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2.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
früh-)pensionierter
Finanzbeamter
wurde
Anlagebetrügereien
sehr
hohem
Schaden
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
verurteilt
.
Wäre
offenbar
Überlastung
Polizei
Gericht
Ergebnis
jahrelanger
Verfahrensverzögerung
gekommen
wäre
so
Strafkammer
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
worden
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
Strafausspruch
beschränkt
ist
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Revision
meint
Strafkammer
hätte
ausdrücklich
erörtern
müssen
Angeklagte
Folge
Verurteilung
Ruhestandsbezüge
verliert
.
Senat
sieht
hier
Rechtsfehler
.
Allerdings
sind
berufliche
Konsequenzen
strafgerichtlichen
Verurteilung
grundsätzlich
Wirkungen
künftige
Leben
Täters
Gesellschaft
erwarten
sind
Strafzumessung
Betracht
ziehen
§
Abs.
Satz
StGB
.
Konsequenzen
kann
auch
Verlust
Ruhestandsbezügen
gehören
vgl.
;
Tröndle/Fischer
StGB
53
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Strafzumessungsgrund
ausdrücklich
nennen
ist
hängt
aber
Erörterung
bestimmender
Strafzumessungsgrund
aufdrängt
.
kann
dann
liegen
Verurteilung
Grundlage
wirtschaftliche
Existenz
Täters
verloren
geht
Verlust
Ruhestandsbezüge
früheren
Beamten
Fall
sein
kann
vgl.
zusammenfassend
NStZ
w.
.
Hier
hat
Strafkammer
festgestellt
Angeklagte
ersichtlich
monatlich
Ruhestandsbezüge
erhält
beratende
Tätigkeit
Bereich
Programmierung
"
weitere
Durchschnitt
"
erzielt
.
Ruhestandsbezüge
belaufen
jedenfalls
Hälfte
Gesamteinnahmen
Angeklagten
.
Verlust
ist
keinesfalls
Verlust
alleinigen
wirtschaftlichen
Existenzgrundlage
gleichzusetzen
.
Angeklagte
ist
andere
Straftäter
betrachten
auch
wirtschaftliche
Nachteile
Tat
erleidet
Umstand
notwendig
bestimmende
Bedeutung
Strafmaß
erlangen
muss
Erörterung
Urteilsgründen
zwingt
aaO
.
Auch
Übrigen
sind
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ersichtlich
.
Allerdings
hat
Strafkammer
Bemessung
Kompensation
Verfahrensverzögerung
ausdrücklich
berücksichtigt
Angeklagte
jahrelang
erhebliche
staatliche
Ruhestandsbezüge
zugeflossen
sind
zügigerer
Verfahrensdurchführung
so
lange
Fall
gewesen
wäre
vgl.
Berücksichtigung
sämtlicher
Folgen
Verfahrensverzögerung
Beschluss
21
Juli
.
Näher
nachzugehen
braucht
Senat
aber
hier
Angeklagte
unterlassene
Erörterung
Gesichtspunkts
nur
begünstigt
worden
sein
kann
.
kann
beruhen
Generalbundesanwalt
ausgeführt
hat
"
außergewöhnlich
milde
gekennzeichnete
Strafe
auch
dann
angemessen
S.
§
Abs.
Satz
wäre
behauptete
Fehler
Strafzumessung
vorläge
.
Wahl
Boetticher