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556 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
S.
Ü.
Revisionsverfahren
nen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Rüge
Verletzung
§
ist
unbegründet
.
Rüge
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
Angeklagten
liegt
Last
Ehemann
Butterflymesser
Stichverletzungen
linken
Oberkörperbereich
versetzt
haben
schützend
neue
Partnerin
gestellt
hatte
Angeklagte
Nebenbuhlerin
Gesicht
zerschneiden
wollte
.
Geschädigte
Ehemann
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigt
hatte
zunächst
behandelnden
Ärzte
Schweigepflicht
entbunden
.
Hauptverhandlung
machten
dann
Geschädigte
§
S.
auch
behandelnden
Ärzte
§
Abs.
Satz
Nr.
S.
Geschädigte
mittlerweile
Entbindung
Schweigepflicht
widerrufen
hatte
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
.
Landgericht
hat
Angaben
behandelnden
Arztes
Dr.
Verletzungen
Geschädigten
Hauptverhandlung
eingeführt
polizeiliche
Vernehmungsbeamtin
Rahmen
polizeilichen
Vernehmung
machten
Angaben
vernommen
hat
S.
.
.
Zeitpunkt
polizeilichen
Vernehmung
waren
behandelnden
Ärzte
Geschädigten
Schweigepflicht
entbunden
gewesen
S.
.
Landgericht
hat
Weise
Hauptverhandlung
eingeführten
Angaben
Arztes
Dr.
Verletzungen
Geschädigten
Urteil
auch
zugrunde
gelegt
S.
.
Annahme
Revision
stand
Verwertung
Angaben
§
StPO
ergebendes
Verwertungsverbot
.
Zwar
ist
Vorschrift
§
StPO
grundsätzlich
auch
Berufsgeheimnisträger
.
.
StPO
anwendbar
vgl.
Urteil
20
November
BGHSt
;
Beschluss
24
.
September
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senat
festhält
darf
aber
Ermittlungsrichter
Inhalt
Aussage
gemäß
§
Abs.
Nr.
StPO
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigten
Arztes
vernommen
werden
Ermittlungsrichter
gemacht
hat
Arzt
Aussage
§
Abs.
Verpflichtung
Verschwiegenheit
entbunden
war
;
ist
dann
anwendbar
BGHSt
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
Rn
.
§
.
3
;
Diemer
6
.
Aufl
.
.
;
Ignor/Bertheau
26
.
Aufl
.
Rn
.
;
Neubeck
KMR-StPO
Rn
.
;
26
.
Aufl
.
.
4
;
aA
OLG
;
f.
;
Eb
.
.
Grund
ist
Fall
Pflichtenwiderstreit
Verwertungsverbot
§
StPO
Rücksicht
nimmt
auftreten
kann
zutr
.
Diemer
aaO
.
Zeugnisverweigerungsrecht
§
wird
Berufsgeheimnisträger
geschützt
Person
Schweigepflicht
entbinden
kann
.
Recht
beschränkt
entscheiden
Berufsgeheimnisträger
Schweigepflicht
entbindet
.
hat
indes
Anspruch
Berufsgeheimnisträger
Aussage
verweigert
Gericht
verwertet
gleichwohl
ausgesagt
hat
BGHSt
.
War
Berufsgeheimnisträger
Zeitpunkt
Aussage
Ermittlungsrichter
Schweigepflicht
befreit
befand
Pflichtenwiderstreit
Wahrheitspflicht
Schweigepflicht
.
hier
vorliegende
Fallkonstellation
zunächst
Schweigepflicht
entbundene
Berufsgeheimnisträger
Ermittlungsverfahren
Angaben
Ermittlungsrichter
Rahmen
polizeilichen
Vernehmung
gemacht
hat
führt
ebenfalls
Vorliegen
Verwertungsverbots
gemäß
§
.
Verwertbarkeit
Angaben
Vernehmungsperson
ergibt
Fall
Vernehmung
jedenfalls
Zeitpunkt
Schweigepflicht
entbundenen
Person
erst
besonderen
Bedeutung
richterlichen
sonstigen
Vernehmung
vgl.
BGHSt
77
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
bereits
Vorschrift
§
vorausgesetzten
Pflichtenkollision
Vernehmung
Ermittlungsverfahren
Schweigepflicht
entbundenen
Berufsgeheimnisträgers
vornherein
anwendbar
ist
vgl.
.
Zeugen
Dr.
Entbindung
ärztlichen
Schweigepflicht
Rahmen
polizeilichen
Vernehmung
gemachten
Angaben
durften
auch
Widerruf
Entbindungserklärung
Geschädigten
Vernehmung
polizeilichen
Vernehmungsbeamtin
Hauptverhandlung
eingeführt
Urteil
verwertet
werden
.
2
.
Rüge
Verletzung
Art
.
Satz
Buchst
.
ergebenden
Konfrontationsrechts
behandelnden
Arzt
Geschädigten
Zeugen
Dr.
"
kontradiktorischen
Verfahren
entsprechenden
Fragen
"
hätten
gestellt
werden
können
ist
bereits
unzulässig
.
ist
Rüge
Revisionsbegründungsfrist
erhoben
worden
erst
Gegenerklärung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
genügt
Rüge
Anforderungen
§
Abs.
Satz
lediglich
Behauptung
Verletzung
Konfrontationsrechts
beschränkt
Angaben
Inhalt
Vernehmung
noch
enthält
Angeklagte
Verteidigung
Vernehmungstermin
unterrichtet
waren
Inhalt
Vernehmung
erlangt
haben
Zeitpunkt
Verfahrens
Gelegenheit
hatten
Zeugen
Dr.
befragen
befragen
lassen
vgl.
BGHSt
.
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
Art
.
.
.
wird
einmal
mitgeteilt
derartigen
Versuch
unternommen
haben
.
Schließlich
teilt
Revision
auch
vernehmenden
Polizeibeamten
gestellten
hinausgehenden
weiteren
Fragen
Sicht
Zeugen
hätten
gestellt
werden
sollen
.
Wahl
Rothfuß
Jäger