BESCHLUSS 3 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . August aufgehoben Gesamtstrafenausspruch Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen § Abs. . 3 . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Einzeltaten insgesamt Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt . wurde vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Tatmehrheit selbständigen Fällen unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge jeweils Tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln beziehung Entscheidung Amtsgerichts Plauen 29 . Oktober rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe Tagessätzen je Euro Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Weiter erfolgte Verurteilung Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge selbständigen Fällen jeweils Tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben Einbeziehung Entscheidung Amtsgerichts 16 . Dezember rechtskräftig festgesetzten Geldstrafe Tagessätzen je Euro Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . Schließlich wurde Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln Tatmehrheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tatmehrheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Gesamtstrafenausspruch Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist Erfolg § Abs. ; Übrigen ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 4 . Januar ausgeführt hat unbegründet Sinne § Abs. . II . 1 . Ausspruch Gesamtstrafen ist rechtsfehlerhaft aufzuheben . Landgericht hat zunächst zutreffend erkannt Bildung Gesamtstrafen vorliegend abzuurteilenden April März begangenen Einzeltaten auch Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts Plauen 29 . Oktober Tatzeit : 1 . Mai Strafbefehl Amtsgerichts 16 . Dezember Tatzeit : 24 . Mai einzubeziehen waren Verfahren jeweils verhängten Geldstrafen Feststellungen Landgerichts noch bezahlt waren . Rechtsfehler geht Landgericht hier auch weiter Verurteilung Amtsgericht Plauen 29 . Oktober zäsurbildende Wirkung zukommt . Unrecht hat Landgericht aber auch zweiten Vorverurteilung Strafbefehl Amtsgerichts 16 . Dezember zweite Zäsurwirkung beigemessen Entscheidung Grunde liegende Tat 24 . Mai bereits ersten zäsurbildenden Verurteilung begangen wurde . zweite Zäsur Landgericht angenommen Möglichkeit Zusammenfassung weiteren Gesamtstrafe kommt aber nur Einzelstrafen Taten Betracht ersten zweiten Verurteilung begangen wurden Beschluss 24 . März BGHSt . Zweck § StGB ist gerade Täter so stellen Gericht früheren Verurteilung gesamtstrafenfähigen Taten gewusst § § StGB abgeurteilt hätte vgl. Beschluss 10 . Mai NStZ ; Fischer StGB 63 . Aufl . . . Richtigerweise hätte Landgericht 29 . Oktober vorliegenden Verfahren beendeten Taten hierbei verhängten Einzelstrafen Geldstrafen Urteil Plauen 29 . Oktober Strafbefehl richts Aue 16 . Dezember Gesamtstrafe gebildet werden müssen . zweite Gesamtstrafe wäre dann Landgericht weiteren verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Einzelstrafen 29 . Oktober begangen wurden bilden gewesen . Senat weist neu bildenden Gesamtstrafen Verschlechterungsverbots § Abs. Satz nur so hoch bemessen werden dürfen zusammen Summe angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen übersteigen 18 . August NStZ-RR . 2 . Auch Fehlen Hangs Drogen Übermaß konsumieren gestützte Ablehnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Landgerichts konsumierte Angeklagte erstmals Jahren anfänglich nur gelegentlich ca. Gramm Methamphetamin Monat . Konsum steigerte Laufe Zeit Gramm Monat . Zuletzt konsumierte dann maximal Gramm Methamphetamin Stressabbau täglich . Andere Substanzen nahm Angeklagte . Landgericht stellt Grundlage Angeklagten Hinblick Methamphetaminkonsum behandlungsbedürftige Suchtmittelabhängigkeit kommt auch Ergebnis Taten Finanzierung eigenen Konsums begangen habe . Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt begründet sachverständig beratene Landgericht Angeklagten zwar Abhängigkeitserkrankung gegeben sei Langzeittherapie sinnvoll erscheinen lasse jedoch besonders schweres Suchtgeschehen vorliege . Insbesondere läge monovalenter Konsum Polytoxikomanie ansonsten läge auch intravenöser Konsum Methamphetamin . Auch sei Persönlichkeitsbild Angeklagten Drogenkonsum erkennbarem Umfang verändert ; Voraussetzungen Depravation seien gegeben . Ausführungen lassen besorgen Strafkammer rechtsfehlerhaft engen Verständnis Hanges Sinne § StGB ausgegangen ist . Hang ist ständiger Rechtsprechung ausreichend eingewurzelte psychische Disposition zurückgehende Übung erworbene Neigung immer wieder Rauschmittel konsumieren Neigung noch Grad physischen Abhängigkeit erreicht haben muss . übermäßiger Genuss Rauschmitteln Sinne § StGB ist jedenfalls dann gegeben Betreffende Grund psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erscheint vgl. Urteile 14 . Oktober . 10 November NStZ 15 . Mai . Insoweit kann Umstand Rauschmittelkonsum bereits Gesundheit Leistungsfähigkeit Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist zwar indizielle Bedeutung Vorliegen Hanges zukommen vgl. Beschlüsse 1 . April NStZ-RR 14 . Dezember NStZ-RR . Beeinträchtigungen Regel übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften schließt Fehlen jedoch notwendigerweise Bejahung Hanges Beschlüsse 1 . April NStZ-RR 2 . April . Grunde gelegt drängt Vorliegen Hanges hier schon Angeklagten festgestellten behandlungsbedürftigen Abhängigkeitserkrankung Konsumverhaltens . Senat kann ausschließen Landgericht Zugrundelegung zutreffenden Maßstabs Hang angenommen hätte . bisher getroffenen Feststellungen ist auch entnehmen Anordnung Maßregel symptomatischen Zusammenhang Hang Taten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend konkreten Aussicht Behandlungserfolg § Satz StGB scheitern müsste . bisherigen Feststellungen konnten aufrechterhalten bleiben aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind . Frage Anordnung Maßregel Unterbringung Entziehungsanstalt bedarf aber Hinzuziehung Sachverständigen Abs. Satz erneuten Prüfung Entscheidung ergänzender Feststellungen . neue Tatrichter wird Vorliegen Hanges Angeklagten Betäubungsmittel Übermaß nehmen neu beurteilen auch Feststellungen treffen haben symptomatischer Zusammenhang Drogensucht Betäubungsmittelstraftaten Angeklagten hinreichend konkrete Therapieaussicht besteht . neue Tatrichter wird auch § Abs. StGB beachten sachverständiger Hilfe erforderliche Therapiedauer bestimmen haben . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz ; Urteil 10 November Beschluss 21 . Oktober NStZ-RR . hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. Urteil 7 . Oktober BGHSt . Senat kann ausschließen Tatgericht Anordnung Unterbringung geringere Freiheitsstrafen erkannt hätte . Raum Radtke