BESCHLUSS 18 . Januar Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Januar gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags begangen Ehefrau Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet Verfahrensrüge Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Verfahrensrüge Erfolg . 1 . Revision beanstandet Recht verfahrensfehlerhaft Landgericht habe Überzeugungsbildung Angaben viereinhalbjährigen Sohnes S. Angeklagten Ablauf Tatnacht verwertet . Verletzung § StPO gestützten Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde : Urteilsfeststellungen kam Angeklagte Tatnacht Uhr Uhr Hause . drosselte Ehefrau Strangwerkzeug Tod . Angeklagten Haftbefehl ergangen war ordnete Vormundschaftsgericht Antrag Staatsanwaltschaft S. Ergänzungspflegschaft Vertretung Entscheidung Ausübung Zeugnisverweigerungsrechts Ermittlungsverfahren . Kreisjugendamt erteilte Einverständnis Vernehmung Kindes . Kriminalbeamtin suchte Kind jüngeren Bruder Großeltern aufhielt Tod Mutter noch wußte versuchte sprechen anzuhören . Ergebnis Anhörung legte Kriminalbeamtin Vermerk . wird S. wiedergegeben sei vorgekommen kleiner Bruder Essen Bett wolle . Dann lege manchmal Papa zusammen S. Bett dann gibt Ruhe . Hauptverhandlung hat Strafkammer Kriminalbeamtin Inhalt Vermerks vernommen . Zeugin berichtete Versuch möglichst informelles kindgerechtes Gespräch S. herauszufinden gegebenenfalls Kinder nacht mitbekommen hätten . Hinblick Aussage Kriminalbeamtin sah Strafkammer Kinder selbst vernehmen weitergehende Angaben erwarten seien . Strafkammer hat Aussage Kriminalbeamtin gewürdigt habe Einvernahme Kinder Zeugin stätigt Angeklagte habe nachts öfters jüngeren Sohn versorgt . Vater auch geschlafen habe habe S. allerdings gesagt . Angeklagte nun gerade Nacht Frau getötet wurde Kindern so Beschlag genommen wurde angab erscheint eher zufällig kaum nachvollziehbar . 2 . Würdigung hat Strafkammer Bekundungen Kindes S. ergänzendes Indiz Täterschaft Angeklagten gewertet . verstößt § . Angeklagte hat zwar Hauptverhandlung nur erklärt habe Tat begangen . Urteil teilt auszugsweise aber auch habe polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen Sachverständigen Darstellung Tatnacht gegeben . sei Uhr Uhr Hause gekommen habe gehört Sohn Zimmer unruhig war . sei habe ferngesehen . Wohnzimmer gegangen habe dann auch noch Mutter sehen wollen . hätten Tür Schlafzimmer geschaut Licht machen hätten Mutter zugedeckt Bett liegen sehen . auch S. zusammen aufgewacht sei habe Uhr Uhr Bett S. gelegt sei dort Kindern eingeschlafen . Einlassung setzt Strafkammer weiter . sieht Darstellung Aussage Kriminalbeamtin Bekundungen Kindes S. widerlegt gesagt habe Angeklagte auch Tatnacht Bett geschlafen habe . Verwertung Aussage Kindes verstößt § . Kriminalbeamtin hätte Bekundungen Kindes S. vernommen werden dürfen . regelt Verbot Protokollverlesung Zeugnisverweigerung . ständiger Rechtsprechung ist Verbot Wortlaut Vorschrift ausgedehnt worden Gericht auch verwehrt ist früheren Aussagen Zeugnisverweigerungsberechtigten Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen Hauptverhandlung einzuführen dann verwerten BGHSt 218 ; . Zwar besteht Sinn § StPO abzuleitende Verwertungsverbot Wortlaut Regelung nur Voraussetzung Zeuge Hauptverhandlung Recht Aussageverweigerung Gebrauch macht . ist hier formal geschehen Strafkammer hat Vernehmung Kriminalbeamtin Vernehmung Kindes abgesehen . Gleichwohl ist Verwertungsverbot führende Lage gegeben . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dürfen nichtrichterliche Vernehmungspersonen Hauptverhandlung grundsätzlich so lange Inhalt früherer Angaben Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden Ungewißheit besteht Zeuge Weigerungsrecht Gebrauch macht verzichtet BGHSt 177 ; 196 ; . Ungewißheit bestand auch Zeitpunkt Anhörung Vernehmung Kriminalbeamtin . Recht Aussage verweigern höchstpersönliche Befugnis geht kann allein zustimmende Erklärung gesetzlichen Vertreters zusätzlich auch richterlicher Belehrung festzustellende Bereitschaft Kindes ankommen . Bundesgerichtshof Ausnahme zugelassene Verwertung Aussage Vernehmungsperson Fall weigerungsberechtigte Zeuge Zeitpunkt Hauptverhandlung erreichbar ist Aufenthalt ermittelt werden konnte BGHSt 176 ; vgl. auch BGHSt liegt hier . Verfahrensfehler beruht Urteil . Senat kann besonderen Schwierigkeiten Beweiswürdigung Einlassungen Angeklagten habe Uhr Kindern Ehefrau Schlafzimmertür zugedeckt Bett liegen sehen Bett S. geschlafen ausschließen lung Verfahrensfehler beeinflußt ist . 3 . Sachrüge weitergehenden Erfolg führen kann kommt . Boetticher Herr RiBGH ist Krankheit Unterschrift verhindert . Lienen