BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger S. Ü. Revisionsverfahren nen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Rüge Verletzung § ist unbegründet . Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen : Angeklagten liegt Last Ehemann Butterflymesser Stichverletzungen linken Oberkörperbereich versetzt haben schützend neue Partnerin gestellt hatte Angeklagte Nebenbuhlerin Gesicht zerschneiden wollte . Geschädigte Ehemann Angeklagten § Abs. Nr. Verweigerung Zeugnisses berechtigt hatte zunächst behandelnden Ärzte Schweigepflicht entbunden . Hauptverhandlung machten dann Geschädigte § S. auch behandelnden Ärzte § Abs. Satz Nr. S. Geschädigte mittlerweile Entbindung Schweigepflicht widerrufen hatte Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch . Landgericht hat Angaben behandelnden Arztes Dr. Verletzungen Geschädigten Hauptverhandlung eingeführt polizeiliche Vernehmungsbeamtin Rahmen polizeilichen Vernehmung machten Angaben vernommen hat S. . . Zeitpunkt polizeilichen Vernehmung waren behandelnden Ärzte Geschädigten Schweigepflicht entbunden gewesen S. . Landgericht hat Weise Hauptverhandlung eingeführten Angaben Arztes Dr. Verletzungen Geschädigten Urteil auch zugrunde gelegt S. . Annahme Revision stand Verwertung Angaben § StPO ergebendes Verwertungsverbot . Zwar ist Vorschrift § StPO grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger . . StPO anwendbar vgl. Urteil 20 November BGHSt ; Beschluss 24 . September . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senat festhält darf aber Ermittlungsrichter Inhalt Aussage gemäß § Abs. Nr. StPO Verweigerung Zeugnisses berechtigten Arztes vernommen werden Ermittlungsrichter gemacht hat Arzt Aussage § Abs. Verpflichtung Verschwiegenheit entbunden war ; ist dann anwendbar BGHSt ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . Rn . § . 3 ; Diemer 6 . Aufl . . ; Ignor/Bertheau 26 . Aufl . Rn . ; Neubeck KMR-StPO Rn . ; 26 . Aufl . . 4 ; aA OLG ; f. ; Eb . . Grund ist Fall Pflichtenwiderstreit Verwertungsverbot § StPO Rücksicht nimmt auftreten kann zutr . Diemer aaO . Zeugnisverweigerungsrecht § wird Berufsgeheimnisträger geschützt Person Schweigepflicht entbinden kann . Recht beschränkt entscheiden Berufsgeheimnisträger Schweigepflicht entbindet . hat indes Anspruch Berufsgeheimnisträger Aussage verweigert Gericht verwertet gleichwohl ausgesagt hat BGHSt . War Berufsgeheimnisträger Zeitpunkt Aussage Ermittlungsrichter Schweigepflicht befreit befand Pflichtenwiderstreit Wahrheitspflicht Schweigepflicht . hier vorliegende Fallkonstellation zunächst Schweigepflicht entbundene Berufsgeheimnisträger Ermittlungsverfahren Angaben Ermittlungsrichter Rahmen polizeilichen Vernehmung gemacht hat führt ebenfalls Vorliegen Verwertungsverbots gemäß § . Verwertbarkeit Angaben Vernehmungsperson ergibt Fall Vernehmung jedenfalls Zeitpunkt Schweigepflicht entbundenen Person erst besonderen Bedeutung richterlichen sonstigen Vernehmung vgl. BGHSt 77 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . bereits Vorschrift § vorausgesetzten Pflichtenkollision Vernehmung Ermittlungsverfahren Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträgers vornherein anwendbar ist vgl. . Zeugen Dr. Entbindung ärztlichen Schweigepflicht Rahmen polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben durften auch Widerruf Entbindungserklärung Geschädigten Vernehmung polizeilichen Vernehmungsbeamtin Hauptverhandlung eingeführt Urteil verwertet werden . 2 . Rüge Verletzung Art . Satz Buchst . ergebenden Konfrontationsrechts behandelnden Arzt Geschädigten Zeugen Dr. " kontradiktorischen Verfahren entsprechenden Fragen " hätten gestellt werden können ist bereits unzulässig . ist Rüge Revisionsbegründungsfrist erhoben worden erst Gegenerklärung Antragsschrift Generalbundesanwalts . genügt Rüge Anforderungen § Abs. Satz lediglich Behauptung Verletzung Konfrontationsrechts beschränkt Angaben Inhalt Vernehmung noch enthält Angeklagte Verteidigung Vernehmungstermin unterrichtet waren Inhalt Vernehmung erlangt haben Zeitpunkt Verfahrens Gelegenheit hatten Zeugen Dr. befragen befragen lassen vgl. BGHSt . Meyer-Goßner 54 . Aufl . Art . . . wird einmal mitgeteilt derartigen Versuch unternommen haben . Schließlich teilt Revision auch vernehmenden Polizeibeamten gestellten hinausgehenden weiteren Fragen Sicht Zeugen hätten gestellt werden sollen . Wahl Rothfuß Jäger