BESCHLUSS 22 . Januar Strafsache bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Mai wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Fälle überwiegend bandenmäßig begangenen Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision macht geltend Angeklagten abgelegte Geständnis sei Hinblick Fall zugesagte dann aber eingehaltene Strafobergrenze Jahren Monaten unverwertbar Abs. Satz Abs. Satz jedenfalls seien behauptete Geschehen Grundsätze fairen Verfahrens verletzt . ebenfalls erhobene Sachrüge hat Revision zunächst näher ausgeführt . Erwiderung Antrag Generalbundesanwalts § Abs. Satz hat dann näher ausgeführt Angeklagte gemäß § StGB hätte untergebracht werden müssen . Revision bleibt erfolglos § Abs. . 1 . Begründung Verfahrensrüge(n macht Revision geltend Staatsanwalt habe Anklageerhebung Hauptverhandlung Fall weitgehenden Geständnisses Benennung Lieferanten genannte Strafobergrenze zugesichert . habe ausdrücklich erklärt auch Gericht sichere sei Vorsitzenden immer einig . Laufe mehrmonatigen Hauptverhandlung habe Gericht mehrmals geäußert Einigung Staatsanwaltschaft Verteidigung werde mittragen . Letztlich habe Vorsitzende je Umfang Angaben Angeklagten Strafobergrenze Jahren Monaten Jahren Monaten zugesagt . stehe freilich Hauptverhandlungsprotokoll . Hier stehe nur Erklärung Gerichts Scheitern sämtlicher Verständigungsbemühungen Aussicht gestellte Strafrahmenobergrenzen gebunden fühle . legt Revision näher Verfahrensbeteiligten erkennbar war Erklärung Gerichts Strafrahmenobergrenze Jahren Monaten bezog . versagen schon Senat genannten Vortrag erwiesen ansieht : berufsrichterlichen Mitglieder Strafkammer haben Vorbringen Revision dienstlichen Erklärung detaillierter Schilderung Geschehensablaufs Nachdruck entspricht Wahrheit ; falsch ; befremdlich widersprochen . Angeklagten sei Gericht niemals Strafobergrenze Punktstrafe zugesichert worden ; Staatsanwalt sei niemals ermächtigt worden Erklärungen bindender Wirkung Gericht abzugeben . Automatismus Einigung anwaltschaft Verteidigung Gericht mitgetragen würde sei nie erklärt entsprechender Anschein Gericht nie erweckt worden . Staatsanwalt hat ebenfalls erklärt Revisionsvorbringen sei wesentlichen Punkten unzutreffend . Staatsanwaltschaft habe erklärt gegebenenfalls Gericht einzusetzen genannte Höchststrafe überschritten werde ; sei nie erklärt worden Staatsanwaltschaft könne verbindliche Zusagen Gerichts machen . angehört hat Revision erklärt Behauptungen Vortrag zuwiderliefen seien schlichtweg falsch . Senat braucht offenbar wiederholten stets identischer Besetzung Beteiligten geführten Gesprächen gegebenen Umständen Detail nachzugehen . Liegen hier identischen Punkten untereinander unvereinbare Erklärungen Verteidigung einerseits Gericht Staatsanwaltschaft andererseits so fehlt regelmäßig hinreichend sichere Grundlage erfolgreiche Verfahrensrüge vgl. . 22 . Januar Sache gesonderter Beschluss Mitangeklagten NStZ . Gründe Einzelfalls hier ausnahmsweise andere Beurteilung nahe legten sind ersichtlich . tatsächliche Richtigkeit Behauptungen verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll muss erwiesen sein kann lediglich Grundsatz Zweifel Angeklagten unterstellt werden aaO . . Begründung Verfahrensrüge vorgetragene Sachverhalt etwa Zusicherung Gericht werde noch gar bekannten Antrag richten Vorsitzende Staatsanwalt immer einig sei sehr ungewöhnlich erscheint forensischer Erfahrung entspricht kommt mehr . 2 . Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat Schuldspruch noch Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ebenso wenig stellt Bestand Urteils Frage Strafkammer abgesehen hat Angeklagten gemäß StGB Entziehungsanstalt unterzubringen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs beschwert Angeklagten grundsätzlich Maßregel gemäß § StGB verhängt wird vgl. zuletzt Beschluss 10 . Januar m.w . . insoweit näher begründete gegenteilige Auffassung Revision gibt Senat anderen Beurteilung Veranlassung . Fallgestaltung fehlender Beschwer Angeklagten Revision Aufhebung Urteils Unrecht unterlassenen Unterbringung § StGB Betracht kommen kann BGHSt 5 liegt auch Berücksichtigung gesamten unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens . Ebenso schon gehörte Sachverständige ist auch Strafkammer Prüfung Verneinung Notwendigkeit Unterbringung zutreffenden Maßstäben ausgegangen . Wahl