegenstehen
§
Abs.
Satz
StGB
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
;
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
erfolglos
.
.
Abs.
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgende
:
1
.
Fällen
Urteilsgründe
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
hat
Landgericht
Strafzumessung
Ergebnis
zutreffenden
Strafrahmen
Grunde
gelegt
.
Zwar
führt
Strafkammer
Rahmen
Strafzumessung
bezüglich
Taten
Strafrahmenwahl
tateinheitlich
begangenen
Beihilfe
Steuerhinterziehung
einerseits
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
andererseits
identische
§
Abs.
auch
§
Abs.
StGB
ergebende
Strafrahmen
Grunde
legen
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
mildern
sei
.
Insoweit
hat
Landgericht
ersichtlich
bedacht
hier
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
weitere
Strafrahmenverschiebung
gemäß
Abs.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
vorzunehmen
war
.
hätte
nur
dann
abgesehen
werden
können
Landgericht
Täterschaft
Angeklagten
allein
schon
Fehlens
besonderen
persönlichen
Merkmals
verneint
hätte
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
StR
BGHSt
54
;
Beschluss
22
.
April
;
Beschluss
1
.
März
NStZ-RR
.
Urteilsgründen
lässt
auch
Gesamtschau
entnehmen
Landgericht
Strafrahmenwahl
Gesichtspunkt
leiten
ließ
.
Allerdings
war
hier
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
messung
allein
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
gemilderte
Strafrahmen
§
Abs.
Grunde
legen
.
Abs.
Nr.
angesprochene
Pflicht
vorliegend
Haupttäter
Arbeitgeber
§
EStG
folgte
ist
besonderes
persönliches
Merkmal
.
.
Abs.
StGB
Urteil
25
.
Januar
BGHSt
.
insoweit
noch
Zusammenhang
hat
rechtsfehlerhafte
Bestimmung
Strafrahmens
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
.
2
.
Landgericht
hat
auch
Höhe
Lohnsteuer
ziehung
Angeklagte
Tatbeiträge
Hilfe
geleistet
hat
zutreffend
bestimmt
.
sachlich-rechtlichen
Beanstandung
Strafkammer
hätte
Grundlage
bekannten
Anzahl
Baustellen
eingesetzten
Arbeiter
erbrachten
Arbeitsstunden
jeweils
illegal
beschäftigten
Arbeitnehmer
konkret
gezahlten
Lohn
ausgehend
einzelnen
Arbeitnehmer
hinterzogene
Einkommensteuer
bestimmen
können
Betrag
Strafzumessung
Grunde
legen
müssen
deckt
Revision
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Fällen
vorliegenden
Art
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Schwarzlohnabrede
dergestalt
treffen
gesamte
Arbeitnehmer
gezahlte
Gehalt
Lohnsteuer
Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt
werden
sollen
ist
Falle
Verurteilung
Arbeitgebers
Hinterziehung
Lohnsteuer
Höhe
Arbeitnehmer
verkürzte
Einkommensteuer
Schuldspruch
Strafausspruch
bedeutsam
.
bedarf
Feststellungen
individuellen
Besteuerungsmerkmalen
einzelnen
Arbeitnehmer
.
Höhe
Arbeitnehmern
hinterzogenen
Einkommensteuer
ist
Urteil
quantifizieren
.
Insoweit
gilt
Folgendes
:
Lohnsteuer
entspricht
Höhe
Einkommensteuer
Arbeitnehmer
schuldet
ausschließlich
Einkünfte
nichtselbständiger
Arbeit
erzielt
vgl.
§
Abs.
EStG
.
Lohnsteuer
handelt
Abzugssteuer
.
.
§
Abs.
Nr.
EStG
§
Abs.
EStG
Steuerabzug
Lohn
erhoben
wird
.
§
Abs.
Nr.
EStG
vorgesehene
Anrechnung
Arbeitgeber
einbehaltenen
Lohnsteuer
ist
materiell-rechtlichen
Bestimmung
festzusetzenden
Steueranspruchs
Staates
Arbeitnehmer
verfahrensrechtlichen
Bereich
Erhebungsverfahrens
Festsetzung
Arbeitnehmer
geschuldeten
Einkommensteuer
zuzuordnen
vgl.
Brenner
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff
EStG
Stand
Juli
§
.
A
.
tilgt
§
Abs.
Nr.
EStG
anzurechnende
Lohnsteuer
Steuerschuld
mindert
aber
festgesetzte
Einkommensteuerschuld
EStG
Stand
:
Oktober
§
.
.
§
Abs.
Nr.
EStG
wird
nur
erhobene
Abzugssteuer
Arbeitgeber
einbehaltene
Lohnsteuer
vgl.
Brenner
aaO
.
angerechnet
.
Wurde
Lohnsteuer
einbehalten
Finanzamt
abgeführt
besteht
Möglichkeit
Anrechnung
§
Abs.
Nr.
EStG
nur
Arbeitnehmer
Kenntnis
hatte
.
Anrechnung
§
Abs.
Nr.
EStG
setzt
Veranlagung
Arbeitnehmers
Einkünfte
nichtselbständiger
Arbeit
Lohnsteuer
einbehalten
wurde
erfasst
.
systemimmanente
Trennung
Lohnsteuerabzug
Einkommensteuerveranlagung
setzt
auch
Haftungsverfahren
§
EStG
.
laufenden
Kalenderjahres
Veranlagungszeitraum
haftet
Arbeitgeber
Lohnsteuer
einzelnen
Lohnzahlungszeitraums
selbst
vermuten
ist
entsprechende
Jahreslohnsteuerschuld
Höhe
bestehen
wird
.
.
Prinzips
Maßgeblichkeit
Arbeitgeber
verwendenden
Lohnsteuer-Abzugsmerkmale
§
EStG
Lohnsteuerkarte
§
EStG
elektronische
Lohnsteuer-Abzugsmerkmale
Ausdruck
kommt
sind
Abzugsjahres
Haftungsanspruch
Arbeitgeber
Steueranspruch
Arbeitnehmer
Umfang
grundsätzlich
identisch
;
vgl.
auch
Wagner
EStG
Stand
:
Oktober
.
.
Ablauf
Kalenderjahres
haftet
Arbeitgeber
Jahreslohnsteuerschuld
§
Abs.
Satz
EStG
.
ist
Lohnsteuer
Besteuerungsmerkmalen
Jahresarbeitslohn
ergibt
Abs.
EStG
.
Steuermindernde
Faktoren
erst
Rahmen
Veranlagung
Arbeitnehmers
Tage
treten
können
insoweit
Haftungsinanspruchnahme
Arbeitgebers
frühestens
Abschluss
Veranlagungszeitraums
berücksichtigt
werden
Einzelnen
str
.
;
vgl.
Wagner
aaO
.
.
.
steuerstrafrechtlicher
Hinsicht
folgt
Arbeitgeber
§
EStG
obliegenden
Pflicht
Anmeldung
Lohnsteuer
ordnungsgemäß
nachkommt
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
Nr.
begeht
.
jeweils
eigenständigen
Taten
materiell-rechtlichen
Sinn
kann
Arbeitnehmer
Täter
Gehilfe
beteiligen
.
Umständen
Einzelfalls
kommt
auch
allein
dann
mittelbarer
Täterschaft
begangene
Steuerhinterziehung
Arbeitnehmer
Betracht
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
7
.
Aufl
.
.
.
Je
Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume
§
Abs.
EStG
betroffen
sind
kann
Veranlagungszeitraum
bis
zu
Hinterziehungstaten
kommen
.
tritt
weitere
eigenständige
Tat
Hinterziehung
Einkommensteuer
Arbeitnehmer
Veranlagung
Arbeitnehmers
Einkommensteuergesetz
durchzuführen
ist
Arbeitnehmer
insoweit
unrichtige
Erklärungen
.
.
Abs.
Nr.
abgibt
Abgabe
Steuererklärung
.
.
Abs.
Nr.
unterlässt
.
Tat
kann
Arbeitgeber
gegebenenfalls
Täter
regelmäßig
Gehilfe
beteiligen
.
Nebeneinander
Lohnsteuerabzug
Arbeitgeber
Bestehen
Einkommensteuerschuld
Arbeitnehmers
führt
steuerstrafrechtlicher
Hinsicht
weiter
Hinterziehung
Lohnsteuer
grundsätzlich
Zeit
angelegte
Tat
ist
konkreten
Umstände
Einzelfalles
rechnen
ist
Vorstellung
Tatbeteiligten
Veranlagung
Arbeitnehmers
anschließend
Anrechnung
§
Abs.
Nr.
EStG
erfolgen
sollte
vgl.
aaO
.
.
Umfang
tatbestandlich
verkürzten
Lohnsteuern
bemisst
gleichwohl
Nominalbetrag
vgl.
ähnlich
gelagerten
Fall
Hinterziehung
Abgabe
unrichtiger
Unsatzsteuervoranmeldungen
Urteil
17
.
März
BGHSt
.
.
vollumfänglich
illegalen
Beschäftigungsverhältnissen
Grundlage
tatsächlich
gezahlten
Steuersätzen
Lohnsteuerklasse
Urteil
13
.
Mai
BGHSt
.
;
Urteil
2
.
Dezember
BGHSt
.
18
;
vgl.
auch
BFH/NV
Übrigen
jeweiligen
Steuerklasse
betroffenen
Arbeitnehmers
berechnen
ist
.
Umstand
lohnsteuerrechtlichen
Pflichten
Arbeitgebers
Ergebnis
Durchsetzung
einkommensteuerrechtlichen
Pflichten
Arbeitnehmers
dienen
insoweit
Steueranspruch
betroffen
ist
ist
allein
Strafzumessung
Rechnung
tragen
.
Fällen
Hinterziehung
Lohnsteuer
Zeit
tatsächlich
freilich
selten
gegeben
sein
dürften
ist
Strafzumessung
grundsätzlich
beachten
Fiskus
Dauer
entzogenen
Steuern
tatsächlichen
Verhältnissen
Arbeitnehmer
bemessen
.
Tatgericht
muss
erkennbar
bewusst
sein
;
ist
indes
gehalten
umfangreiche
Beweiserhebungen
Darlegungen
anzustellen
.
Ist
genaue
Berechnung
endgültig
geschuldeten
Einkommensteuern
weiteres
möglich
kann
Tatgericht
geschätzten
niedrigeren
Durchschnittssteuersätzen
ausgehen
vgl.
Urteil
30
Juli
NStZ
79
Urteil
13
.
Mai
.
Wird
Hinterziehung
Lohnsteuer
Arbeitgeber
auch
Beteiligung
Hinterziehung
Einkommensteuer
Arbeitnehmer
geahndet
muss
Tatgericht
erkennbar
Ausdruck
bringen
Verhältnis
Einkommensteuer
bewusst
war
;
Höhe
einzelnen
Hinterziehungstaten
verkürzten
Steuern
darf
namentlich
addiert
werden
vgl.
Beschluss
20
.
März
NStZ
.
Nämliches
gilt
Beteiligung
Arbeitnehmers
Hinterziehung
Lohnsteuer
einerseits
Einkommensteuer
andererseits
geahndet
wird
.
-9-
Ist
Hinterziehung
Lohnsteuer
Dauer
angelegt
ist
Höhe
Arbeitnehmer
verkürzten
Einkommensteuer
auch
Strafausspruch
relevant
.
dann
besteht
ordnungsgemäße
Besteuerung
besondere
Gefahrenlage
Ausgestaltung
Lohnsteuer
Abzugssteuer
gerade
entgegengewirkt
werden
soll
.
Gefahrenlage
soll
Dauer
angelegten
Lohnsteuerhinterziehung
Tatplan
Beteiligten
auch
nachträglich
wieder
beseitigt
werden
.
Hinterziehung
Lohnsteuer
Dauer
ist
regelmäßig
dann
gegeben
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Schwarzlohnabrede
treffen
mithin
einig
sind
Arbeitgeber
gezahlten
Barlohn
Lohnsteuer
noch
Sozialversicherungsbeiträge
zahlen
soll
.
Fällen
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
EStG
gegeben
.
Insoweit
wird
Lohnsteuer
Arbeitgeber
einbehalten
noch
wird
Arbeitnehmer
bekannt
ist
Lohnsteuer
Finanzamt
abgeführt
.
Arbeitnehmer
wird
Einkünfte
illegalen
Beschäftigungsverhältnis
auch
Finanzbehörden
sei
Abs.
Satz
EStG
sei
§
Abs.
Nr.
EStG
erklären
.
Anrechnung
Lohnsteuer
§
Abs.
Nr.
EStG
scheidet
.
grundsätzlich
Hinterziehung
Zeit
sprechenden
Gesichtspunkte
Lohnsteuerverfahrens
namentlich
Anrechung
einbehaltenen
Lohnsteuer
Arbeitnehmer
geschuldete
Einkommensteuer
sind
Fällen
gegeben
vgl.
bereits
Urteil
24
.
September
NStZ
.
Umstand
Bekanntwerden
Taten
Haftungsbescheid
§
EStG
Arbeitgeber
Umständen
Höhe
Arbeitnehmer
geschuldeten
Einkommensteuer
begrenzt
wäre
steht
.
zwangsläufig
Beendigung
einzelnen
Hinterziehung
Lohnsteuer
eintretende
Reduzierung
Lohnsteuerhaftung
Vergleich
Arbeitgeber
Umständen
geringere
Schuldumfang
Einkommensteuerhinterziehung
Arbeitnehmers
ergeben
Fällen
Schwarzlohnabrede
regelmäßig
allein
Entdeckung
Tat
.
Hintergrund
stellen
Umstände
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
.
möglicherweise
geringere
Umfang
Arbeitnehmer
hinterzogenen
Einkommensteuer
ist
Fällen
Schwarzlohnabrede
regelmäßig
quantifizieren
allein
Hinterziehung
Lohnsteuer
geahndet
wird
.
Gleiches
gilt
regelmäßig
Fällen
sog.
Teilschwarzlohnabreden
einvernehmlich
nur
Teil
Lohns
zuständigen
Finanzamt
angemeldet
wird
weiterer
Teil
tatsächlich
regelmäßig
bar
ausgezahlten
Lohns
angemeldet
wird
.
Auch
hier
ist
Hinterziehung
Dauer
beabsichtigt
.
Freilich
ist
Fällen
Lohnsteuerklasse
Berechnung
hinterzogenen
Lohnsteuer
Grunde
legen
vorgelegten
Lohnsteuerkarte
ergibt
.
wird
Fällen
Lohnsteuerklasse
sein
.
Dauer
angelegte
Hinterziehung
Lohnsteuer
wird
regelmäßig
auch
Fall
anzusehen
sein
Arbeitgeber
Lohnsteuer
Bruttoarbeitsentgelt
Arbeitnehmers
einbehält
aber
Wissen
Arbeitnehmers
abführt
.
Auch
hier
wird
Vorstellung
Arbeitgebers
Gefahrenlage
ordnungsgemäße
Besteuerung
Einkommens
Arbeitnehmers
geschaffen
auch
steuerehrliches
Verhalten
Arbeitnehmers
überwiegenden
Zahl
Fälle
nachträglich
wieder
beseitigt
wird
.
Arbeitnehmer
auch
Fällen
einbehaltene
angemeldete
abgeführte
Lohnsteuer
§
Abs.
Nr.
EStG
anrechnen
kann
gar
Erstattung
Einkommensteuer
führt
Fiskus
erstattende
Steuer
überhaupt
vereinnahmt
hat
vgl.
verbleibt
Haftung
Arbeitgebers
§
Nur
Arbeitgeber
Haftungsschuld
erfüllt
wird
bereits
eingetretene
Hinterziehungsschaden
nachträglich
beseitigt
.
Allein
Umstand
ist
dann
nachträgliche
Schadenswiedergutmachung
auch
strafzumessungsrelevant
.
vorgenannten
Grundsätzen
wird
landgerichtliche
Urteil
recht
:
Ermittlung
tatbestandlichen
Hinterziehungsumfangs
hat
Landgericht
tatsächlich
gezahlten
Schwarzlöhne
Höhe
sichergestellten
Lohnaufzeichnungen
Haupttäters
ergab
Grunde
gelegt
ausgehend
Anwendung
Eingangssteuersatzes
Steuerklasse
hinterzogene
Lohnsteuer
Arbeitgeber
§
EStG
anzumelden
hatte
berechnet
.
Vorgehen
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Tatsache
Landgericht
Ermittlung
hinterzogenen
Lohnsteuer
Eingangssteuersatz
Steuerklasse
Grunde
gelegt
hat
war
Höhe
einzelnen
Arbeitnehmern
ausgezahlten
Schwarzlöhne
Bestimmung
Steuerschadens
Bedeutung
.
Auch
Strafzumessung
Grunde
legenden
Steuerschaden
hat
Landgericht
zutreffend
bestimmt
.
vorliegend
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Schwarzlohnabrede
getroffen
worden
war
sollte
Lohnsteuer
Dauer
hinterzogen
werden
.
Tatgericht
war
oben
dargelegt
gehalten
Strafzumessung
Gunsten
Angeklagten
Höhe
tatsächlich
Arbeitnehmern
geschuldeten
Einkommensteuer
berücksichtigen
.
ungeachtet
hat
Landgericht
erforderlich
gewesen
wäre
genannten
Grundlage
berechnete
Lohnsteuerverkürzung
dauerhaft
Fiskus
verbleibenden
Steuerschaden
gestellt
.
ist
Ergebnis
gelangt
Steuerbelastung
Grunde
zulegenden
Monatseinkommen
einzelnen
Arbeitnehmer
Eingangssteuersatz
Lohnsteuerklasse
übersteigt
.
insoweit
maßgeblichen
Monatseinkommen
Arbeitnehmer
hat
Landgericht
Gesamtschau
Urteilsgründe
ergibt
Wege
Schätzung
gewonnen
.
diesbezüglichen
Angriffe
Revision
erschöpfen
Revisionsverfahren
unbeachtlichen
Versuch
Schätzung
vorzunehmende
Beweiswürdigung
Tatgerichts
eigene
ersetzen
.
Rechtsfehler
werden
insoweit
aufgezeigt
.
Herr
RiBGH
Dr.
Wahl
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
.
Jäger
Hebenstreit