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523 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Strafsache
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Mai
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Fälle
überwiegend
bandenmäßig
begangenen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
macht
geltend
Angeklagten
abgelegte
Geständnis
sei
Hinblick
Fall
zugesagte
dann
aber
eingehaltene
Strafobergrenze
Jahren
Monaten
unverwertbar
Abs.
Satz
Abs.
Satz
jedenfalls
seien
behauptete
Geschehen
Grundsätze
fairen
Verfahrens
verletzt
.
ebenfalls
erhobene
Sachrüge
hat
Revision
zunächst
näher
ausgeführt
.
Erwiderung
Antrag
Generalbundesanwalts
§
Abs.
Satz
hat
dann
näher
ausgeführt
Angeklagte
gemäß
§
StGB
hätte
untergebracht
werden
müssen
.
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
Begründung
Verfahrensrüge(n
macht
Revision
geltend
Staatsanwalt
habe
Anklageerhebung
Hauptverhandlung
Fall
weitgehenden
Geständnisses
Benennung
Lieferanten
genannte
Strafobergrenze
zugesichert
.
habe
ausdrücklich
erklärt
auch
Gericht
sichere
sei
Vorsitzenden
immer
einig
.
Laufe
mehrmonatigen
Hauptverhandlung
habe
Gericht
mehrmals
geäußert
Einigung
Staatsanwaltschaft
Verteidigung
werde
mittragen
.
Letztlich
habe
Vorsitzende
je
Umfang
Angaben
Angeklagten
Strafobergrenze
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
zugesagt
.
stehe
freilich
Hauptverhandlungsprotokoll
.
Hier
stehe
nur
Erklärung
Gerichts
Scheitern
sämtlicher
Verständigungsbemühungen
Aussicht
gestellte
Strafrahmenobergrenzen
gebunden
fühle
.
legt
Revision
näher
Verfahrensbeteiligten
erkennbar
war
Erklärung
Gerichts
Strafrahmenobergrenze
Jahren
Monaten
bezog
.
versagen
schon
Senat
genannten
Vortrag
erwiesen
ansieht
:
berufsrichterlichen
Mitglieder
Strafkammer
haben
Vorbringen
Revision
dienstlichen
Erklärung
detaillierter
Schilderung
Geschehensablaufs
Nachdruck
entspricht
Wahrheit
;
falsch
;
befremdlich
widersprochen
.
Angeklagten
sei
Gericht
niemals
Strafobergrenze
Punktstrafe
zugesichert
worden
;
Staatsanwalt
sei
niemals
ermächtigt
worden
Erklärungen
bindender
Wirkung
Gericht
abzugeben
.
Automatismus
Einigung
anwaltschaft
Verteidigung
Gericht
mitgetragen
würde
sei
nie
erklärt
entsprechender
Anschein
Gericht
nie
erweckt
worden
.
Staatsanwalt
hat
ebenfalls
erklärt
Revisionsvorbringen
sei
wesentlichen
Punkten
unzutreffend
.
Staatsanwaltschaft
habe
erklärt
gegebenenfalls
Gericht
einzusetzen
genannte
Höchststrafe
überschritten
werde
;
sei
nie
erklärt
worden
Staatsanwaltschaft
könne
verbindliche
Zusagen
Gerichts
machen
.
angehört
hat
Revision
erklärt
Behauptungen
Vortrag
zuwiderliefen
seien
schlichtweg
falsch
.
Senat
braucht
offenbar
wiederholten
stets
identischer
Besetzung
Beteiligten
geführten
Gesprächen
gegebenen
Umständen
Detail
nachzugehen
.
Liegen
hier
identischen
Punkten
untereinander
unvereinbare
Erklärungen
Verteidigung
einerseits
Gericht
Staatsanwaltschaft
andererseits
so
fehlt
regelmäßig
hinreichend
sichere
Grundlage
erfolgreiche
Verfahrensrüge
vgl.
.
22
.
Januar
Sache
gesonderter
Beschluss
Mitangeklagten
NStZ
.
Gründe
Einzelfalls
hier
ausnahmsweise
andere
Beurteilung
nahe
legten
sind
ersichtlich
.
tatsächliche
Richtigkeit
Behauptungen
verfahrensrechtlicher
Verstoß
ergeben
soll
muss
erwiesen
sein
kann
lediglich
Grundsatz
Zweifel
Angeklagten
unterstellt
werden
aaO
.
.
Begründung
Verfahrensrüge
vorgetragene
Sachverhalt
etwa
Zusicherung
Gericht
werde
noch
gar
bekannten
Antrag
richten
Vorsitzende
Staatsanwalt
immer
einig
sei
sehr
ungewöhnlich
erscheint
forensischer
Erfahrung
entspricht
kommt
mehr
.
2
.
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
noch
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ebenso
wenig
stellt
Bestand
Urteils
Frage
Strafkammer
abgesehen
hat
Angeklagten
gemäß
StGB
Entziehungsanstalt
unterzubringen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
beschwert
Angeklagten
grundsätzlich
Maßregel
gemäß
§
StGB
verhängt
wird
vgl.
zuletzt
Beschluss
10
.
Januar
m.w
.
.
insoweit
näher
begründete
gegenteilige
Auffassung
Revision
gibt
Senat
anderen
Beurteilung
Veranlassung
.
Fallgestaltung
fehlender
Beschwer
Angeklagten
Revision
Aufhebung
Urteils
Unrecht
unterlassenen
Unterbringung
§
StGB
Betracht
kommen
kann
BGHSt
5
liegt
auch
Berücksichtigung
gesamten
unterbliebene
Unterbringung
bezogenen
Revisionsvorbringens
.
Ebenso
schon
gehörte
Sachverständige
ist
auch
Strafkammer
Prüfung
Verneinung
Notwendigkeit
Unterbringung
zutreffenden
Maßstäben
ausgegangen
.
Wahl