BESCHLUSS 8 . Februar BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § Abs. EStG § § Abs. Satz Abs. Satz Treffen Arbeitgeber Arbeitnehmer Schwarzlohnabrede gesamte Arbeitnehmer gezahlte Gehalt Lohnsteuer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen bedarf Falle Verurteilung Arbeitgebers Hinterziehung Lohnsteuer Feststellungen individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelnen Arbeitnehmer noch ist Höhe Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer Urteil quantifizieren . Höhe Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist Verurteilung Arbeitgebers Schuldspruch Strafausspruch relevant . Beschluss 8 . Februar Strafsache Untreue u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . April wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen Vereitelung Zwangsvollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Landgericht festgestellt Angeklagte Untreuetaten 205.927,39 Euro Verfallsbeteiligte Vereitelung Zwangsvollstreckung weitere Tenor angefochtenen Urteils näher aufgeführte Vermögenswerte erlangt hat lediglich Verfall Wertersatz erkannt werden kann Ansprüche Verletzter entgegenstehen § Abs. Satz StGB . Urteil wendet Angeklagte Revision ; rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel ist erfolglos . . Abs. . Erörterung bedarf lediglich Folgende : 1 . Fällen Urteilsgründe Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen hat Landgericht Strafzumessung Ergebnis zutreffenden Strafrahmen Grunde gelegt . Zwar führt Strafkammer Rahmen Strafzumessung bezüglich Taten Strafrahmenwahl tateinheitlich begangenen Beihilfe Steuerhinterziehung einerseits Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt andererseits identische § Abs. auch § Abs. StGB ergebende Strafrahmen Grunde legen § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB mildern sei . Insoweit hat Landgericht ersichtlich bedacht hier Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Strafrahmenverschiebung § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB weitere Strafrahmenverschiebung gemäß Abs. StGB . V.m . § Abs. StGB vorzunehmen war . hätte nur dann abgesehen werden können Landgericht Täterschaft Angeklagten allein schon Fehlens besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte vgl. Beschluss 8 . Januar StR BGHSt 54 ; Beschluss 22 . April ; Beschluss 1 . März NStZ-RR . Urteilsgründen lässt auch Gesamtschau entnehmen Landgericht Strafrahmenwahl Gesichtspunkt leiten ließ . Allerdings war hier § Abs. Abs. Satz StGB messung allein § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB gemilderte Strafrahmen § Abs. Grunde legen . Abs. Nr. angesprochene Pflicht vorliegend Haupttäter Arbeitgeber § EStG folgte ist besonderes persönliches Merkmal . . Abs. StGB Urteil 25 . Januar BGHSt . insoweit noch Zusammenhang hat rechtsfehlerhafte Bestimmung Strafrahmens Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Nachteil Angeklagten ausgewirkt . 2 . Landgericht hat auch Höhe Lohnsteuer ziehung Angeklagte Tatbeiträge Hilfe geleistet hat zutreffend bestimmt . sachlich-rechtlichen Beanstandung Strafkammer hätte Grundlage bekannten Anzahl Baustellen eingesetzten Arbeiter erbrachten Arbeitsstunden jeweils illegal beschäftigten Arbeitnehmer konkret gezahlten Lohn ausgehend einzelnen Arbeitnehmer hinterzogene Einkommensteuer bestimmen können Betrag Strafzumessung Grunde legen müssen deckt Revision Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Fällen vorliegenden Art Arbeitgeber Arbeitnehmer Schwarzlohnabrede dergestalt treffen gesamte Arbeitnehmer gezahlte Gehalt Lohnsteuer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen ist Falle Verurteilung Arbeitgebers Hinterziehung Lohnsteuer Höhe Arbeitnehmer verkürzte Einkommensteuer Schuldspruch Strafausspruch bedeutsam . bedarf Feststellungen individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelnen Arbeitnehmer . Höhe Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer ist Urteil quantifizieren . Insoweit gilt Folgendes : Lohnsteuer entspricht Höhe Einkommensteuer Arbeitnehmer schuldet ausschließlich Einkünfte nichtselbständiger Arbeit erzielt vgl. § Abs. EStG . Lohnsteuer handelt Abzugssteuer . . § Abs. Nr. EStG § Abs. EStG Steuerabzug Lohn erhoben wird . § Abs. Nr. EStG vorgesehene Anrechnung Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer ist materiell-rechtlichen Bestimmung festzusetzenden Steueranspruchs Staates Arbeitnehmer verfahrensrechtlichen Bereich Erhebungsverfahrens Festsetzung Arbeitnehmer geschuldeten Einkommensteuer zuzuordnen vgl. Brenner Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG Stand Juli § . A . tilgt § Abs. Nr. EStG anzurechnende Lohnsteuer Steuerschuld mindert aber festgesetzte Einkommensteuerschuld EStG Stand : Oktober § . . § Abs. Nr. EStG wird nur erhobene Abzugssteuer Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer vgl. Brenner aaO . angerechnet . Wurde Lohnsteuer einbehalten Finanzamt abgeführt besteht Möglichkeit Anrechnung § Abs. Nr. EStG nur Arbeitnehmer Kenntnis hatte . Anrechnung § Abs. Nr. EStG setzt Veranlagung Arbeitnehmers Einkünfte nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer einbehalten wurde erfasst . systemimmanente Trennung Lohnsteuerabzug Einkommensteuerveranlagung setzt auch Haftungsverfahren § EStG . laufenden Kalenderjahres Veranlagungszeitraum haftet Arbeitgeber Lohnsteuer einzelnen Lohnzahlungszeitraums selbst vermuten ist entsprechende Jahreslohnsteuerschuld Höhe bestehen wird . . Prinzips Maßgeblichkeit Arbeitgeber verwendenden Lohnsteuer-Abzugsmerkmale § EStG Lohnsteuerkarte § EStG elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale Ausdruck kommt sind Abzugsjahres Haftungsanspruch Arbeitgeber Steueranspruch Arbeitnehmer Umfang grundsätzlich identisch ; vgl. auch Wagner EStG Stand : Oktober . . Ablauf Kalenderjahres haftet Arbeitgeber Jahreslohnsteuerschuld § Abs. Satz EStG . ist Lohnsteuer Besteuerungsmerkmalen Jahresarbeitslohn ergibt Abs. EStG . Steuermindernde Faktoren erst Rahmen Veranlagung Arbeitnehmers Tage treten können insoweit Haftungsinanspruchnahme Arbeitgebers frühestens Abschluss Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden Einzelnen str . ; vgl. Wagner aaO . . . steuerstrafrechtlicher Hinsicht folgt Arbeitgeber § EStG obliegenden Pflicht Anmeldung Lohnsteuer ordnungsgemäß nachkommt Steuerhinterziehung § Abs. Nr. Nr. begeht . jeweils eigenständigen Taten materiell-rechtlichen Sinn kann Arbeitnehmer Täter Gehilfe beteiligen . Umständen Einzelfalls kommt auch allein dann mittelbarer Täterschaft begangene Steuerhinterziehung Arbeitnehmer Betracht vgl. Joecks Steuerstrafrecht 7 . Aufl . . . Je Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume § Abs. EStG betroffen sind kann Veranlagungszeitraum bis zu Hinterziehungstaten kommen . tritt weitere eigenständige Tat Hinterziehung Einkommensteuer Arbeitnehmer Veranlagung Arbeitnehmers Einkommensteuergesetz durchzuführen ist Arbeitnehmer insoweit unrichtige Erklärungen . . Abs. Nr. abgibt Abgabe Steuererklärung . . Abs. Nr. unterlässt . Tat kann Arbeitgeber gegebenenfalls Täter regelmäßig Gehilfe beteiligen . Nebeneinander Lohnsteuerabzug Arbeitgeber Bestehen Einkommensteuerschuld Arbeitnehmers führt steuerstrafrechtlicher Hinsicht weiter Hinterziehung Lohnsteuer grundsätzlich Zeit angelegte Tat ist konkreten Umstände Einzelfalles rechnen ist Vorstellung Tatbeteiligten Veranlagung Arbeitnehmers anschließend Anrechnung § Abs. Nr. EStG erfolgen sollte vgl. aaO . . Umfang tatbestandlich verkürzten Lohnsteuern bemisst gleichwohl Nominalbetrag vgl. ähnlich gelagerten Fall Hinterziehung Abgabe unrichtiger Unsatzsteuervoranmeldungen Urteil 17 . März BGHSt . . vollumfänglich illegalen Beschäftigungsverhältnissen Grundlage tatsächlich gezahlten Steuersätzen Lohnsteuerklasse Urteil 13 . Mai BGHSt . ; Urteil 2 . Dezember BGHSt . 18 ; vgl. auch BFH/NV Übrigen jeweiligen Steuerklasse betroffenen Arbeitnehmers berechnen ist . Umstand lohnsteuerrechtlichen Pflichten Arbeitgebers Ergebnis Durchsetzung einkommensteuerrechtlichen Pflichten Arbeitnehmers dienen insoweit Steueranspruch betroffen ist ist allein Strafzumessung Rechnung tragen . Fällen Hinterziehung Lohnsteuer Zeit tatsächlich freilich selten gegeben sein dürften ist Strafzumessung grundsätzlich beachten Fiskus Dauer entzogenen Steuern tatsächlichen Verhältnissen Arbeitnehmer bemessen . Tatgericht muss erkennbar bewusst sein ; ist indes gehalten umfangreiche Beweiserhebungen Darlegungen anzustellen . Ist genaue Berechnung endgültig geschuldeten Einkommensteuern weiteres möglich kann Tatgericht geschätzten niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen vgl. Urteil 30 Juli NStZ 79 Urteil 13 . Mai . Wird Hinterziehung Lohnsteuer Arbeitgeber auch Beteiligung Hinterziehung Einkommensteuer Arbeitnehmer geahndet muss Tatgericht erkennbar Ausdruck bringen Verhältnis Einkommensteuer bewusst war ; Höhe einzelnen Hinterziehungstaten verkürzten Steuern darf namentlich addiert werden vgl. Beschluss 20 . März NStZ . Nämliches gilt Beteiligung Arbeitnehmers Hinterziehung Lohnsteuer einerseits Einkommensteuer andererseits geahndet wird . -9- Ist Hinterziehung Lohnsteuer Dauer angelegt ist Höhe Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer auch Strafausspruch relevant . dann besteht ordnungsgemäße Besteuerung besondere Gefahrenlage Ausgestaltung Lohnsteuer Abzugssteuer gerade entgegengewirkt werden soll . Gefahrenlage soll Dauer angelegten Lohnsteuerhinterziehung Tatplan Beteiligten auch nachträglich wieder beseitigt werden . Hinterziehung Lohnsteuer Dauer ist regelmäßig dann gegeben Arbeitgeber Arbeitnehmer Schwarzlohnabrede treffen mithin einig sind Arbeitgeber gezahlten Barlohn Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen soll . Fällen sind Voraussetzungen § Abs. Nr. EStG gegeben . Insoweit wird Lohnsteuer Arbeitgeber einbehalten noch wird Arbeitnehmer bekannt ist Lohnsteuer Finanzamt abgeführt . Arbeitnehmer wird Einkünfte illegalen Beschäftigungsverhältnis auch Finanzbehörden sei Abs. Satz EStG sei § Abs. Nr. EStG erklären . Anrechnung Lohnsteuer § Abs. Nr. EStG scheidet . grundsätzlich Hinterziehung Zeit sprechenden Gesichtspunkte Lohnsteuerverfahrens namentlich Anrechung einbehaltenen Lohnsteuer Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer sind Fällen gegeben vgl. bereits Urteil 24 . September NStZ . Umstand Bekanntwerden Taten Haftungsbescheid § EStG Arbeitgeber Umständen Höhe Arbeitnehmer geschuldeten Einkommensteuer begrenzt wäre steht . zwangsläufig Beendigung einzelnen Hinterziehung Lohnsteuer eintretende Reduzierung Lohnsteuerhaftung Vergleich Arbeitgeber Umständen geringere Schuldumfang Einkommensteuerhinterziehung Arbeitnehmers ergeben Fällen Schwarzlohnabrede regelmäßig allein Entdeckung Tat . Hintergrund stellen Umstände bestimmenden Strafzumessungsgrund . möglicherweise geringere Umfang Arbeitnehmer hinterzogenen Einkommensteuer ist Fällen Schwarzlohnabrede regelmäßig quantifizieren allein Hinterziehung Lohnsteuer geahndet wird . Gleiches gilt regelmäßig Fällen sog. Teilschwarzlohnabreden einvernehmlich nur Teil Lohns zuständigen Finanzamt angemeldet wird weiterer Teil tatsächlich regelmäßig bar ausgezahlten Lohns angemeldet wird . Auch hier ist Hinterziehung Dauer beabsichtigt . Freilich ist Fällen Lohnsteuerklasse Berechnung hinterzogenen Lohnsteuer Grunde legen vorgelegten Lohnsteuerkarte ergibt . wird Fällen Lohnsteuerklasse sein . Dauer angelegte Hinterziehung Lohnsteuer wird regelmäßig auch Fall anzusehen sein Arbeitgeber Lohnsteuer Bruttoarbeitsentgelt Arbeitnehmers einbehält aber Wissen Arbeitnehmers abführt . Auch hier wird Vorstellung Arbeitgebers Gefahrenlage ordnungsgemäße Besteuerung Einkommens Arbeitnehmers geschaffen auch steuerehrliches Verhalten Arbeitnehmers überwiegenden Zahl Fälle nachträglich wieder beseitigt wird . Arbeitnehmer auch Fällen einbehaltene angemeldete abgeführte Lohnsteuer § Abs. Nr. EStG anrechnen kann gar Erstattung Einkommensteuer führt Fiskus erstattende Steuer überhaupt vereinnahmt hat vgl. verbleibt Haftung Arbeitgebers § Nur Arbeitgeber Haftungsschuld erfüllt wird bereits eingetretene Hinterziehungsschaden nachträglich beseitigt . Allein Umstand ist dann nachträgliche Schadenswiedergutmachung auch strafzumessungsrelevant . vorgenannten Grundsätzen wird landgerichtliche Urteil recht : Ermittlung tatbestandlichen Hinterziehungsumfangs hat Landgericht tatsächlich gezahlten Schwarzlöhne Höhe sichergestellten Lohnaufzeichnungen Haupttäters ergab Grunde gelegt ausgehend Anwendung Eingangssteuersatzes Steuerklasse hinterzogene Lohnsteuer Arbeitgeber § EStG anzumelden hatte berechnet . Vorgehen begegnet rechtlichen Bedenken . Tatsache Landgericht Ermittlung hinterzogenen Lohnsteuer Eingangssteuersatz Steuerklasse Grunde gelegt hat war Höhe einzelnen Arbeitnehmern ausgezahlten Schwarzlöhne Bestimmung Steuerschadens Bedeutung . Auch Strafzumessung Grunde legenden Steuerschaden hat Landgericht zutreffend bestimmt . vorliegend Arbeitgeber Arbeitnehmer Schwarzlohnabrede getroffen worden war sollte Lohnsteuer Dauer hinterzogen werden . Tatgericht war oben dargelegt gehalten Strafzumessung Gunsten Angeklagten Höhe tatsächlich Arbeitnehmern geschuldeten Einkommensteuer berücksichtigen . ungeachtet hat Landgericht erforderlich gewesen wäre genannten Grundlage berechnete Lohnsteuerverkürzung dauerhaft Fiskus verbleibenden Steuerschaden gestellt . ist Ergebnis gelangt Steuerbelastung Grunde zulegenden Monatseinkommen einzelnen Arbeitnehmer Eingangssteuersatz Lohnsteuerklasse übersteigt . insoweit maßgeblichen Monatseinkommen Arbeitnehmer hat Landgericht Gesamtschau Urteilsgründe ergibt Wege Schätzung gewonnen . diesbezüglichen Angriffe Revision erschöpfen Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch Schätzung vorzunehmende Beweiswürdigung Tatgerichts eigene ersetzen . Rechtsfehler werden insoweit aufgezeigt . Herr RiBGH Dr. Wahl ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert . Jäger Hebenstreit