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7.3 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
August
aufgehoben
Gesamtstrafenausspruch
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
§
Abs.
.
3
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Einzeltaten
insgesamt
Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt
.
wurde
vorsätzlicher
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Tatmehrheit
selbständigen
Fällen
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweils
Tateinheit
gewerbsmäßigem
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
beziehung
Entscheidung
Amtsgerichts
Plauen
29
.
Oktober
rechtskräftig
festgesetzten
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Weiter
erfolgte
Verurteilung
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
selbständigen
Fällen
jeweils
Tateinheit
gewerbsmäßigem
unerlaubten
Handeltreiben
Einbeziehung
Entscheidung
Amtsgerichts
16
.
Dezember
rechtskräftig
festgesetzten
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
.
Schließlich
wurde
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
gewerbsmäßigem
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Tatmehrheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tatmehrheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Gesamtstrafenausspruch
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
4
.
Januar
ausgeführt
hat
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
II
.
1
.
Ausspruch
Gesamtstrafen
ist
rechtsfehlerhaft
aufzuheben
.
Landgericht
hat
zunächst
zutreffend
erkannt
Bildung
Gesamtstrafen
vorliegend
abzuurteilenden
April
März
begangenen
Einzeltaten
auch
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
Plauen
29
.
Oktober
Tatzeit
:
1
.
Mai
Strafbefehl
Amtsgerichts
16
.
Dezember
Tatzeit
:
24
.
Mai
einzubeziehen
waren
Verfahren
jeweils
verhängten
Geldstrafen
Feststellungen
Landgerichts
noch
bezahlt
waren
.
Rechtsfehler
geht
Landgericht
hier
auch
weiter
Verurteilung
Amtsgericht
Plauen
29
.
Oktober
zäsurbildende
Wirkung
zukommt
.
Unrecht
hat
Landgericht
aber
auch
zweiten
Vorverurteilung
Strafbefehl
Amtsgerichts
16
.
Dezember
zweite
Zäsurwirkung
beigemessen
Entscheidung
Grunde
liegende
Tat
24
.
Mai
bereits
ersten
zäsurbildenden
Verurteilung
begangen
wurde
.
zweite
Zäsur
Landgericht
angenommen
Möglichkeit
Zusammenfassung
weiteren
Gesamtstrafe
kommt
aber
nur
Einzelstrafen
Taten
Betracht
ersten
zweiten
Verurteilung
begangen
wurden
Beschluss
24
.
März
BGHSt
.
Zweck
§
StGB
ist
gerade
Täter
so
stellen
Gericht
früheren
Verurteilung
gesamtstrafenfähigen
Taten
gewusst
§
§
StGB
abgeurteilt
hätte
vgl.
Beschluss
10
.
Mai
NStZ
;
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
Richtigerweise
hätte
Landgericht
29
.
Oktober
vorliegenden
Verfahren
beendeten
Taten
hierbei
verhängten
Einzelstrafen
Geldstrafen
Urteil
Plauen
29
.
Oktober
Strafbefehl
richts
Aue
16
.
Dezember
Gesamtstrafe
gebildet
werden
müssen
.
zweite
Gesamtstrafe
wäre
dann
Landgericht
weiteren
verfahrensgegenständlichen
Taten
verhängten
Einzelstrafen
29
.
Oktober
begangen
wurden
bilden
gewesen
.
Senat
weist
neu
bildenden
Gesamtstrafen
Verschlechterungsverbots
§
Abs.
Satz
nur
so
hoch
bemessen
werden
dürfen
zusammen
Summe
angefochtenen
Urteil
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen
übersteigen
18
.
August
NStZ-RR
.
2
.
Auch
Fehlen
Hangs
Drogen
Übermaß
konsumieren
gestützte
Ablehnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
konsumierte
Angeklagte
erstmals
Jahren
anfänglich
nur
gelegentlich
ca.
Gramm
Methamphetamin
Monat
.
Konsum
steigerte
Laufe
Zeit
Gramm
Monat
.
Zuletzt
konsumierte
dann
maximal
Gramm
Methamphetamin
Stressabbau
täglich
.
Andere
Substanzen
nahm
Angeklagte
.
Landgericht
stellt
Grundlage
Angeklagten
Hinblick
Methamphetaminkonsum
behandlungsbedürftige
Suchtmittelabhängigkeit
kommt
auch
Ergebnis
Taten
Finanzierung
eigenen
Konsums
begangen
habe
.
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
begründet
sachverständig
beratene
Landgericht
Angeklagten
zwar
Abhängigkeitserkrankung
gegeben
sei
Langzeittherapie
sinnvoll
erscheinen
lasse
jedoch
besonders
schweres
Suchtgeschehen
vorliege
.
Insbesondere
läge
monovalenter
Konsum
Polytoxikomanie
ansonsten
läge
auch
intravenöser
Konsum
Methamphetamin
.
Auch
sei
Persönlichkeitsbild
Angeklagten
Drogenkonsum
erkennbarem
Umfang
verändert
;
Voraussetzungen
Depravation
seien
gegeben
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Strafkammer
rechtsfehlerhaft
engen
Verständnis
Hanges
Sinne
§
StGB
ausgegangen
ist
.
Hang
ist
ständiger
Rechtsprechung
ausreichend
eingewurzelte
psychische
Disposition
zurückgehende
Übung
erworbene
Neigung
immer
wieder
Rauschmittel
konsumieren
Neigung
noch
Grad
physischen
Abhängigkeit
erreicht
haben
muss
.
übermäßiger
Genuss
Rauschmitteln
Sinne
§
StGB
ist
jedenfalls
dann
gegeben
Betreffende
Grund
psychischen
Abhängigkeit
sozial
gefährdet
gefährlich
erscheint
vgl.
Urteile
14
.
Oktober
.
10
November
NStZ
15
.
Mai
.
Insoweit
kann
Umstand
Rauschmittelkonsum
bereits
Gesundheit
Leistungsfähigkeit
Betreffenden
erheblich
beeinträchtigt
ist
zwar
indizielle
Bedeutung
Vorliegen
Hanges
zukommen
vgl.
Beschlüsse
1
.
April
NStZ-RR
14
.
Dezember
NStZ-RR
.
Beeinträchtigungen
Regel
übermäßigem
Rauschmittelkonsum
einhergehen
dürften
schließt
Fehlen
jedoch
notwendigerweise
Bejahung
Hanges
Beschlüsse
1
.
April
NStZ-RR
2
.
April
.
Grunde
gelegt
drängt
Vorliegen
Hanges
hier
schon
Angeklagten
festgestellten
behandlungsbedürftigen
Abhängigkeitserkrankung
Konsumverhaltens
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Zugrundelegung
zutreffenden
Maßstabs
Hang
angenommen
hätte
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
ist
auch
entnehmen
Anordnung
Maßregel
symptomatischen
Zusammenhang
Hang
Taten
Gefahr
erheblicher
rechtswidriger
Taten
hinreichend
konkreten
Aussicht
Behandlungserfolg
§
Satz
StGB
scheitern
müsste
.
bisherigen
Feststellungen
konnten
aufrechterhalten
bleiben
aufgezeigten
Rechtsfehler
betroffen
sind
.
Frage
Anordnung
Maßregel
Unterbringung
Entziehungsanstalt
bedarf
aber
Hinzuziehung
Sachverständigen
Abs.
Satz
erneuten
Prüfung
Entscheidung
ergänzender
Feststellungen
.
neue
Tatrichter
wird
Vorliegen
Hanges
Angeklagten
Betäubungsmittel
Übermaß
nehmen
neu
beurteilen
auch
Feststellungen
treffen
haben
symptomatischer
Zusammenhang
Drogensucht
Betäubungsmittelstraftaten
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Therapieaussicht
besteht
.
neue
Tatrichter
wird
auch
§
Abs.
StGB
beachten
sachverständiger
Hilfe
erforderliche
Therapiedauer
bestimmen
haben
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
;
Urteil
10
November
Beschluss
21
.
Oktober
NStZ-RR
.
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
Senat
kann
ausschließen
Tatgericht
Anordnung
Unterbringung
geringere
Freiheitsstrafen
erkannt
hätte
.
Raum
Radtke