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587 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Januar
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
begangen
Ehefrau
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
Verfahrensrüge
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
Revision
beanstandet
Recht
verfahrensfehlerhaft
Landgericht
habe
Überzeugungsbildung
Angaben
viereinhalbjährigen
Sohnes
S.
Angeklagten
Ablauf
Tatnacht
verwertet
.
Verletzung
§
StPO
gestützten
Verfahrensrüge
liegt
folgendes
zugrunde
:
Urteilsfeststellungen
kam
Angeklagte
Tatnacht
Uhr
Uhr
Hause
.
drosselte
Ehefrau
Strangwerkzeug
Tod
.
Angeklagten
Haftbefehl
ergangen
war
ordnete
Vormundschaftsgericht
Antrag
Staatsanwaltschaft
S.
Ergänzungspflegschaft
Vertretung
Entscheidung
Ausübung
Zeugnisverweigerungsrechts
Ermittlungsverfahren
.
Kreisjugendamt
erteilte
Einverständnis
Vernehmung
Kindes
.
Kriminalbeamtin
suchte
Kind
jüngeren
Bruder
Großeltern
aufhielt
Tod
Mutter
noch
wußte
versuchte
sprechen
anzuhören
.
Ergebnis
Anhörung
legte
Kriminalbeamtin
Vermerk
.
wird
S.
wiedergegeben
sei
vorgekommen
kleiner
Bruder
Essen
Bett
wolle
.
Dann
lege
manchmal
Papa
zusammen
S.
Bett
dann
gibt
Ruhe
.
Hauptverhandlung
hat
Strafkammer
Kriminalbeamtin
Inhalt
Vermerks
vernommen
.
Zeugin
berichtete
Versuch
möglichst
informelles
kindgerechtes
Gespräch
S.
herauszufinden
gegebenenfalls
Kinder
nacht
mitbekommen
hätten
.
Hinblick
Aussage
Kriminalbeamtin
sah
Strafkammer
Kinder
selbst
vernehmen
weitergehende
Angaben
erwarten
seien
.
Strafkammer
hat
Aussage
Kriminalbeamtin
gewürdigt
habe
Einvernahme
Kinder
Zeugin
stätigt
Angeklagte
habe
nachts
öfters
jüngeren
Sohn
versorgt
.
Vater
auch
geschlafen
habe
habe
S.
allerdings
gesagt
.
Angeklagte
nun
gerade
Nacht
Frau
getötet
wurde
Kindern
so
Beschlag
genommen
wurde
angab
erscheint
eher
zufällig
kaum
nachvollziehbar
.
2
.
Würdigung
hat
Strafkammer
Bekundungen
Kindes
S.
ergänzendes
Indiz
Täterschaft
Angeklagten
gewertet
.
verstößt
§
.
Angeklagte
hat
zwar
Hauptverhandlung
nur
erklärt
habe
Tat
begangen
.
Urteil
teilt
auszugsweise
aber
auch
habe
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmungen
Sachverständigen
Darstellung
Tatnacht
gegeben
.
sei
Uhr
Uhr
Hause
gekommen
habe
gehört
Sohn
Zimmer
unruhig
war
.
sei
habe
ferngesehen
.
Wohnzimmer
gegangen
habe
dann
auch
noch
Mutter
sehen
wollen
.
hätten
Tür
Schlafzimmer
geschaut
Licht
machen
hätten
Mutter
zugedeckt
Bett
liegen
sehen
.
auch
S.
zusammen
aufgewacht
sei
habe
Uhr
Uhr
Bett
S.
gelegt
sei
dort
Kindern
eingeschlafen
.
Einlassung
setzt
Strafkammer
weiter
.
sieht
Darstellung
Aussage
Kriminalbeamtin
Bekundungen
Kindes
S.
widerlegt
gesagt
habe
Angeklagte
auch
Tatnacht
Bett
geschlafen
habe
.
Verwertung
Aussage
Kindes
verstößt
§
.
Kriminalbeamtin
hätte
Bekundungen
Kindes
S.
vernommen
werden
dürfen
.
regelt
Verbot
Protokollverlesung
Zeugnisverweigerung
.
ständiger
Rechtsprechung
ist
Verbot
Wortlaut
Vorschrift
ausgedehnt
worden
Gericht
auch
verwehrt
ist
früheren
Aussagen
Zeugnisverweigerungsberechtigten
Anhörung
nichtrichterlicher
Vernehmungspersonen
Hauptverhandlung
einzuführen
dann
verwerten
BGHSt
218
;
.
Zwar
besteht
Sinn
§
StPO
abzuleitende
Verwertungsverbot
Wortlaut
Regelung
nur
Voraussetzung
Zeuge
Hauptverhandlung
Recht
Aussageverweigerung
Gebrauch
macht
.
ist
hier
formal
geschehen
Strafkammer
hat
Vernehmung
Kriminalbeamtin
Vernehmung
Kindes
abgesehen
.
Gleichwohl
ist
Verwertungsverbot
führende
Lage
gegeben
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dürfen
nichtrichterliche
Vernehmungspersonen
Hauptverhandlung
grundsätzlich
so
lange
Inhalt
früherer
Angaben
Zeugnisverweigerung
berechtigten
Zeugen
gehört
werden
Ungewißheit
besteht
Zeuge
Weigerungsrecht
Gebrauch
macht
verzichtet
BGHSt
177
;
196
;
.
Ungewißheit
bestand
auch
Zeitpunkt
Anhörung
Vernehmung
Kriminalbeamtin
.
Recht
Aussage
verweigern
höchstpersönliche
Befugnis
geht
kann
allein
zustimmende
Erklärung
gesetzlichen
Vertreters
zusätzlich
auch
richterlicher
Belehrung
festzustellende
Bereitschaft
Kindes
ankommen
.
Bundesgerichtshof
Ausnahme
zugelassene
Verwertung
Aussage
Vernehmungsperson
Fall
weigerungsberechtigte
Zeuge
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
erreichbar
ist
Aufenthalt
ermittelt
werden
konnte
BGHSt
176
;
vgl.
auch
BGHSt
liegt
hier
.
Verfahrensfehler
beruht
Urteil
.
Senat
kann
besonderen
Schwierigkeiten
Beweiswürdigung
Einlassungen
Angeklagten
habe
Uhr
Kindern
Ehefrau
Schlafzimmertür
zugedeckt
Bett
liegen
sehen
Bett
S.
geschlafen
ausschließen
lung
Verfahrensfehler
beeinflußt
ist
.
3
.
Sachrüge
weitergehenden
Erfolg
führen
kann
kommt
.
Boetticher
Herr
RiBGH
ist
Krankheit
Unterschrift
verhindert
.
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